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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1936
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt fUr den Deutschen Buchhandel uiögcnsumschichluug stattsiudct. Bei Aufstellung der Jahresjchluß- bilanz wird der angeschusfte Gegenstand aus dem Konto ganz oder teilweise abgcschricden, sodaß eine Betriebsvermögensvcrminde- rung eintritt. Der Betrag der Abschreibung (Absetzungen für Abnutzung) wird durch das Konto kurzlebiger Wirtschastsgüter dem Verlust- unid Gewinnkonto in Rechnung gestellt. Der danach aus deni Konto kurzlebiger Wirtschaftsgüter verbleibende Rechnungsüberschust wird durch das Konto kurzlebiger Wirtschastsgüter dem Bilanz konto in Rechnung gestellt. Hervorhebung verdient in diesem Zusammenhang, daß vor der Anschaffung eines kurzlebigen Wirtschaftsgutes keinerlei Ab setzungen vorgenonimen werden dürfen, denn als Anschaffung gilt nicht die Bestellung oder der Zeitpunkt der Zahlung, sondern einzig und allein die L i e f e r u n g des Gegenstandes. Wenn also beispielsweise ein bestellter Kraftwagen nicht mehr in 1835 ge liefert werden konnte, dann nützte es nichts, wenn etwa im voraus der volle Kaufpreis gezahlt wurde. Andererseits kann die Abschrei bung vorgenommen werden, wenn der Kraftwagen noch 1935 ge liefert, aber erst 1936 bezahlt worden ist. Vielfach haben Steuerpflichtige sich erst im Laufe des ver gangenen Jahres mit der Frage der Absetzungen für kurzlebige Wirtschastsgüter näher besaßt. Es spielt deshalb eine praktische Rolle, wie es in solchen Fällen mit den sogenannten Altanla - gen, d. h. denjenigen kurzlebigen Wirtschaftsgütcrn gehalten werden soll, die bereits in der Bilanz Per 31. Dezember 1933 vor handen waren und die an und für sich nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer nur allmählich abgeschrieben werden könnten. Ent gegenkommenderweise hat der Reichsminister der Finanzen hierzu bestimmt, daß auch die Altanlagen und Zugänge des Wirtschafts jahres 1934 noch voll abgeschrieben werden können, wenn die Übertragung dieser Werte auf das Konto kurzlebiger Wirtschafts güter bis spätestens Ende 1935 erfolgt ist. Eine Über tragung von Altanlagen und Zugängen ans 1934, die erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1935 erfolgt, wird somit als Voraus setzung für die Inanspruchnahme der Bewertungsfrciheit nicht an erkannt werden und unterbleibt deshalb zweckmäßigerwcise. Eine Nachholung des srühcr Versäumten ist nach Abgabe der Bilanz für 1935 an das Finanzamt nicht mehr möglich. Abgesehen von einem Anschaffungswcrt unter RM 2W.— gelten als kurzlebige Wirtschastsgüter die bereits in der für die Veranlagung für 1934 maßgebenden Liste kurzlebiger Wirtschaftsgüter aufgezählten Gegenstände, wobei die Liste keineswegs erschöpfend ist. Hiernach sind beispielsweise Bücher, die zur Einrichtung oder Erweiterung von W e r k b ü ch e r e i e n be schafft werden, kurzlebige Wirtschaftsgüter (wichtig für die Wer bung des Buchhändlers bei Betrieben mit Werkbüchereien!), ferner Büromaschinen aller Art einschließlich Adressiermaschinen, Fahr zeuge aller Art, Schaufcnstereinrichtungen und Markisenanlagen (Einzelteile einer Schausenstereinrichtung, z. B. Parkettböden, Seiten- und Rückenwände des Schaufensters sind auch dann kurz lebige Wirtschastsgüter, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind und daher beim Auszug nicht entfernt werden dürfen), Licht anlagen einschließlich Lichtreklameanlagen, Lautsprecheranlagen, Dekorationsausstattungcn, galvanische Anlagen, Gießformen, Re gistrierkassen, Heizungsanlagcn, Modelle, Regale, Reinigungs geräte, Reklamcgcgenstände, Transparente, Werkzeuge aller Art, Schaufensterbeleuchtungen, Projektionsapparate ufw. V. Für die Aufstellung der Bilanz gelten hinsichtlich der Gliederung der einzelnen Bilanzposten für Aktiengesellschaften zwingend die durch Verordnung des Reichs präsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 19. September 1931 (RGBl. I, S. 493) ein- gefügtcn Vorschriften der L6I u bis e HGB. Diese Gliederungs- Vorschriften des Handelsrechts für die akticnrechtliche Bilanz wer den mehr und mehr nach kaufmännischer Übung auch von Einzel- kaufleulen und Pcrsonengesellschasten beachtet, so daß sie nach stehend im Wortlaut wiedcrgegcbcn seien: 174 K 2K 1a. In der Jahresbilanz sind, soweit nicht der Geschäftszweig der Gesellschaft eine abweichende Gliederung bedingt, unbeschadet einer weitere» Gliederung folgende Posten gesondert auszuweisen: ä.. Aus der Seite der Aktiven: I. Rückständige Einlagen auf das Grundkapital. II. Anlagevermögen: 1. Grundstücke ohne Berücksichtigung von Baulichkeiten; 2. Gebäude a) Geschäfts- und Wohngebäude, d) Fabrikgebäude und andere Baulichkeiten; 3. Maschine» und maschinelle Anlagen; 4. Werkzeuge, Betriebs- und Ge- fchästsinventar; 5. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken- und ähnliche Rechte. III. Beteiligungen einschließlich der zur Beteiligung bestimmten Wertpapiere. Aktien einer Gesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Ge sellschaft erreiche», sowie Kuxe einer bergrcchtlichen Gewerk schaft, deren Zahl insgesamt den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten im Zweifel als zur Beteiligung bestimmt. IV. Umlaufsvermögen: 1. Roh-, Hilss- und Betriebsstoffe; 2. halbfertige Erzeugnisse; 3. fertige Erzeugnisse, Waren; 4. Wertpapiere, soweit sie nicht unter III oder IV Nr. 5, 11 oder 12 aufzusühren sind; S. der Gesellschaft gehörige eigene Aktien unter Angabe ihres Nennbetrages; ü. der Gesellschaft zustehende Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; 7. von der Gesellschaft geleistete Anzahlungen; 8. Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen; 9. Forde rungen an abhängige Gesellschaften und Konzerngesellschasten; 111. Forderungen an Mitglieder des Vorstandes oder a» ge setzliche Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Un ternehmens oder eines Unternehmens, von dem die Gesell schaft, der die Forderung zusteht, abhängt sowie an den Ehe gatten oder ein minderjähriges Kind dieser Personen sowie an einen Dritten, der für Rechnung einer dieser Personen handelt; 11. Wechsel; 12. Schecks; 13. Kassenbestand ein schließlich Guthaben bei Notenbanken und Postscheckguthabcn; 14. andere Bankguthaben. V. Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen. II. Aus derSeite der Passiven: I. Grundkapital. Die Gesamtnennbeträge der Vorzugsaktien sind gesondert anzugeben; sind Aktien ausgegeben, denen, ein höheres Stimmrecht beigelcgt ist als den Aktien einer anderen Gattung oder die durch eine ihren Nennbeträge» nicht ent sprechende Abstufung des Stimmrechts vor den Aktien einer anderen Gattung bevorzugt sind (Stimmrechtsaktien), so ist außerdem die Gesamtstimmenzahl der Stimmrechtsaktisu und der im Stimmrecht nicht bevorzugten Aktien zu vermerken. II. Reservefonds: 1. Gesetzlicher Reservefonds; 2. andere Re servefonds. III. Rückstellungen. IV. Wertberichtigungsposten. V. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen der Gesellschaft unter Anfüh rung ihrer etwaigen hypothekarijchenSicherung; 2. auf Grund stücken der Gesellschaft lastende Hypotheken, soweit sie nicht Sicherungshypotheken sind oder zur Sicherung von Anleihen dienen, Grundschulden und Nentenschulde»; 3. Anzahlungen von Kunden; 4. Verbindlichkeiten auf Grund von Waren lieferungen und Leistungen; S. Verbindlichkeiten gegenüber abhängigen Gesellschaften und Konzerngesellschasten; k. Ver bindlichkeiten aus der Annahme von gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener Wechsel; 7. Verbindlichkeiten gegen über Banken. VI. Posten, die der Nechnungsabgrenznng dienen. Ter Reingewinn oder Neinverlust des Jahres ist am Schlüsse der Bilanz ungeteilt und vom vorjährigen Gewinn- oder Verluftvortrage gesondert ausznweisen. Beim Anlagevermögen und bei den Beteiligungen find die auf die einzelnen Posten entfallenden Zu- und Abgänge gesondert auf- zuflihren. Tie Verrechnung von Forderungen mit Verbindlichkeiten ist unzulässig; entsprechendes gilt für Grundstücksrechte und -bc- lastungen, denen eine persönliche Forderung nicht zugrundeliegt. Tie Beträge der Reservefonds, der Rückstellungen und der Wertberichti- gungspostcn dürfen nicht unter den Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgeführt werden. Fallen Forderungen oder Verbindlichkeiten unter mehrere Posten, so ist bei dem Posten, unter dem sie ausgewiesen werden, die Ritzugehörigkeit zu de» anderen Posten zu vermerken,
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