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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1911
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- 1911-04-13
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1911
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4636 Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 86. 18. April 1911. Ist der Abdruck von Entwürfen für Bauwerke gestattet? Nachdruck verboten. kor. K. gab zur Einweihung eines neucrbauten Rat hauses eine Festschrift unter dem Titel heraus: »Das Rat haus zu Bl.; zur Erinnerung an die Einweihungsseier«, die unter die Festteilnehmer gratis verteilt wurde. Auf den letzten beiden Blättern hatte er, nach Annahme der Straf kammer, ohne Einwilligung des Berechtigten, drei Grund risse abdrucken lassen. Diese Grundrisse waren die Verviel- sältigung dreier Bauzeichnungen, die von dem mit der Bauausführung betrauten Baumeister nach Weisungen des K. angefertigt worden waren und in denen der zur Aus führung gelangte Entwurf zum Nathausbau zur Er scheinung kam. K. ist dieserhalb, aus Z 32 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photo graphie vom S. Januar 1967, verurteilt worden. Aus seine Revision ist das Urteil vom Reichsgerichte, V 835/09, auf gehoben worden. Die Revision bemängelt zutreffend, so führt das Reichs gericht aus, die erstrichterliche Annahme als rechtlich nicht einwandsfrei, daß die hier in Betracht kommenden drei Grundrisse Entwürfe für Bauwerke im Sinne des S 2 Ab satz 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1907, betr. das Urheber recht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunstschutzgesetz), darstellen. Nach 8 2 Abs. 1 Satz 2 das. ge hören allerdings auch Bauwerke zu den Werken der bildenden Künste, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen. Damit ist ein Doppeltes ausgedrllckt. Einmal, daß, im Sinne des Gesetzes, aus der Zahl der Bauwerke nur diejenigen schutz fähig sind, mit denen oder bei denen künstlerische Zwecke verfolgt werden. Sodann, daß solche an sich schutzfähigen Bauwerke den Schutz nur genießen, soweit diese Voraus setzung zutrifft, d. h. insoweit sie künstlerische Zwecke ver folgen. Dient daher das Bauwerk nicht als solches künst lerischen, sondern Gebrauchszwecken, so kann der Schutz des Gesetzes immer nur in den Beziehungen und Teilen ein- treten, in denen trotz des Gebrauchszweckes über diesen hinaus künstlerische Zwecke verfolgt werden. Das kann, wie die Revision mit Recht andeutet, beispielsweise zutreffen auf die äußere Gliederung und Ausgestaltung des Bau werkes, also auf Fassaden, Erker, Aus- und Eingänge und dergleichen, oder auf gewisse Teile der Innenausstattung, wie aus das Treppenhaus usw. Dies ergiebt sich als Sinn des Gesetzes auch aus seiner Entstehungsgeschichte, insbesondere aus der Begründung der HZ 1, 2 zu dem insoweit sachlich unverändert gebliebenen Entwürfe des Bundesrats. Wenn sodann in Z 2 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt wird: »Als Werke der bildenden Künste gelten auch Ent würfe .... für Bauwerke der in Abs. 1 bezeich- neten Art«, so ist damit ausgesprochen, daß den Schutz dieses Gesetzes auch die Entwürfe zu den in dessen Sinne schutzfähigen Bau werken genießen sollen, d. h. daß hinsichtlich ihrer der Schutz einzutreten habe, wenn und soweit sie gesetzlich geschützte Bauwerke zum Gegenstands haben. Die gleiche Be schränkung kommt auch in Z 4 des Gesetzes zum Ausdruck, wenn es dort heißt: »Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, findet das Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur usw. vom 19. Juni 1901 (Literaturschutzgesetz) keine Anwendung.