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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1936-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Tcu-tschen Buchhandel Mehrarbeit und Mehrarbeitsvergütung in gewerblichen Betrieben Immer wieder treten in gewerblichen Betrieben wegen der Mehr arbeit und der Mehrarbeitsvergütung Zweifelsfragen auf. Nach der Arbeitszeitordnung darf die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit der Beschäftigten ausschließlich der Pausen die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Es kann jedoch, wie die »Deutsche Arbeits-Korre spondenz« festellt, Mehrarbeit vor allem in folgenden Fällen geleistet werden: 1. Der an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder eine Be triebsabteilung eintretende Ausfall von Arbeitsstunden kann durch Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder der folgenden Woche ausgeglichen werden. Es ist also möglich, in der einen Woche weniger und dafür in der folgenden Woche entsprechend mehr zu arbeiten und umgekehrt. Der Arbeitszeitausgleich ist jedoch nur innerhalb der 96-Stunden-Doppelwoche zulässig. Anspruch aus Mehr- arbeitsverglltung besteht hier nicht. 2. Die für den gesamten Betrieb zulässige Dauer der Arbeitszeit darf um höchstens zwei Stunden täglich überschritten werden, wenn es sich um die Verrichtung sogenannter Vor- und Abschluß arbeiten handelt. Solche sind vor allem Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen, zur Reinigung und Instandhaltung, zur Wieder aufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes, zum Be- und Entladen von Schiffen und Eisenbahnwagen zwecks Beseitigung von Verkehrsstörungen oder Jnnehaltung der gesetzten Ladefrist. Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung besteht nicht. Die Arbeitszeit darf jedoch — von einigen Ausnahmefällen aus dringenden Gründen abgesehen — die Höchstdauer von zehn Stunden nicht überschreiten. 3. Uber die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden bzw. über 96 Stunden in der Doppelwoche hinaus dürfen die Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung ohne besondere behörd liche Genehmigung an dreißig der Wahl des Unterneh mers überlassenen Tagen im Jahre mit Mehrarbeit bis zu zwei Stunden täglich beschäftigt werden. Dabei muß es sich aller dings um die Beschäftigung der Angehörigen des gesamten Betriebs oder wenigstens einer Betriebsabteilung handeln. Es besteht dann Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Von einigen Ausnahmefällen aus dringenden Gründen abgesehen, darf jedoch die Arbeitszeit am Tage auch hier die Höchstdauer von zehn Stunden nicht überschreiten. Werbung muß Es gibt Menschen, die vor lauter Ideen und Plänen nicht da-u- kommen, etwas auch richtig durchzuführen. Sie fassen vieles an und bringen nichts ganz zur Entscheidung. Solche Menschen bleiben ihr Leben lang ohne Erfolg und unzufrieden. Andere hingegen fangen mit weit weniger Grundlagen an, und sie steigen mit staunenswertem Geschick von Erfolg zu Erfolg. Das Geheimnis dieser letzten Grupp« Kaufleute liegt in klarer, richtig geschätzter Zielsetzung und einer gehörigen Portion Energie. Jeder Buchhändler wünscht sich ein besseres Geschäft. Aber diese Sehnsucht nach einem besseren Geschäft bleibt bei vielen ein ganz im allgemeinen steckengebliebener frommer Wunsch, und wenn man aus dieser Ziellosigkeit heraus Werbemaßnahmen unternimmt, wird kein Ziel ins Schwarze getroffen werden. Die Ausgaben werden um sonst sein, und man wird wieder einmal nichts von der Werbung halten! Solche unwirtschaftliche Werbung ist heute mehr denn je zu ver werfen, denn es heißt auch bei der Werbung: sparsam werben! Eines der Mittel dazu heißt: zielsicher werben. Ein Buchhändler, der nur 500 Mark für Werbezwecke ausgeben kann, würde falsch Vorgehen, wenn er diese 500 Mark ganz all gemein für Werbung ausgäbe. Es ist vielmehr richtiger, sich zu 4. Der Treuhänder der Arbeit kann durch Tarifordnung die Arbeitszeit über die werktätige Höchstarbeitszeit von acht Stun den bzw. über 96 Stunden in der Doppelwoche ausdehnen. Dann gelten für die Beschäftigten, für die die Tarifordnung verbindlich ist, auch die in der Tarifordnung enthaltenen Arbeitszeitbestimmungen. Vor- und Abschlußarbeiten können gleichfalls darüber hinaus statt finden. Ebenso bleibt auch in diesem Falle das Recht des Unter nehmers unberührt, an dreißig Werktagen im Jahr nach freier