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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1936-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1936
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- Deutsch
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6. Körperschaftsteucr XIII. Mir die juristischen Personen enthalten die Beranlagungs- richtlinien ebenfalls eine Reihe von Bestimmungen, die der Klar stellung von Zweifelsfragen dienen. Es würde zu weit führen, diese hier im einzelnen zu erörtern. Hervorgehoben sei nur, daß für Pensionskasscn und ähnliche Kassen Befreiung von der Körperschaftsteuer nach dem KStG, vom 16. November 1934 nur dann eintritt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die in den KH 13 bis 15 der Ersten KStDBO aufgestellt werden. Der Reichsminister der Finanzen hat jedoch ebenso wie für 1934 auch für 1935 Erleichterungen vorgesehen, die nicht nur für neu gegründete Kassen, sondern auch für bereits bestehende Kassen gelten, die erst im Laufe des Kalenderjahres 1936 umgestellt wer den. Voraussetzung ist lediglich, daß die bestehenden Kassen nach den bisherigen Vorschriften von der Körperschaftsteuer befreit waren. In jedem Fall müssen aber die Unternehmen und die Kassen bis zum 31. Dezember 1936 alle Maßnahmen getroffen haben, um die für die Steuerfreiheit vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen. Kassen, die im Kalenderjahr 1936 gegründet find und die neuen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen, sind schon bei der Veranlagung für 1936 als steuerfrei zu behandeln. Damit hat also die grundsätzliche Anordnung, daß die Erfüllung der Voraussetzungen erst für das folgende Jahr wirksam wird, für die Fälle keine Bedeutung, in denen die Kassen im Kalender jahr 1936 gegründet sind. Nach K 17 KStG, in Verbindung mit ß 30 der Ersten KStDVO sind juristische Personen der Mindestbesteue- rung unterworfen. Dabei ist u. a. folgendes zu berücksichtigen: a) Bei S t e u e r g u t s ch e i n e n ist für dis Steuerberech- nung im Steuerabschnitt der Ausgabe das in diesen Steuergut scheinen beruhende Einkommen mit einem Fünftel des Kurswertes dieser Steuergutscheine anzusctzen. Erfolgen jedoch Ausschüttungen, die aus der Verwertung von Steuergutscheinen herrühren oder durch Steuergutscheine ermöglicht worden sind, so besteht kein An laß, hierfür Steuererleichterung zu gewähren, sodaß in Überein stimmung mit dem Urteil des RFH Band 38, S. 96 die Aus schüttungen zur Mindestbesteuerung heranzuziehen sind. b) Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, die auf Grund des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen voll abgezogen worden sind, werden der Mindestbesteuerung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die im AnschasfungSjahr abgeschriebenen kurz lebigen Wirtschaftsgüter. L. Umsatzsteuer XIV. Zwar baut die Umsatzstcuererklärung und -Veranlagung für das Kalenderjahr 1935 grundsätzlich auf den Voranmeldungen aus, die im Laufe dieses Steuerabschnitts abgegeben worden sind. Es ist jedoch durchaus möglich und zulässig, in der für das ganze Kalenderjahr geltenden Ilmsatzsteuererklärung nachträglich noch Abzüge oder Steuerermäßigungen geltend zu machen, die in den Voranmeldungen nicht berücksichtigt worden sind. Es empfiehlt sich deshalb dringend, vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung meinen Umsatzsteueraufsatz im Börsenblatt vom 19. Februar 1935 einer genauen Durchsicht zu unterziehen. Eine Wiederholung der dort gemachten Ausführungen erscheint nicht erforderlich, jedoch sei auf Grund der im Laufe des Jahres und vor allem jetzt bei der Steuerstelle des Bundes eingcgangenen Anfragen nochmals folgendes besonders hervorgehoben: 1. Die Steuerermäßigung des K 7 Abs. 3 UStG. (0,5°/°) gilt unter den in dem oben erwähnten Aufsatz klargelegten Voraussetzungen gleichermaßen sowohl für Sortiment wie Verlag. Der neuerdings von einem Leipziger Finanzamt gemachte Ver such, durch einen Musterprozcß die grundsätzliche Zulässigkeit der