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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1879
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1879
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- Deutsch
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S0S4 Nichtamtlicher Theil. 27S, 3. Tecember. durch eine geringere Anzahl von Exemplaren zu befriedigen, als im gewöhnlichen Verlaus der Dinge dafür nvthwendig gewesen sein würde, und eignen sich dafür in dem Leihgelde einen Ge winn an. Wiewohl zunächst ein Aequivalent für aufgewendete Arbeit, liegt in diesem Ertrage gleichzeitig eine Beeinträchtigung des Verlegergewinns. Und hierzu ist nicht etwa Jemand ebenso berechtigt, wie es ihm z. B. nicht verwehrt werden kann, eine Uhr oder ein Kleidungsstück gewerbsmäßig zu verleihen, wodurch ja gleichfalls vielleicht der Ankauf eines zweiten verhindert und somit gPMssermaßen eine Gewinnschmälerung des nächsten Kaufmann« hervorgerusen wird: vielmehr ist das literarische Product als Abdruck und leiblicher Vertreter des Manu skripts mit dem eigenartigen Vorrechte ausgestattet, nichts neben sich zu dulden, was an seiner Statt dem Drange des Publikums, durch käufliche Aneignung von ihm Kcnntniß zu nehmen, entgegentritt, weder Nachdrucksexemplare, noch die die selben ersetzende industrielle Thätigkeit. Für den Verleger ist es in der Wirkung vollständig gleich, ob durch die Leih bibliothek 500 Leser im ersten halben Jahre mit 20—25 Exem plaren befriedigt werden, oder ob ein anderer in Höhe von 100—150 Exemplaren den Nachdruck wirklich vollzieht. Zehn derartiger Leihbibliotheken repräsentiren für diesen Fall schon das Vergehen des Nachdrucks für eine Auslage von 750—1200 Exem plaren. Nun könnte man die oben definirte Eigenschaft des Ver lagswerkes bis zu der Consequenz entwickeln, daß der Abdruck ohne vermögensrechtliche Schädigung des Verlegers eigentlich nur einmal veräußert werden dürfe; doch beweist die Unmöglichkeit, diesem zugespitzten Rechtsgedanken praktische Folge zu geben, nichts gegen die Zulässigkeit meiner Forderung, die es mit voll kommen greifbaren Gewerben und Personen zu thun hat. Ebenso unberechtigt wäre ein Dritter in seinem Verlangen, das Nach druckgesetz etwa deshalb ganz abzuschaffen, weil in Wahrheit eine quantitativ richtige Abschätzung der Verbreitung und Fort leitung des Inhalts von Geistesproducten unmöglich sei. Daß der Gesetzgeber die strafrechtliche Verfolgung bisher fast ausschließlich von der Herstellung des Nachdrucks abhängig machte, muß unzureichend erscheinen, prinzipiell, weil die Idee des literarischen Schutzes nur in der Zusammenfassung aller schädigenden Momente ihre volle rechtliche Gestalt erhält, praktisch, weil diese Unvollständigkeit, wie weiter unten erwähnt werden soll, unnatürliche Publicationssormen herbeigeführt hat. Die Nothwendigkeit, noch auf anderem Wege als aus Grund erfolgten Nachdrucks die schädigende Verbreitung zu verfolgen, also die Vermögensrechte des Autors wahr zunehmen, hat der Gesetzgeber z. B. anerkannt, indem er neben dem Honorar, welches der Autor für die gedruckte Auflage eines Theaterstücks erhält, auch dessen Aufführung für ihn vermögens rechtlich fruchtbar macht. Weil das Schauspielhaus einer größeren Anzahl von Menschen den Inhalt des Stücks zuni Vortrag bringt, so kann das Schriftstellerhonorar gering bemessen werden und die Tantieme muß als Entschädigung dafür ciu- tretcn. Im Gegensatz zu dieser gesetzlich geordneten Situation nimmt die Leihbibliothek eine ganz ausnahmsweise Stellung ein. Wir haben uns aus altem Herkommen an sie gewöhnt, und es möchte fast widersinnig erscheinen, ihren rechtlichen Bestand über haupt anzuzweifeln. Gern findet man sich mit etwaigem Be denken im Hinblick darauf ab, daß mit legalen und wohlerworbenen Exemplaren jede Manipulation unanfechtbar sein müsse. Ebenso aber konnte man vor einigen Jahrhunderten das im Nachdruck — als einer an sich ja ganz rechtschaffenen Thätigkeit — liegende Vergehen nicht begreifen. Später fühlte man zwar, daß etwas dabei nicht in Ordnung sei und erkannte die Nothwendigkeit eines Schutzes an, den man in Form eines „Privilegiums" Be vorzugten verlieh. Ihn aber als ein Vergehen zu definiren und in die Strafgesetzgebung aufzunehmen, blieb einer späteren Zeit Vorbehalten. So wird auch in nicht ferner Zukunst unser Rechtsbewußtsein die omtsris, xeooaus der gewerblichen Bücher verleihung schärfer und allgemeiner empfinden und zu dem Z. 5. unseres deutschen Nachdrucksgesetzes vom 11. Juni 1870, der beginnt: „Als Nachdruck (K. 4.) ist auch anzusehen" die weitere Unterabtheilung erfordern: s. Die ohne Genehmigung des Urhebers oder Verlegers erfolgte „gewerbsmäßige"VerleihungvonDruckwerken. Im Einführungsgesetz wird vorgesehen werden, daß nur die von einem bestimmten Termine an Publicirten Bücher und Zeit schriften diesen neuen Schutz genießen und derselbe nur aus die zu einem abschließenden Werke gehörenden, früher erschienenen Hefte, Abtheilungen oder Bänden rückwirkend sei. Dies wäre etwa der Antrag, wie ihn der deutsche Schrift stellertag bei seinem demnächstigen Zusammentreten in die Hand zu nehmen haben würde. Die Praktischen Folgen, welche für die Leihbibliothek hieraus erwachsen, werden namentlich in der ersten Zeit durchaus nicht in größerem Umsange fühlbar sein. Verbliebe ja doch der ganze vor der Emanation des Z. 5. e. vorhandene lite rarische Stoss ihrem ferneren Erwerbe und — was die Hauptsache — diejenigen Schriftsteller, welche beim Publicum sich erst einzusühren oder ihren Ruf noch nicht bis zur Unentbehr lichkeit befestigt haben, werden sich genöthigt sehen, mit der Leih bibliothek in Verbindung zu bleiben, durch eine kurze Erklärung auf der Rückseite des Titelblattes für die Circulation ihre Ge nehmigung zu ertheilen — und kein Gesetz wird sie daran hindern. Auch unser deutsches Publicum wird noch einige Zeit an der süßen alten Gewohnheit festhalten, lieber einen schmutzigen Bibliotheksband in die Hand zu nehmen, als für eine Mark einen Band zu kaufen! Schon deshalb dürften wenige Autoren auf dem neuen Wege sofort große pekuniäre Erfolge erringen! Renommirte Schriftsteller aber werden durch den Verleger von vornherein ihre Auflagen in weit höheren Zahlen calculiren können als bisher. Das Publicum wird sich zu dem Gedanken erziehen lassen, daß das lesenswerthe Buch auch gekauft werden muß; Unbemittelte werden sich zum Ankauf vereinigen. Im Gegensatz zu den Librettopreisen von 9 bis 13'/z Mark für den Roman, welchen die Verleger bisher stellen mußten, weil sie von vornherein überzeugt waren, daß nur Leih bibliotheken (mit K0"/„ des Ladenpreises), nicht aber Private ihn bezahlen, werden künftig wohlfeile, naturgemäße Preise von 1—1*/z Mark pro Band sich einbürgern*) und die Klagen über die theuren deutschen Bücher werden nach und nach verstummen. Der Verleger, welcher sich gegenwärtig durch den Glorienschein des Verbrauches, mit dem Leihbibliotheken größerer Städte sich umgeben, abgesunden sehen muß, wird auch in den Mittelstädten einen nachhaltigen Absatz erzielen, während gegenwärtig ein großer Theil der kleinstädtischen Leihbibliotheken seinen Roman- bedars schon nicht mehr vom Verleger, sondern vom großstädti schen Leihbibliothekar vier bis sechs Wochen nach dem Erscheinen zu ermäßigten Preisen bezieht. Vom merkantilen Standtpunkte *1 Wie erfolglos ei» derartiger Versuch bei der gegenwärtigen Leih- bibliothekssreiheit, beweist das Unternehmen I. B. Meidinger's in den Jahren 1854—1857. Eine Reihe vorzüglicher Romane, wonlnter O. Müllcr's Charlotte Ackermann, Scheffels Ekkehard (oic!) zu dem sehr wohlseilen Preise von I'/« Thlr. für den completen Roman publicirt, mußten antiquarisch verschleudert werden, weil sie als Kaufobject nicht durchdringen konnten.
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