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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1888
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1888
- Sprache
- Deutsch
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Sprechsaal. Zur Grundordnung für den buchhändlcrischen Geschäftsverkehr. I. Z 14 des revidierten Entwurfs bestimmt, daß der Verleger-Rabatt mindestens 25 yp be trage» muß, wenn der Sortimenter verpflichtet sein soll, das bestellte Werk zu behalten. Andernfalls soll der Verleger zu einer vor herigen Bekanntmachung verpflichtet sein. — Was ist nun unter dieser »vorherigen Bekannt machung« zu verstehen? Sollte jedesmal vor herige Anzeige an den Besteller erfolgen, so läge das am wenigsten im Interesse des Sorti menters. Soll aber der Verleger gehalten sein, einmal im Börsenblatt alle Preise derjenigen Vcrlagsartikel anznzeigen, die nicht voll mit rabattiert werden, so ist daraus für den Sortimenter ein praktischer Nutzen kaum zu er hoffen. Wochenlang würden sich derartige Rabattanzeigen durch das Börsenblatt hinziehen und mit dem Lesen wieder vergessen werden; denn der Bücher, die nicht mit vollen 2b<jp rabatliert werden, ist viel mehr, als man ge wöhnlich anninnnt. Man denke nur an die Menge gerade der gangbarsten Schulbücher, welche mit nur 20—24tz„ rabattiert werden, an die nettoberechneten Einbände, an Partiepreise, herabgesetzte Schriften u. s. w.: so werden wohl die meisten Verleger finden, daß auch ihr Ver lag Artikel enthält, welche ihnen aus Grund des 8 14 unangenehme Auseinandersetzungen mit Bestellern zuziehen können. Es ist daher unsere Ansicht, daß dieser Paragraph auf den Rabattsatz von 20Ä, zurückgreisen sollte, wie er auch in der Grnndordnung nach den Vorstands beschlüssen im Börsenblatt vom 27. April 1887 bekanntgegeben worden ist; denn der neue Zu satz: »Aus Kommissions-Verlagsartikel hat diese Bestimmung keine Anwendung« hilft in den allermeisten Fällen nichts, sondern birgt neue Streitfragen in sich. II. Die Bestimmungen über die Baraus- lieserung in 8 33 dürsten, mit 8 16 zu- sammengehalten, noch weiterer Klarlegung be dürfen. Nach 8 16 scheint es, daß der Sorti menter auf seinen Bestellzettel nur drucken darf: »Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt«, um bei Barauslieserung das Bestellte mit 5yz höherem Rabatt zu erhalten. In 8 33 (1 und 2- ist allerdings bemerkt, daß 1) ein Verleger mit vielen Sortimentern nicht in Rechnung stehen, 2) daß er sogenannte Bar artikel haben kann. Wie nun, wen» ein Sorti menter aus Grund jenes Aufdrucks laut 8 16 auf erhöhte Rabatt besteht, während der Ver leger ihm entweder gar nicht in Rechnung oder gerade jenen Artikel (gebunden, Schulbuch rc.) nur bar und zwar ohne erhöhten Rabatt liefert? III. Die tiefeingrcifende Frage, ob ein Sortimenter direkte Expedition unter allen Umständen verlangen und anders Expediertes zurückweisen kann, ist in der Grundordnung unberührt gelassen. Bei der großen Schwierig keit, die Frage in allseitig gerechter und be friedigender Weise zu lösen, kann dies nur gutgeheißen werden. Doch möchten wir nahe legen, ob nicht wenigstens folgende Bestimmung, die für viele Fälle zutrcffen würde, Ausnahme finden dürste: »Ein Sortimenter ist nicht berechtigt, direkte Expedition von einem Verleger, bei dem er keine offene Rechnung hat, zu verlangen oder per Kommissionär Expediertes zurückzuweisen, es sei denn, daß er gleichzeitig für direkte Zahlung des Bestellten sorge.« S. Zur »Reform« der Osterineß-Zahlungs- t listen. (Vergl. Nr. 17 u. 23.) Die im Sprechsaal in Nr 17 ausgestellte Behauptung, die meisten Geschäfte hätten jetzt ihre Konten nach Städten geordnet, ist durch nichts begründet. Der Herr Einsender scheint fliegende Kon ten eingerichtet zu haben, welche bekanntlich vor dem Handelsgesetz keine Gnade finden. Für den Sortimenter liegt doch keine Ver anlassung vor, Städte-Alphabet zu führen, und ich finde ein Ordnen des Lagers nach Städten zum Zweck der Remissionsarbeit sogar unprak tisch. Warum den Firmen, die nicht nach Städten arbeiten — und das ist doch wohl die Mehrheit — die sehr mühsame und zeit raubende Übertragung ausbürden? Das ist keine Reform! —u. Auch ein Kapitel über vrrlegcrischrs Entgegenkommen. Viele meiner Herren Kollegen im Sorti ment werden bei käuflicher Übernahme eines Geschäfts oder bei Gründung eines solchen auf ihre Rundschreiben, welchen gewöhnlich noch die Bitte um Kontoeröffnung beigefügt ist, gar manche Zuschriften erhalten haben, die meistens mit folgenden Worten beginnen: »Vielfach gemachte traurige Erfahrungen betr. Kontoeröffnung zwingen uns, Sie zu bitten, uns eine L. Kontozahlnng (von so und so viel Mark) zu leisten; nach Erhalt derselben lassen wir Ihnen unseren Katalog zugehen, aus welchem Sie Ihren Bedarf wählen wollen u. s. w. u. s. w.