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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1936
- Strukturtyp
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- 1936-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1936
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können. In diesem Sinne kommen dem normalen Abzahlungs geschäft die buchhändlerischen Bersandgeschäfte am nächsten, die sich einen festen Kundenstamm erworben haben und daher die Bonität ihrer Abnehmer einigermaßen beurteilen können. Hier wird man also den obengenannten Abschreibungssatz in der Regel nicht zu überschreiten brauchen. Soweit es sich dagegen um Reise buchverleger handelt, die ihre eigene Produktion unmittelbar an das Publikum durch Reisende vertreiben, oder um Reisebuchhand- lungcn, die fremde Verlagserzeugnisse durch ihre eigenen Reisen den im Wege des Aufsuchcns der Bestellungen von Haus zu Haus absetzen, ist das Risiko wesentlich höher, weil diese Firmen es ständig mit neuen Kunden zu tun haben. Dieses erhöhte Risiko dürfte einen Zuschlag bedingen, der eine durchschnittliche Abschrei bung auf Außenstände in Höhe von etwa 4 0 bis 4 5"/» gerecht fertigt erscheinen läßt, wobei noch eine weitere Erhöhung dieses Satzes dadurch eintreten kann, daß der Abnehmerkreis sich, wie z. B. bei Unterrichts- und Fortbildungswerken, Frauenbüchcrn usw. in der Hauptsache auf Jugendliche, wenig bemittelte Ab nehmer oder Frauen beschränkt. Im übrigen muß darauf hingewiesen werden, daß sogen, allgemeinwirtschaftlich bedingte (konjunkturbedingte) Abschreibungen, insbesondere beim Anlagevermögen, von den Steuerbehörden grundsätzlich nicht anerkannt tverden. Dies hat jedoch nichts damit zu tun, daß beispielsweise bei der Bewer tung des Warenlagers als wertmindernd berücksichtigt wird, daß in Auswirkung der nationalsozialistischen Revolution und der da durch herbeigeführten Bereinigung des Büchermarktes vielfach Vorräte unverkäuflich wurden, die in den früheren Bilanzen noch normal bewertet worden sind. Auch an dieser Stelle sei nochmals bemerkt, daß bei Meinungs verschiedenheiten mit dem Finanzamt in Bewertungsfragen zweck- mäßigerweise die Beiziehung eines Gutachtens des Bunde? Reichsdeutscher Buchhändler beantragt wird. VII. Zuwendungen eines Unternehmers an Pension?-, Unterstützung?- undWohlfahrtskassen des Be triebs sind, wie früher, wieder als Betriebsausgaben abzugs fähig, wenn die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kassen gesichert ist. Diese Voraussetzung ist stets gegeben bei den Leistun gen an Kassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind. Han delt es sich um Zahlungen an nicht befreite Kassen, so muß im Einzelfall geprüft werden, ob eine abzugsfähige BetriebSausgabe vorliegt. Dies gilt mindestens in der Höhe solcher Zahlungen, in der die bedachte Kasse in demselben Wirtschaftsjahr Zahlungen an Gcfolgschaftsmitglieder oder ehemalige Gefolgschaftsmitglieder des Betriebs des Zuwendenden bewirkt. Auch sonst verbleibt es hinsichtlich des Abzugs von Betriebsausgaben, der Steuerpslicht von Rückstellungen usw. bei den bisherigen Bestimmungen. Alls den Gewerbebetrieb als solchen belastenden Steuern, insbesondere die Gewerbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer sind bei der Ermittlung des Gewinns niit dem Betrag als gewinnmindernd zu berücksichtigen, mit dem sie wirtschaftlich das betreffende Wirtschaftsjahr belasten. Dagegen sind sogenannte »Arbeitskrisenrücklagen« nicht steuerfrei. VIII. Für Gehalts- und Lohnempfänger, die ver anlagt werden, ist bei der Veranlagung eine Reihe von Vorschriften für anwendbar erklärt worden, die im letzten Jahre zur Lohnsteuer ergangen sind. Dies gilt namentlich für Entschä digungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis, für Auf wandsentschädigungen, Reifekosten usw. Wie bisher muß bei der Veranlagung zur Abgeltung der Werbungskosten ein Pauschbetrag von mindestens RM 200.