Anwendbarkeit des 8 7 auf den Verlagsbuchhandel in Zweifel zu ziehen, dürfte angesichts des im Reichsstenerblatt Nr. 31 vom 25. April 1935 veröffentlichten Urteils des Reichssinanzhofs vom 22. Februar 1935 V L 157/34 aussichtslos sein, denn der RFH. hat in diesem Urteil ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zu § 7 UStG, auch mit Bezug auf das neue Umsatzstcuergesetz vom 16. Oktober 1934 bestätigt. (Vgl. auch Börsenblatt Nr. 286 vom 10. Dezember 1935 S. 1057.) Verschiedentlich scheint die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes durch Buchhandlungen von den Finanzämtern ungern gesehen zu werden. In diesen Fällen wird versucht, das Vorliegen des buchmäßigen Nachweises zu verneinen, um dadurch die Steuerermäßigung zu Fall zu bringen. Dem gegenüber ist erneut zu betonen, daß es für die in Frage kommen den Angaben (Bestelltag des Kunden, Liefertag des Lieferanten, Tag der Weitergabe an den Kunden, vereinnahmtes Entgelt) keineswegs erforderlich ist, daß hierüber ein besonderes Buch ge führt wird, und daß ferner nach den Anweisungen des Reichs- finanzministcrs in diesen Fällen nicht kleinlich Verfahren werden soll. Trotzdem habe ich schon in meinem Aussatz vom Vorjahre empfohlen, sich durch vorherigen Antrag beim zuständigen Finanzamt die Art des buchmäßigen Nachweises genehmigen zu lassen, wie er von dem betreffenden Steuerpflichtigen gehandhabt wird, um nachträglich keine Schwierigkeiten zu bekommen. Weiter zeigen die Anfragen, daß nicht selten Schwierigkeiten bezüglich des Nachweises entstehen, daß die Lieferungen außerhalb des Großhandels nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben. Hierzu sei erneut aus meine Ausführungen im Börsenblatt vom 10. Dezem ber 1935 verwiesen. Hiernach erfordert K 7 Abs. 3 UStG, nicht, daß die Umsätze im Großhandel mindestens 25 v. H. des Gesamt umsatzes betragen haben müssen. Denn es können in dem nach Abzug der Lieferungen außerhalb des Großhandels verbleibenden Teil des Gesamtumsatzes neben den Lieferungen im Großhandel auch sonstige Leistungen, z. B. Anzcigenverträge oder Agentur geschäfte enthalten sein. Weiterhin ist von Bedeutung, daß nach dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 7. Dezember 1934 — S. 4030—50 III --- 17o Nr. 2 bei den Unternehmen, die zwar im Jahrs 1934 bereits bestanden haben, bei denen aber im Jahre 1934 in der Buchführung noch nicht unterschieden worden ist, ob Lieferungen im Großhandel oder außerhalb des Großhandels vorliegcn, keine Bedenken gegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bestehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß das Unternehmen -die Voraussetzung erfüllt hat, daß die Liefe rungen außerhalb des Großhandels im letzten vorangegaugenen Kalenderjahr nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes be tragen haben dürfen. Diese Übsrgangsregelung gilt für das Kalen derjahr 1935. 2. Lieferungen an die Kniga, Buch- und Lehrmittelgesellschaft m. b. H. in Berlin sind aus Grund der Erlasse des Herrn Reichs ministers der Finanzen vom 31. März 1927 III n 700 und vom 14. April 1927 III u 633 umsatzsteuerfrei. 3. Nach dem Erlaß des Präsidenten des Landesfinanzamtcs Leipzig vom 3. März 1931 — 4200 — I Nr. 12 L unterliegen die von der Notgemcinschaft der deutschen Wissen schaft geleisteten Druckkostenzuschüsse nicht der Umsatz steuer, weil es sich bei diesen Zuschüssen um unentgeltliche Lei stungen handelt, bei denen es an einem für die Umsatzsteuer uner läßlichen Leistungs a u s t a u s ch fehlt. In der gleichen Richtung bewegen sich auch die einschlägigen Ausführungen bei Popitz, Komm. z. UStG. Bd. l S. 740. Demnach gilt die Umsatzsteucr- freihcit auch für Dtuckkostenzuschüsse anderer Art, gleichviel ob die Zuschüsse von einer staatlichen oder privaten Stelle geleistet wer den, sofern der Zuschuß ohne besondere Gegenleistung an den Spender des Zuschusses zum Zwecke der Förderung und Ermög lichung der Herausgabe des betreffenden Werkes geleistet wird. 178
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