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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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4638 Börsenblatt b. Dtschn BuShandet. Nichtamtlicher Teil. -»r 86. 13. April 1911. fallen, die lediglich, um für einen Geschäftsmann Reklame zu machen, zum Zwecke der Versendung gedruckt seien. Solche seien nicht Teil der Zeitung, sondern etwas Unabhängiges und auch nicht eigene Angelegenheit des Empfängers, sondern Angelegenheit der reklamemachenden Firmen. Hiernach bestehe eine Verurteilung Kochs zu Recht. (Aktenzeichen: 1 v 1095/11.) sL. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Das Bestätigungsschreiben im Handelsverkehr. — Über die Rechtsfolgen des Bestätigungsschreibens, insbesondere darüber, Bestätigungsschreiben als die Anerkennung und Genehmigung von dessen Inhalt anzusehen ist, werden im nachstehenden Rechtsstreite sehr bemerkenswerte Ausführungen des Reichs gerichts gebracht. Die Firma B. L- R. in Hamburg hatte von der Firma Sch Ware auf Abruf gekauft. Nach Lieferung eines Teiles weigerte sich die Käuferin, den Rest abzunehmen. Sie berief sich darauf, daß durch mündliches Abkommen zwischen ihrem Prokuristen R. und dem einen Mitinhaber der Firma Sch. im November 1907 der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und durch einen Ver trag ersetzt worden sei, wie er von ihr in dem Schreiben vom 30. November 1907 an die Firma Sch. bestätigt worden sei. Die Firma Sch. bestritt das mündliche Abkommen und betonte, daß in ihrem Verhalten auf den Brief vom 30. November und ein späteres Schreiben der Firma B L R. eine Genehmigung nicht enthalten sei. Das Landgericht Hamburg verurteilte die beklagte Firma B. L R. zur Abnahme und Bezahlung. Das Oberlandesgericht Hamburg machte die Entscheidung von einem richterlichen Eid des Mitinhabers der Klägerin Sch. ab hängig, daß er eine Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages im November 1907 der Firma B. L R. nicht bewilligt habe. Auf die Revision dieser Firma führte der 2. Zivilsenat des Reichsgerichts zu der Folgerung aus dem Bestätigungs schreiben aus: Die Beklagte ist der Meinung, der Vertrag zwischen ihr und der Klägerin sei dadurch zustande gekommen, daß diese auf das »Bestätigungsschreiben« vom 30. November 1907 lange Zeit nicht geantwortet habe, während Treu und Glauben im Verkehr eine sofortige Ablehnung erfordert hätten. Deshalb müsse die Klägerin sich so behandeln lassen, als ob sie mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens einverstanden ge wesen sei. Ob ein Stillschweigen auf eine empfangene Mit teilung im Handelsverkehr unverzügliche Beantwortung erfordert und welche Folgerungen aus der Unterlassung einer solchen Beantwortung zu ziehen sind, ist im wesentlichen Beurteilung des einzelnen Falles und hängt ab von den besonderen Umständen, unter denen es stattfindet. Wie das Reichsgericht allerdings schon wiederholt ausgesprochen hat, erfordert in der Regel Treu und Glauben im Verkehr, daß gegen den Inhalt eines Bestätigungs schreibens unverzüglich Widerspruch erhoben werde, soll der Gegner nicht mit Recht annehmen dürfen, daß der Empfänger mit seinem Inhalt einverstanden sei. Im vorliegenden Falle aber hält das Berufungsgericht bei der Eidesleistung — und nur für diesen Fall kommt das Schweigen auf das Schreiben vom 30. November 1907 als selbständiger Verpflichtungsgrund in Be tracht — für erwiesen, daß nach den zwischen dem Mitinhaber und dem Prokuristen getroffenen Vereinbarungen die Klägerin das Schreiben nur als Vorschlag für die in Aussicht ge nommene Abänderung der bestehenden Kaufverträge aufgefaßt hat und daß die Beklagte auch nur diese Auffassung erwarten durfte. Das ist aber wesentlich verschieden davon, daß die Parteien an sich über den Abschluß eines Vertrages einig sind und das Bestätigungsschreiben nur dazu dienen soll, den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages noch genau festzustellen. Wenn daher das Berufungsgericht meint, aus dem Umstande, daß die Klägerin auf den Vorschlag vom 30. November 1907 mit Schreiben vom 6. Dezember 1907 um Erläuterung des Vor schlags ersuchte, konnte die Beklagte erkennen, daß die Klägerin den Vorschlag noch nicht angenommen habe, und auch aus dem Schweigen bis zum 2t. Januar 1908 durfte sie dann noch nicht ohne weiteres das Einverständnis folgern, so ist das eine tatsäch liche Feststellung, und ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere wird auch nicht der Grundsatz dabei verkannt, daß Treu und Glauben den Verkehr beherrschen soll Denn pflogen die Parteien in Fortsetzung der mündlichen Besprechungen, die zwischen dem Mitinhaber und dem Prokuristen stattgefunden hatten, nun noch weiter schriftliche Verhandlungen über die Abänderung der bestehenden Kaufverträge, so durfte der Klägerin eine längere Erwägungssrist zuge,landen werden, und es brauchte unter diesen Umständen im längeren Schweigen kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt zu werden. Ein solcher lag nur dann vor, wenn die Klägerin hätte damit rechnen müssen, daß die Beklagte ihr Schweigen als Zustimmung deutete und trotzdem schwieg. Es ist aber im Gegenteil verkehrsüblich, das; derart wichtige Verträge, wie ein solcher hier vorlag und bei dem die Klägerin ihr vertragsmäßig zustehende Rechte aufgab, nicht durch einfaches Stillschweigen auf den Antrag des Gegners geschlossen werden, sondern daß gleichfalls in einem Gegen- schreiben die Annahme ausdrücklich bestätigt wird. Die Klägerin durfte deshalb erwarten, daß auch die Beklagte dies nicht ver kennen würde. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. (Aktenzeichen: II. 390/1910.) Kunstauktiou in München. — Vor uns liegt in einem statt lichen Quartbande, geschmückt mit 168 prächtigen Abbildungen, der Katalog einer hervorragenden Sammlung von Kupferstichen der englischen und französischen Schulen des 18. Jahrhunderts, die durch die Firma I. Halle, Antiquariat in München, am 25. April und den beiden folgenden Tagen versteigert werden. Als Titelbild trägt der Katalog eine Pastell-Imitation in Farben, lör« cls k'Ior -, nach Fr. Boucher von Bonnet gestochen. Der Stich galtfrüherals Porträtder Pompadour,stelltabereinederTöchter Bouchers dar. Die Abbildungen Tafel II—VI geben die Re produktion der besten Blätter aus der Abteilung Porträts be- rühmter Amerikaner, darunter das Unikum eines Washington- Porträts von Val. Green, 1783 nach Trumbull geschabt. Unter den zahlreichen englischen Damenbildnissen in Farben wollen wir nur auf zwei der wertvollsten Blätter dieser Kollektion Hinweisen: Tafel 83 und 84 Lw^tü und 6ount688 ok llLri-illiNou, nach Sir Joshua Reynolds von F. Bartolozzi ge stochen; ferner auf die prächtigen Schabkunstblätter Tafel 30 viiobssu ot' Oaruborlancl, 32 ^Imeria. und 88 bis 91 vier Damen bildnisse in ganzer Figur, wieder nach Reynolds. Von den 21 Abbildungen Morlandscher Blätter (Tafel 57—75) sei auf die zwei anmutigen Bildnisse (57 und 58) volia in tlw Öountrx und Oslia. in loxvn aufmerksam gemacht, sowie auf die zahl reichen Genrebilder, Stall- und Sportblätter nach Morland. — Von den französischen Farbstichen verdienen Debucourt (Tafel 21—24) und die pikanten künstlerisch vollendeten Janinet und Lavreince (Tafel 46—48) hervorgehoben zu werden. Weiter ist die sehr reichhaltige Abteilung Sport —Jagd —Turf zu erwähnen die beinahe 60 Nummern umfaßt. So ist der Katalog ein tadel loser Führer durch die elegante graziöse und pikante Kunst des achtzehnten Jahrhunderts. Wir werden über das Resultat dieser wichtigen Auktion seinerzeit berichten. Der Preis des Katalogs beträgt 4 30 H. Buchhändlerische Vorlesungen an der Handelshochschule Berlin. — Der Vorstand der Korporation der Berliner Buchhändler macht bekannt, daß auch in diesem Sommer semester wieder Vorlesungen für Buchhändler an der Handels hochschule Berlin abgehalten werden. Der Vortragende Herr Max Paschke hat als Thema den Vertrieb der Bücher und die Reklame im Buchhandel gewählt und seinen Ausführungen nachstehende Gliederung gegeben: Wesen und wirtschaftliche Be deutung des Warenvertriebes. — Mittel zur Förderung des Ver triebes: Die Reklame, ihr Wesen und ihre Wirkung. — Die ge schichtliche Entwicklung des Büchervertriebes in Deutschland bis zur Einführung des Konditionssystems. — Die Vertriebsmaßnah men des Verlegers: Rezensionsexemplare, Anzeigen und Pro spekte usw. — Die Vertriebsarbeit im Sortiment und Antiquariat. — Die Barsortimente. — Der Büchervertrieb durch den Kolportage- und Reisebuchhandel. — Die Vor lesungen sollen jeweils Donnerstag abends 9—10 Uhr im Hochschulgebäude, Spandauerstraße 1, abgehalten werden und ihren Anfang Donnerstag, den 27. April nehmen. Die Hör gebühr für das Semester beträgt 10 Durch eine Zuwendung
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