Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19360225
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193602259
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19360225
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-02
- Tag1936-02-25
- Monat1936-02
- Jahr1936
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nummer 47, 25. Februar 1988 soweit dies zur klare» und übersichtlichen Bilanzierung erforderlich ist. Der Gesellschaft gehörige eigene Aktien dürfen nicht unter anderen Posten aufgesührt werden, 8 261b, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürg schaften sowie aus Garantieverträgen sind, auch soweit ihnen gleich wertige Rückgrifssforderungen gegenüberstehen, in voller Höhe in der Bilanz zu vermerken. 8 261c, In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, soweit nicht der Ge schäftszweig der Gesellschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weiteren Gliederung solgende Posten gesondert aus- zuivcisen: I, A u f d e r Se i t e d e r A u f w e n du n g e n: 1, Löhne und Gehälter- L. soziale Abgaben: ll, Abschreibungen auf Anlagen: 4, andere Abschreibungen: S, Zinsen, soweit sie die Ertrags- zinscn übersteigen: 0, Besitzsteuern der Gesellschaft: 7, alle übrigen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Nah-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bei Handelsbetrieben mit Ausnahme der Aufwendungen für die bezogenen Waren, II, A u f b e r S e i t e d c r E r t r ä g e: 1, Der Betrag, der sich nach Abzug der Aufwendungen für Roh-, Hilss- und Betriebs stoffe, bei Handelsbetrieben nach Abzug der Auswendungen für die bezogenen Waren, sowie nach Abzug der unter 2 bis S gesondert auszuweisenden Erträge ergibt; 2, Erträge aus Beteiligungen: 8, Zinsen, soweit sie die Auswands zinsen übersteigen, und sonstige Kapitalerträge; 4. außer ordentliche Erträge; 8, außerordentliche Zuwendungen, Der Reingewinn oder Rcinverlust des Jahres ist am Schlüsse der Gewinn- und Verlustrechnung ungeteilt und vom vorsährlgen Ge winn- oder Verluftvortragc gesondert auszuweisen, VI, Gewerbetreibende werden, wie im Vorjahre, entweder auf Grund ihrer Buchführung oder beim Fehlen einer solchen nach Richtsätzen veranlagt, die die Landesfinanzämter wieder be zirksweise ermitteln. Vielfach haben bereits Ermittlungen in dieser Richtung eingesetzt, wie aus einzelnen Gauen des Bundes mit- getcilt wird. Für diese Fälle sei darauf hingewiesen, daß ein Be dürfnis für die Festsetzung von Richtsätzen für den Buchhandel grundsätzlich zu verneinen ist. Denn 8 2IIK4 der Börsen vereinssatzung verlangt von jedem Mitglied den Nachweis der handclsgerichtlichen Eintragung, sofern der Vorsteher nicht eine besondere Ausnahme im Einzelfall zuläßt. Da aber eingetragene Firmen zur Führung kaufmännischer Handelsbücher verpflichtet sind, muß angenommen werden, daß zumindest die Mitglieder des Börsenvercins diesen Anforderungen entsprechen und daher für den reinen Buchhandel Richtsätze nicht festgesetzt zu werden brau chen, Nur soweit es sich um kleine, meist in der Hauptsache dem Papierhandel ungehörige Betriebe handelt, wird das Bedürfnis von Richtsätzen bejaht werden können. Es geht dann aber nicht an, etwa diese Richtsätze automatisch für den buchführenden Buch handel zu übernehmen*) oder als Kontrolle zu verwenden, weil erfahrungsgemäß die Richtsätze ziemlich hoch festgesetzt werden, um bei nichtbuchführcnden Gewerbetreibenden die ohnehin häufig vorhandenen Fehlerquellen, z, B, das Vergessen der Aufzeichnung einzelner Eingänge und dcrgl,, zu kompensieren und außerdem einen Druck dahin auszuüben, daß jeder, der selbständig ein Ge werbe betreibt, auch eine ordentliche Buchführung einrichtct. In der gleichen Richtung wird auch das durch die Dresdner Ver ordnung eingeführte Warencingangsbuch (vgl, Börsenblatt vom *> In den Veranlagungsrichtlinien heißt es überdies auf S, 46 (NStBl. 1936) ausdrücklich: »Die Anwendung des Richtsatzes auf den einzelnen Gewerbetreibenden darf nicht schematischer- folgen, sondern soll dem Ziel der Veranlagung, die t a t s ä ch l i ch e n Einkünfte sestzustellen, möglichst nahekommen. Die Richtsätze sind nicht anzuwenden auf Steuerpflichtige, die nach §8 IKK und 161AO verpflichtet sind, Bücher zu füh ren und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßige Abschlüsse machen; auch dann nicht, wenn solche Steuerpflichtige ihrer Verpflichtung zu ordnungsmäßiger Buch führung nicht nachgekommen sind. In Fällen der letzteren Art ist der Gewinn durch Einzelschätzung zu ermitteln. Ob und inwie weit die Richtsätze Anhaltspunkte für die Schätzung bieten können, ist nach Lage des einzelnen Kalles zu entscheiden.