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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1935
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- 1935-07-11
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1935
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X- 158, 11. Juli 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. die sich an ungeschriebene Gesetze nicht halten zu brauchen glaubten. Sie dient in erster Linie dem Schutz des jungen Autors. Im Mittelpunkt der Anordnung, die übrigens nur für zukünftige Vertragsbeziehungen richtungweisend sein soll, steht ein Mustervertrag, der dem jungen Schriftsteller ein Ver tragsschema an die Hand gibt, an Hand dessen er in der Lage ist, die Klippen eines Verlagsvertrages zu übersehen. Dieser Muster vertrag enthält aber keineswegs eine starre Bindung. Lang jährige Bemühungen der Schriftsteller- und Verlkgcrvereini- gungen gingen dahin, ins einzelne gehende Verpflichtungen sest- zusetzen, die für jeden Schriftsteller und Verleger verbindlich sein sollten. Die Unmöglichkeit, das vielgestaltige Leben in starre Formen zu Pressen, hat alle derartigen Versuche scheitern lassen. Deshalb stellt die Anordnung der Reichsschrifttumskammer es den Vertragsschließenden frei, die Musterbestimmungen nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles abzuändern, soweit dies mit dem Geist der Anordnung vereinbar ist. Von diesem Grundsatz machten sich einige wenige Ausnah men notwendig. Ein wirksamer Schutz des jungen Schriftstellers ist nicht ohne Mindestbedingungen in der Vergütungsfrage denk bar. In längeren Verhandlungen ist es gelungen, Vergütungs sätze zu finden, die beiden Teilen gerecht werden dürften. Der Reichskommissar für Preisüberwachung hat die vorgesehenen Honorarsätze ausdrücklich als Mindestsätze genehmigt und dabei festgestellt, daß es nicht üblich werden darf, diese Sätze als Norm anzuwenden. Außerdem hat der Preiskommissar noch gewünscht, daß die Verlage den Schriftstellern »von vornherein eine gewisse Garantie für den Verkauf einer bestimmten Anzahl von Buch exemplaren geben». Als Vergütung des Schriftstellers sieht die Anordnung in erster Linie einen Hundertsatz vom Umsatz vor. Die Berechnung der Vergütung nach dem Umsatz ist bisher noch keineswegs das allgemein übliche gewesen. Sie hat sich aber in den Fällen, wo sie bereits angewandt wurde, als besonders zweckmäßig erwiesen, weil sie am allerwenigsten zu Streitigkeiten zwischen Verfasser und Verleger Anlaß gegeben hat. Rach dieser Bercchnungsart er hält der Verfasser den vereinbarten Hundertsatz vom Preis des Buches abzüglich des Sortimenterrabatts, mit anderen Worten: wird ein Buch mit einem -toprozentigen Sortimenterrabatt vom Verleger abgegeben, so erhält der Verfasser den vereinbarten Hundertsatz von dem Preis, den der Verleger erhält, also von sechs Zehnteln des Bcrkausspreises. Gibt der Verleger 50°/» Ra batt, beispielsweise bei Bahnhofsbuchhandlungen, so berechnet sich der Hundertsatz des Verfassers nach den fünf Zehnteln, die der Verleger erhält; wird ein Buch direkt an den Käufer ge liefert, so berechnet sich der Hundertsatz nach dem Preis, den der Käufer zahlt. Als Mindesthonorar sind 12,5°/« vom Umsatz vorgesehen. Dieser Vergütungssatz kann nur in den beiden in Ziffer 7a und k näher bezeichnten Fällen unterschritten werden. Tatsächlich dürste die Formulierung der Ausnahmebestiminungen alle inner lich gerechtfertigten Mindervergütungen zulassen. Daß bei dieser Honorarregclung Pauschalvergütungen nicht ohne weiteres unzulässig sind, bedarf wohl kaum eines Hin weises; notwendig ist aber, daß sich die Pauschalsumme im Rah men der vorgesehenen Vergütungsbestimmungen hält. Das Verhältnis zwischen Verleger und Schriftsteller ist eine Arbeits- und Risikogemeinschaft. Die Arbeit soll in vertrauensvollem Zusammenwirken getan werden. Deshalb mußte alles, was Mißtrauen zu säen geeignet ist, beseitigt wer den. Einige Streitfragen des Verlagsrechts, die häufig zu Miß verständnissen geführt haben, sind einer genaueren Regelung unterworfen worden, damit das Vertrauen zwischen Verlegern und Schriftstellern durch möglichst wenig Unklarheiten gestört wird. Ein Verleger darf heute nicht mehr einen Schriftsteller, der sein erstes Werk abzusetzen versucht, lebenslänglich an seinen Verlag binden. Er darf die Prüfung, ob ein Manuskript an genommen werden soll, nicht monatelang hinziehen. Bei der Wahl von Titel und Ausstattung muß der Verfasser beteiligt werden. Der Verfasser