Wahl weitere Mehrarbeit leisten zu lassen. Wird die Arbeitszeit durch Tarifordnung verlängert, so besteht Anspruch auf Mehrarbeitsver gütung. Von einigen Ausnahmefällen aus dringenden Gründen ab gesehen, darf jedoch die Arbeitszeit, auch wenn sie durch Tarifordnung verlängert wird, die Höchstdauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten. 5. Soweit die Arbeitszeit nicht in einer Tarifordnung geregelt ist, kann auf Antrag des Unternehmers der zuständige Gewerbe aufsichtsbeamte für einzelne Betriebe oder Betriebsabteilungen eine über den Acht-Stundentag bzw. die 96-Stunden-Doppelwoche hinaus gehende Regelung der Arbeitszeit widerruflich zulassen, sofern sie aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere bei Betriebsunterbrechungen durch Naturereignisse, Unglücksfall oder andere unvermeidliche Störungen, oder aus allgemeinwirtschaftlichen Gründen geboten ist. Es besteht dann auch hier Anspruch auf Mehr arbeitsvergütung. Von einigen Ausnahmefällen aus dringenden Gründen abgesehen, darf die Verlängerung der Arbeitszeit auch in diesem Falle die Höchstdauer von zehn Stunden täglich nicht über schreiten. Als angemessene Mehrarbeitsvergütung gilt, wenn nicht die Beteiligten eine andere Regelung vereinbaren oder besondere Umstände eine solche rechtfertigen, oder wenn besonders der Treuhänder der Arbeit nicht eine abweichende Regelung trifft, ein Zuschlag von 25 v. H. Bloße Arbeitsbereitschaft ist, auch wenn sie besonders auf Grund einer Tarifordnung die Dauer von acht Stunden am Werktage bzw. von 96 Stunden in der Doppelwoche übersteigt, keine Mehrarbeit. Sie begründet deshalb auch keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. ein Ziel haben! sagen: so, — diese 500 Mark bestimme ich nur für die Fachbücher werbung oder nur für die Werbung um Bestellungen bei den freien Berufen oder nur für die Schaufensterwerbung usw. Anstatt wie früher also alle diese Werbeziele zugleich anzu streben, begnügen wir uns in Zukunft nur mit einem, bearbeiten das aber gründlich! Wenn man so vorgeht, wird man einen Erfolg der Werbung viel eher verspüren, ihn auch viel besser kontrollieren können, und zum anderen wird man das Bewußtsein haben, das Geld nicht umsonst ausgegeben zu haben. Ein weiterer Vorteil besteht darin, daß man alle Gedanken nur auf e i n spezielles Ziel einzustellen braucht. Man wird gründlicher überlegen, sorgfältiger vorbereiten und eingehender und straffer durch führen. Darin aber liegt der Erfolg der Werbung zum guten Teil begründet. Man muß sich für eine Sache ganz einsetzen und einen einmal gefaßten Gedanken zu Ende denken! Der kleinere und mittlere Buchhändler, der sich keinen Werbe berater engagieren kann, hat M wenig Einblick in das Wesen der Werbung, und er ist daher nur zu leicht geneigt, die ganze Werbe arbeit als etwas anzusehen, was man so nebenbei mit erledigen kann. Man unterschätzt die Fehler, die man begehen kann und ihre Auswirkungen auf den Erfolg, weil man sie nicht kennt! Leder. Verbot aufHerausgabe nationalsozialistischen Schrifttums Der Vorsitzende der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums, Reichsieiter Bouhler, gibt bekannt: Dem Verlag Die Runde, Berlin N 24, Am Kupfer graben 8a, ist die Herausgabe und der Vertrieb nationalsozialistischen Schrifttums untersagt, Fachschaft der Angestellten im Bund Reichsdt. Buchh. Ortsgruppe Frankfurt am Main. Für den Monat März sind folgende Arbeitsabende vorgesehen: am 10. März: Buchkundliche Arbeitsgemeinschaft (Leitung: Hans Köster); am 12. März: Aus der Verlagsarbeit (Berufskamerad Ge- 218 natowski); am 19. März: Bestell- und Expeditionswesen (Berufs kamerad Bode); am 24. März: Rafsengeschichte und Nassenpflege (Berufskamerad Stieghorst): am 31. März: Leihbücherei (Berufs kameradin Schädlein). Die Fachgruppenabende finden jeweils 20.15 Uhr im Hospiz Schweizerhof (Wiesenhüttenplatz) statt. Wir bit ten um eifrige Mitarbeit! Unser traditioneller »Bunter Abend« stand dieses Jahr unter dem Leitwort »Die lockere Schraube«. Sehr zahlreich waren Jung buchhändlerinnen, Jungbuchhändler und erfreulicherweise auch einige Chefs zu diesem frohen Abend erschienen; sogar aus Kassel, Darm stadt, Erfurt, Groß-Gerau u. a. O. hatten sich liebe Gäste einge funden. Ein nettes, abwechslungsreiches Programm, das von Kräften aus unseren eigenen Reihen bestritten wurde, sorgte von Anfang au
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