« Ich halte nun den Selbstschutz des Ver legers auf Grund seiner traurigen Erfahrungen für vollständig gerechtfertigt, kann aber doch nicht umhin, die Frage zu stellen, ob es an gezeigt ist, dem Übernehmer eines oft höchst respektablen Geschäfts oder dem Anfänger resp. Gründer seiner Existenz in dieser Weise ent gegenzukommen. Daß eine solche Zuschrift eher alles andere als ein Vertrauen in den Adressaten setzt, dürfte doch jedermann einleuchtend sein! Was haben denn die in den meisten Er öffnungszirkularen enthaltenen Empfehlungen von seiten der früheren Prinzipale, ebenso die sehr oft angegebenen Bankreferenzen für einen Wert, wenn sie vom Verleger einsach ignoriert werden? Dann, wie oft hört man Klagen von der verlegerischen Seite, daß in dieser oder jener Stadt für ihre Artikel so wenig gethan wird; wollen die Herren doch ges. zuerst Nachsehen, wie viel Firmen am Platze in offener Rechnung mit ihnen stehen, und die Antwort dürfte leicht gesunden sein! Oder glauben diejenigen Herren Verleger vielleicht, der nicht mit ihnen in Rechnungs verkehr stehende Sortimenter beziehe dieses oder jenes Buch, wenn er auch von dem Absatz des selben in seinem Orte hie und da überzeugt ist, durch die Hand seines Kommissionärs und zahle dann 5 Hs, Kommissionsspesen, ob er es verkauft oder nicht? Dann noch eins! Gesetzt den Fall, Schreiber dieses hätte allen jenen Firmen, die ihn s. Z. um L Kontozahlung ersuchten, willfahrt, dann hätte er circa 7000 ^ zahlen müssen, ehe er nur sein Verkaufslokal eröffnet hätte. Da er nur über 10 000 ^ Betriebskapital verfügte, so würden ihm, nach ebenfalls zu leisten den Vorauszahlungen an zwei Kommissionäre ä 500 ^ noch 2000 ^ übrig geblieben sein, diese wären aber durch die Ladeneinrichtung (Mobiliar rc.) auch noch absorbiert worden und nun? — Heutzutage sind jedem Geschäftsmann doch so viele Mittel an die Hand gegeben, um sich über seine Schuldner oder Abnehmer seiner Artikel in pekuniärer Hinsicht erkundigen zu können; ich erwähne beispielshalber nur den über ganz Deutschland verbreiteten Verein »Kredit reform«, und bin daher der Ansicht, daß solche Zumutungen, wie die eingangs erwähnten, immer seltener werden dürften! H. IV. Neues Vertriebsmittel. (Vergl. Börsenblatt Nr. 29.) Herr Paul Hennig in Berlin regt im Börsenblatt Nr. 29 vom 4. Februar d. I. »ein neues Vertriebsmittel« an. Ich kann ihm den Reiz der Neuheit nicht zusprechen; denn ver schiedene Verlagsfirmcn, wie z. B. Biblio graphisches- Institut, Spemann u. a. m. be dienen sich schon seit längerer Zeit derartiger Empfehlungen, welche sowohl den ersten Heften und Werken beigcfügt sind, als auch in Partieen (event. mit Firma) gratis zu beziehen sind. Etwas Neues dagegen glaube ich dem Buchhandel — Verlag und Sortiment — in meinen Reform-Cirkularen zu bieten. Der oberste Teil derselben enthält Em pfehlung des angekündigten Werkes nebst Ver langzettel sür das Publikum. Jeder Sorti menter erhält durch die Bestellanstalt ein Cirkular und somit eine »Empfehlung sür das Publikum«; dieselbe wird, da perforiert, leicht abgetrennt und dem Kunden übersandt. —- Der Verleger aber kann diese Empfehlungen, wenn spätestens acht Tage nach Drucklegung der Cirkulare verlangt, in jeder Zahl be ziehen, ohne große Kosten zu haben. Durch zahlreiche Zuschriften erhielt ich schon viele Beweise der Sympathie für meine Rekorm- Cirkulare und ich hoffe im Interesse eines erleichterten Verkehrs zwischen Verleger, Sortimenter und Publikum noch auf weitere Anerkennung des neuen, praktischen Cirkular- systems. — Schließlich erlaube ich mir unten stehend das Schema eines derartigen Cirkulars zu geben. Frankfurt a/M., Februar 1888. Carl W. Koenitzet. Empfehlung des angezeigten Artikels. Verlangzettel für das Publikum. Wiederholung des Titels sür den Zettelkatalog. Bezugs bedingungen. Verlang - Zettel.
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