— jährlich zum Abzug zugelassen werden, wobei jedoch bei Nachweis höherer Werbungskostcn ein entspre chend höherer Abzug zulässig ist. Entschädigungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit und Entschädi gungen, die von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer bei der Entlas sung aus dem Dienstverhältnis freiwillig gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn sie die im ß 58 des Gesetzes zur Ordnung der natio- 17« nalen Arbeit bezeichnete Grenze nicht übersteigen, d. h. in der Regel Entschädigungen bis zur Höhe von sechs Zwölfteln des letzten Jahresarbeitsverdienstes, und nur in - Ausnahmesällcn, wenn nämlich die Kündigung offensichtlich willkürlich oder aus nichtigen Gründen unter Mißbrauch der Machtstellung im Betrieb erfolgt, kommt eine Entschädigung bis zur vollen Höhe des letzten Jahres arbeitsverdienstes in Frage. Nach diesen Grundsätzen ist auch die Steuerfreiheit bei freiwilligen Abfindungen zu beurteilen. Wenn also ein hinreichender Anlaß zur Gewährung der erhöhten Ab findung bestanden hat, die Beteiligten sich aber ohne Anrufen des Arbeitsgerichts gütlich über die Höhe der Abfindung geeinigt haben, dann kann der volle Jahresverdienst als steuerfreie Ab findung gewährt werden. In diesen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung etwa folgenden Inhalts: »Herr T. fausscheidcnder Arbeitnehmer) behauptet, daß die Kündigung offensichtlich willkürlich erfolgt sei, was jedoch von der Firma bestritten wird. Um gerichtliche Auseinander setzungen darüber zu vermeiden, erhält Herr T. eine steuer freie Abgangsentschädigung in Höhe seines letzten Jahres- arbeitsverdienstes.» Nicht steuerfrei ist dagegen die auf einmal erfolgende Voraus zahlung des Gehalts in einem Betrage bei vorzeitigem Aus scheiden aus dem Dienstverhältnis. Die steuerfreie Abgangs entschädigung bedeutet vielmehr eine zusätzliche Leistung zu den bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ohnehin zu entrichtenden Bezügen. Auch wenn ein Arbeitsvertrag nicht durch Kündigung, sondern ohne eine solche Kündigung sein Ende erreicht, insbeson dere durch Zeitablauf, kommt Steuerfreiheit für eine etwa ge währte Abgangsentschädigung nicht in Betracht, weil nicht alle Entschädigungen steuerfrei bleiben sollen, sondern nur solche, die auf dem Kündigungsschutz des Gesetzes zur Ordnung der natio nalen Arbeit beruhen. Soweit Jubiläumsgeschenke svgl. VIII 7 meines Aussatzes vom 2./12. März 1835) dem Steuerabzug vom Arbeits lohn nicht unterliegen, können sie auch bei veranlagten Arbeit nehmern abgesetzt werden. Soweit dagegen Steuerpflicht besteht, ist der Reichsfinanzminister damit einverstanden, daß steuerpflich tige Jubiläumsgeschenke bei der Veranlagung als außerordent liche Einkünfte im Sinn von K 34 Abs. I EStG, mit den er mäßigten Steuersätzen versteuert werden, sofern entweder der Arbeitnehmer ununterbrochen 25, 40 oder 50 Jahre bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger beschäftigt war oder die Firma 25 oder 50 Jahre oder ein sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden hat. Reisekostenentschädigungen, die den im privaten Dienst angcstellten Personen für Reisekosten gezahlt werden, ge hören nicht zun, Arbeitslohn, soweit sie die tatsächlichen Auf wendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. In der Regel sind Reisekostenentschädigungen ohne Nachweis als steuerfrei an zuerkennen, wenn sie die Sätze der vergleichbaren Reichsbeamten nicht überschreiten. Ferner gehören zu den abzugsfähigen Werbungskostcn die notwendigen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, es sei denn, daß der Steuerpflichtige lediglich aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz in einem Ort nimmt, in dem die Arbeitnehmer des Betriebs üblicherweise nicht zu wohnen pflegen. Der Rcichs- finanzhof hat in mehreren Entscheidungen für die Frag« der An erkennung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als notwendige Wcrbungskosten darauf abgestellt, ob nach den all gemeinen objektiven Verhältnissen der Wohnort zu dem Einzugs und Siedlungsgebiet des Arbeitsorts gehört. Dabei darf bei Be urteilung der Frage, was noch als Einzugs- und Siedlungsgebiet anzusehen ist, nicht' kleinlich verfahren werden. Es ist Grundsatz des Nationalsozialismus, die Bevölkerung im eigenen Heim und in der freien Natur anzusiedeln. Demgemäß muß den Steuer pflichtigen bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch not wendig sind, möglichst entgegengekommen werden. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wer den im Anschluß an ein Urteil des RFH vom 28. November 1934
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