« 28, September 1835), das vielfach den Buchhändlern noch erheb liches Kopfzerbrechen bereitet, sich auswirken, denn bekannt lich brauchen die Gewerbetreibenden, die eine ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung unterhalten, ein besonderes Warencingangs buch im Sinne der Dresdner Verordnung nicht zu führen. Alle diese Fragen und Schwierigkeiten würden mit einem Schlag dann verschwinden, wenn auch der letzte selbständige Buchhandelsbetrieb über eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung verfügt. Auch der Buchhändler ist Kaufmann, und muß es sein und hat daher auch in kaufmännischer Beziehung den selben Anforderungen zu entsprechen, die in jedem anderen Ge werbe an den selbständigen Kaufmann gestellt werden. Gewiß ist zuzugcbcn, daß der verhältnismäßig geringe Wert der einzelnen Verkaufsobjekte unverhältnismäßig viel Buchungen erfordert, aber trotzdem muß cs möglich sein, zu einem Zustand zu gelangen, bei dem in jedem Verlag, in jedem Sortiment und in jederLeihbücherei die ordnungsmäßige kaufmännisch und steuerrechtlich notwendige Buchführung eine Selbstverständlichkeit ist. Schon im Inter esse einer gleichmäßigen steuerlichen Belastung wird die Reichs finanzverwaltung mehr und mehr darauf abzielen, einwandfreie Buchungen und Buchungsunterlagen in jedem Betrieb vorzufin den, sodaß es jedem nur im wohlverstandenen eigenen Interesse nicht dringend genug ans Herz gelegt werden kann, sofern es noch nicht geschehen ist, sich sofort eine ordentliche Buchführung einzurichten oder einrichten zu lassen. Man wende nicht ein, daß der Betrieb die Kosten nicht tragen könne, denn wenn es beispielsweise zum Dach hereinregnet, muß die Dachreparatur schleunigst ausgeführt werden, auch wenn die Mittel noch so knapp sind, damit größerer Schaden verhütet wird. Genau so notwendig ist aber auch die Einrichtung einer ordentlichen Buchführung, und zu diesem Zweck werden demnächst im Börsenblatt einige Aufsätze von mit der Buchhandelspraxis bestens vertrauten Sachkennern über die Buchführung des Buch händlers erscheinen. Dieser Appell richtet sich gewiß nur an eine kleine Minder heit von Buchhandelsbetrieben, nachdem seit langem durch die Buchhändler-Lehranstalt und durch Fortbildungskurse, Freizeiten usw, der buchhändlerische Nachwuchs auch in Buchhaltungsfragen geschult worden ist. Deshalb ist mit vorstehenden Ausführungen die bereits gemachte Feststellung durchaus vereinbar, daß auch jetzt schon ein Bedürfnis für die Festsetzung von Richtsätzen zur Einkommensermittlung reiner Buchhandlungen wegen mangeln der Buchführung nicht vorhanden ist. Soweit trotzdem Richtsätze festgesetzt werden, muß nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sich nach den laufenden statistischen Erhebungen des Börscn- vereins die durchschnittlichen Gesaintunlostcn in einem kleineren Sortimcntsbetrieb zwischen 28 bis 30"/» bewegen, während der Rohgewinn (Bruttogewinn, d, h, Durchschnittsrabatt) etwa bei 30 bis 35°/«, je nach dem Anteil der verschieden rabattierten Artikel, liegen dürfte. Demgemäß Pflegt der durchschnittliche Netto- nutzcn im Sortimentsbuchhandel, aber auch in kleinen und mitt leren Verlagsbclrtcben, 5°/» d e s A m s a tz e s nicht zu übersteigen, wobei natürlich eine geringe Erhöhung dadurch cintreten kann, daß außer mit Büchern auch noch mit Zeitschriften, Musikalien, Papierwaren, Kunstblättern, Bildern oder dergleichen gehandelt wird, die meist einen etwas Höheren Bruttogewinn nufweisen. So weit von den Landesfinanzämtcrn derartige Richtsätze für den Buchhandel festgesetzt werden, werden die Gauobleute um ent sprechende Mitteilung an den Bund—Abt, Steuerstelle — gebeten. Die Fragen der Lagerbewertung, und zwar einschließ lich der Leihbüchereien, sowie der Bewertung der Außen- stände sind bereits im vergangenen Jahr in den obenerwähnten Börsenblattaufsätzen eingehend behandelt worden, sodaß darauf ver wiesen werden kann. Nachzutragen wäre lediglich, daß imReise - buch Handel ähnlich wie auch sonst im Abzahlungsgeschäft ganz wesentlich höhere Abschreibungen auf Außenstände notwendig sind als sonst im Buchhandel, wo man im allgemeinen mit etwa 5"/° Del kredere-Abschreibung auskommen dürfte. Im Reisebuchhandel wird man als Ausgangspunkt den für jedes Abzahlungsgeschäft gelten den Abschreibungssatz von 3 3 ftl °/» auf alle Außenstände nehmen 17S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder