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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1911
- Strukturtyp
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- 1911-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1911
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- Deutsch
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86, 13. April 1911. Nichtamtlicher Teil. «rsmtlatt s. d. Dtschn. Suchh-Ndkt. 4637 gegebene allgemeine Wendung des Urteils nicht rechtlich nachgewiesen erscheinen, zumal die Slrafkammer selbst an erkennt, daß das Gebäude jedenfalls in erheblichem Um fange bloßen »Bureauzwecken» zu dienen hat. Das würde selbst dann noch nicht zutreffen, wenn die Jnnenräume im Hinblick auf diese ihre Bestimmung als besonders zweck mäßig angeordnet zu erachten wären. Danach ist nicht abzusehen, wie hier Grundrisse, die vorzugsweise die Gestalt und Lage der Jnnenräume, insbesondere solche der zuletzt gedachten Art, flächenmäßig darstcllen, zu der künstlerischen Seite des Bauwerks in Beziehung stehen sollen. Es wären deshalb die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Juni 1961, insbesondere die des Z 1 Nr. 3, in Betracht zu ziehen ge wesen. Wenn dort gesagt ist, daß nach Maßgabe des Gesetzes die Urheber von solchen Abbildungen technischer Art geschützt werden, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, so wird damit nur eine Abgrenzung nach der Seite des Kunstwerkes gegeben, in dem Sinne also, daß Abbildungen, die ihrem Hauptzwecke nach Kunstwerke sind, den Literaturschutz nicht genießen sollen, daß es, m. a. W., insoweit bei dem Kunstschutze bewendet. Soweit dies nicht zutrifft, soll der Literaturschutz eintreten. Dieser soll also Platz greifen hinsichtlich aller Abbildungen der bezeichneten Art, mag damit ein künstlerischer Zweck ver bunden sein, der nicht der Hauptzweck ist, oder überhaupt keiner, mag also nur ein wissenschaftlicher oder technischer Zweck verfolgt werden. Es kommt lediglich darauf an, daß diese Abbildungen im übrigen den allgemeinen Voraus setzungen des Urheberrechts überhaupt entsprechen, d. h. daß sie sich als das Ergebnis einer selbständigen schaffenden Geistestätigkeit darstellen. Unter diesen rechtlichen Gesichts punkten hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft und ausreichende Feststellungen nicht getroffen. Das angefochtene Urteil unterlag daher der Aus hebung. Bei der erneuten Verhandlung wird insbesondere auch zu beachten sein, daß in den Ausnahmefällen, in denen die Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berech tigten zulässig sein soll, nach dem Literaturschutzgesetz teil weise anders geartete Voraussetzungen gelten als nach dem Kunstschutzgesetze. Während nach diesem — in st 19 Abs. 1 — eine selbständige wissenschaftliche Arbeit erfordert wird, zu deren inhaltlicher Erläuterung die Abbildung aus genommen sein muß, genügt es nach 8 23 des Literatur schutzgesetzes, wenn das Werk, um dessen inhaltliche Er läuterung es sich handelt, überhaupt im Sinne dieses Gesetzes schutzfähiges Schriftwerk ist. Dagegen decken sich die Bestimmungen beider Gesetze darin, daß sie übereinstim mend ein erschienenes Werk voraussetzen, so daß nach beiden die Vervielsältigung eines nicht erschienenen Werkes schlechthin an die Einwilligung des Berechtigten geknüpft bleibt. Von einem erschienenen Werke könnte aber nicht die Rede sein, wenn die Grundrisse nur in den sogenannten Original zeichnungen vorhanden wären, ohne unter Vervielfältigung in den Handel gebracht zu sein. Die Annahme, daß der Angeklagte die Einwilligung von den Nebenklägern nicht hatte, würde aus der im Urteile aufgestellten Grundlage zu Rechtsbedenken keinen Anlaß geben. . . . Hätte sich der Ange klagte zur Vervielfältigung der Zeichnung aus dem Grunde für besugt gehalten, weil der Berechtigte einmal seine Ge nehmigung zu der Veröffentlichung »im Prinzip» gegeben habe, so würde darin ein unbeachtlicher Irrtum über den Inhalt des Strafgesetzes selbst zu erblicken sein, ein Irrtum nämlich dahin, daß es zur Erfüllung des Begriffes der Ein willigung im Sinne der in Betracht kommenden beiden Ge setze ausreiche, wenn eine Einwilligung -im Prinzip« aus gesprochen sei, während nach deren strafrechtlichen Tat beständen eine wirkliche, mindestens sllr den gegebenen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Einzelfall bedingungslos erteilte Einwilligung und damit eine beschränkte Übertragung des Urheberrechts voraus gesetzt wird. bim. Kleine Mitteilungen. »k. Vom Reichsgericht. (Nachdruckverboten.) Wann dürfen Zeitungsbeilagen portofrei an Militärpersonen ver- sankt werden? — Der Zahlmeister a. D. K. in Hanau, Heraus- geber der Zeitschrift »Der Zahlmeister», war berechtigt, Briese mit seiner Zeitschrift als Soldatenbriefe zu versenden; dies war ihm durch die Kaiserliche Oberpostdireltion Frankfurt a/M. aus- drücklich bestätigt worden. Gleichzeitig mit der Nr. 3 seiner Zeitschrift, aber getrennt von dieser, hatte er nun von Hanau aus mindestens 1600 Briese ä 26fl, g als Soldatenbriefe mit den Aufschriften »Soldatenbries» und »eigene Angelegenheit des Empfängers», an Personen des Svldatenstandes unfrankiert und verschlossen ver sandt, die lausmännische Anzeigen der Firma Keßler zu Berlin und der Buchhandlung Lippoid zu Leipzig enthielten. Koch hatte die Beilagen, aus die in der beifolgenden Nummer der Zeitschrift ausdrücklich hingewiesen worden war, als besondere Sendungen versandt, weil bei gemeinsamer Verpackung das zulässige Höchstgewicht von 8V g für Soldatenbriese über schritten worden wäre. Aus einen gegen ihn wegen Porto hinterziehung erlassenen Strafbescheid in Höhe von 1260 beantragte Koch beim Landgericht Hanau gerichtliche Ent scheidung, die zu seiner Verurteilung wegen Vergehens gegen das Postgesetz zu 866 -« Geldstrafe führte, da es sich um selb ständige Briese handle. Eine Trennung der Zeitungs- beilagen, deren Charakteristikum sei, daß sie der Zeitung bcilägen, vernichte ihre Eigenschaft als Beilagen. Eine Bezugnahme in der Zeitschrift könne die Briese nicht ihres Charakters als selbständige Briese entkleiden. Außerdem sei die Zusendung nicht im Interesse des Empfängers, sondern in dem Kochs und der Firmen erfolgt und also keine »eigene Angelegenheit des Empsängers«. Auch habe Koch vorsätzlich und in Kenntnis der Strasbarleit seines Tuns gehandelt. Die von dem Verurteilten beim Reichsgericht ein gelegte Revision rügte, daß es nur darauf ankommen könne, ob die Beilage einen Teil der Zeitschrift bilde und dies erkennbar sei. Da Annoncen und Beilagen preßgesetzlich gleichstünden, habe er seine Zeitschrift in zwei Teile zerlegen und auch die Beilagen als Soldatenbriefe an die Abonnenten versenden können, was niemals bisher bestritten und auch vom Reichsgericht mehrfach anerkannt worden sei. Es sei also der Begriff der »Sendung« verkannt, die auch aus mehreren Teilen bestehen könne. Auch habe er nicht die Absicht der Portohinterziehung gehabt, da ein materielles Interesse seinerseits am Inhalt der Beilagen nicht vorliege. Der Zeitungsverleger handle lediglich imJnteresse des die Beilage veran- lassenden Absenders und des Empfängers. Ferner habe er sich, in Anbetracht der Schwierigkeit der Bestimmungen des Postgesetzes in einem strasausschließenden Irrtum über Strafgesetze befunden. Gleichzeitig mit Koch hatte auch die örtliche Staatsanwalt schaft zu seinen Gunsten Revision eingelegt, da im Nicht beitreibungssalle auf eine Gefängnisstrafe von St Tagen, statt aus die allein zulässige Haststrase von sechs Wochen erkannt worden sei. Die staatsanwaltschastliche Revision wurde vom Reichsgericht als berechtigt erklärt und demgemäß unter gleich, zeitiger Aushebung des angefochtenen Urteils und Zurück- Verweisung an die Vorinstanz erkannt. Das Rechtsmittel Kochs jedoch wurde aus folgenden wichtigen Gründen verworsent Die Bei- läge sei dann nicht als »eigene Angelegenheit des Empfängers« an zusehen, wenn der Empfänger zwar aus die Zeitschrift ein Recht habe,jedochnichtausdie Beilage, die in solchem Falle etwas über den Abonnementsvertrag Hinausgehendes sei. Der Post gegenüber habe man also die vorliegenden Sendungen als etwas Selbständiges anzusehen. Richtig sei, daß man Zeitschriften in zwei Teilen befördern könne, die, wenn »Eigene Angelegenheit« des Soldaten, portofrei seien. Jedoch fei, was als Zeit schriften beilage zu bezeichnen sei, nur von Fall zu Fall zu entscheiden. Wohl gäbe es solche zugehörige Beilagen, die als »Bestandteile» anzuschen seien <z. B. die Beilagen des »Reichsanzeigers«), jedoch könnten hierunter nicht die vorliegenden 60»
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