soll nicht mehr das Recht haben, die Ge schäftsbücher des Verlegers einzusehen, weil in einem solchen S62 Kontrollrecht allein schon ein unnötiges Mißtrauen liegt. Be fürchtet der Schriftsteller, daß die Angaben des Verlegers nicht mit den Tatsachen übereinstimmen, so soll zunächst der Reichs verband Deutscher Schriftsteller entscheiden, ob überhaupt trif tige Gründe für eine Auseinandersetzung mit dem Verleger vor handen sind. Unlohnende Vcrlagsverträge kann der Verleger nach 8 12 des Mustervertrages lösen; während umgekehrt der Ver fasser im gleichen Falle nur die Restauflage zu dem in 8 10 be stimmten Preis aufkaufen und dadurch den Verleger zu der Ent scheidung zwingen kann, ob er eine neue Auflage veranstalten oder das Verlagsrecht zurückgeben will. Der Gedanke der Risikogcmeinschaft ist besonders darin zum Ausdruck gekommen, daß der Erfolg wirtschaftlich beiden Teilen zugute kommen soll, ob es nun der Bucherfolg selbst ist, oder die daraus herrührende Verwertung der sogenannten kleinen Rechte jVorabdrucksrccht, übersetzungsrccht, Filmrecht, Sende recht usw.j. Der Verleger soll die Befugnis haben, grundsätzlich das Verlagsrecht für alle Ausgaben und Auflagen zu erwerben, nicht nur wie es das Verlagsgcsetz als Regel vorsieht, das Recht auf eine 1000-Stück-Auflage; denn wer das Risiko der Einfüh rung eines Buches übernimmt, soll auch alle Vorteile eines gut gehenden Buches haben. Dem Grundsatz der Risikogemeinschast würden Selbstkostcnverlagsverträge widersprechen; deshalb darf der Verleger den Verfasser an den Verlagskosten, gleich in wel cher Form, nur noch unter bestimmten Erschwerungen beteiligen. Soziale Ehre und Verantwortungsbewußtsein. Aber noch so viele und noch so gut gemeinte Paragraphen werden friedliche Zusammen- und Aufbauarbeit nicht ermög lichen, wenn sic nicht unter dem Zeichen der sozialen Ehre steht, und wenn kein Gefühl für die Schicksalsgemeinschaft zwischen Schriftsteller und Verleger vorhanden ist. Klagen und Prozesse werden nicht aushören, wo nicht von vornherein Achtung und Anerkennung für den menschlichen Wert und die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des anderen da sind. Deshalb beginnt die An ordnung mit dem Satz, daß jede Handlung und jede Verhand lung, jeder Vertragsschluß und jede Vertragsauslegung unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen Standesehre stehen soll. Ist das erreicht, dann ist es nicht mehr notwendig, das ganze Leben zu reglementieren. Wenn allerdings die Anordnung es der Ver antwortlichkeit der Vertragschließenden überläßt, welche «Abwei chungen vom Mustervertrag sie mit ihrem Gewissen vereinbaren können, so wird zunächst mancher unsicher werden, der aus dem alten System klare Verbots- und Erlaubnisbestimmungen ge wöhnt ist, genau wie kürzlich zunächst Unsicherheit Platz griff, als plötzlich die Tarisfrage zu einem wesentlichen Teil in die Hände der Betriebsführer gelegt wurde. Hiermit muß der ein zelne fertig werden, weil diese Entwicklung notwendig ist. Der Führer will nicht ein Volk von Knechten, das in jeder Frage mit Gewehr bei Fuß Befehle erwartet. Der Nationalsozialismus gibt nur die Richtung und Richtlinien an, handeln muß der einzelne selbständig. Eingriffe sollen nur erfolgen, wenn der einzelne sich der Verantwortung und der Freiheiten unwürdig erweist. Die Reichsschrifttumskammer ist bereit, jedem Schriftsteller und Ver leger mit Rat und Tat zu helfen; sie gibt gern Auskunft in Zwei felsfragen und erwartet, daß Unstimmigkeiten, die in einzelnen Fällen in Zukunft vielleicht einmal austauchen, nicht am Stamm tisch breit getreten, sondern bei der Kammer oder der Fachschast gemeldet werden. Für die Wahrung der Standesehre sind Schriftsteller und Verleger der Reichsschrifttumskammer als der Selbstverwal tungskörperschaft des deutschen Schrifttums verantwortlich. Vor Erlaß der Normal-Vertragsanordnung hat die Kammer nur zweimal mit Strafen eingcgriffen. Einmal berechnete ein Verleger die Vergütung des Verfassers nach dem gehefteten Stück, verkaufte aber in der Hauptsache gebundene Bücher zu einem unverhältnismäßig viel höheren Preis. Das andere Mal handelte es sich um einen der sogenannten Selbstkostcnverleger. Hoffentlich braucht die Reichsschrifttumskammer in Zukunft überhaupt nicht mehr ehrengerichtlich einzugrcifen. Eine Anfrage bei der Kammer oder der Fachschaft vor Abschluß eines Vertra ges ist wesentlich einfacher als ein Ehrenversahren nachher.
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