« Die etwaige Annahme, die Entwürfe zu Bauwerken seien in dem Kunstschutzgesetz als Ganzes, d. h. in vollem Umfang und ohne Einschränkung für schutzfähig erklärt, sofern nur das Bauwerk überhaupt zu den in 8 2 Absatz 1 bezeichnet«» gehöre, möge es den gesetzlichen Schutz auch bloß hinsichtlich eines einzelnen, im Verhältnis zu seiner sonstigen Zweck bestimmung vielleicht untergeordneten Teiles, wie beispiels weise eines Erkers, genießen, muß von der Hand gewiesen werden. Sie würde jeder inneren Berechtigung entbehren, fände auch in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinerlei Stütze. Denn in den damals gepflogenen Eiörterungen handelte es sich nur darum, wie das Verhältnis beider Ge setze — des Kunstschutz- und Literaturschutzgesetzes — zu einander im allgemeinen zu bestimmen sei. Es wurde aner kannt, daß sich die Voraussetzungen der Gesetze dann voll ständig decken könnten, wenn die betreffende Abbildung zwar Kunstzwecke verfolge, aber nicht, wie das Literatur schutzgesetz (Z 1 Nr. 3 das.) voraussetze, ihrem Hauptzwecke nach. Für diesen Fall sollte, nach der unwidersprochen ge bliebenen Erklärung des Regierungsvertreters ausschließlich das Kunstschutzgesetz zur Anwendung kommen. Hierin ge langt zum Ausdrucke, daß, soweit in einem Einzelfall an sich die Tatbestände beider Gesetze einander decken würden, nur das Kunstschutzgesetz Platz zu greifen hat. Dagegen ist dis hier zur Entscheidung stehende Frage nicht berührt worden, ob die Entwürfe zu einem Bauwerk in ihrer Ge samtheit — schlechthin und unterschiedslos — unter das Kunstschutzgesetz fallen sollen, sobald das Bauwerk, sei eS nur in einem einzelnen Teile oder in einer einzelnen Be ziehung, Kunstschutz genießt. Danach läßt sich die weitere Folgerung nicht ablehnen, daß, wenn ein einzelner Entwurf zu einem Gebäude, z. B. wie hier ein Grundriß, in einem Teile diejenige Seite des Bauwerkes betrifft, die dieses dem Kunstschutz unterwirft, im übrigen aber nicht, hinsichtlich des erstbezeichneten Teiles das Kunstschutzgesetz, hinsichtlich seiner übrigen Teile aber das Literaturschutzgesetz auf ihn anzuwenden ist, so daß insofern mit Beziehung auf denselben Entwurf allerdings beide Gesetze gleichzeitig zur Anwendung gelangen können <Z 73 Str.-G.-B-). Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer verkannt. Sie stellt von dem Rathausbau fest, »daß er ein Bauwerk sei, das mit einem erheblichen Kostenaufwand und unter Heranziehung namhafter Architekten errichtet wurde, und nicht nur Bureauzwecken dienen, sondern die Bedeutung des Gemeinwesens zu monumentalem Ausdruck bringen sollte, mithin künstlerische Zwecke verfolgte«, und folgert hieraus unmittelbar, daß die gedachten drei Grundrisse des Bauwerks Entwürse im Sinne des Z 2 Absatz 2 des Ge setzes seien. Das ist nach dem Angeführten rcchtsirrig. Das Rathaus war, wie die Straskammer selbst annimmt, ein Bauwerk, das als Ganzes den seiner Bestimmung ent sprechenden Gebrauchszwecken der Gemeinde und ihrer Ver waltung, also nicht künstlerischen Zwecken dienen sollte. Künstlerische Zwecke konnten auf der von der Strafkammer selbst scstgelegten tatsächlichen Grundlage mithin nur in Einzelbeziehungen der gekennzeichneten Art verfolgt sein. Schon hieraus ergiebt sich, daß die Grundrisse nicht ohne weiteres als Ganzes Entwürfe im Sinne des ß 2 Absatz 2 des Gesetzes sein können, daß sie eS vielmehr nur insofern und insoweit sind, als sie eben diese Beziehungen des Bau werkes betreffen. Die gedachten Feststellungen weisen an sich nur daraus hin, daß das Rathaus nach der Ausfassung der Straskammer, bestimmt sei, in seiner äußeren Er- scheinung, d. h. nach der Gestaltung, die seinem Äußeren ge geben ist, künstlerischen Zwecken zu dienen. Zwar kann eine künstlerische Wirkung auch durch die innere Ausgestaltung des Bauwerkes bezweckt werden; cs ist insbesondere nicht ausgeschlossen, daß dieser Zweck schon durch die Anordnung der Jnnenräume verfolgt wird. Allein wenn, wie hier, ein für den Gebrauch einer Verwaltung bestimmtes Nutzgebäude in Frage steht, würde ein solcher Zweck durch die wieder-
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