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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1936
- Strukturtyp
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- 1936-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1936
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Nr. 47 (R. 24) Leipzig, Dienstag den 25. Februar 1936 Illö. Jahrgang Bekanntmachungen Gau Lalle-Merseburg im Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V. Tagung der Reichsschrifttumskamnier am 1. März in Halle Der Landesleiter Halle-Merseburg der Reichsschrifttums kammer beruft für Sonntag, den t. März, vormittags 11 Uhr, im Stadtschützenhaus zu Halle <Saale> eine Tagung aller An gehörigen der Reichsschrifttumskammer des Gaues Halle-Merse burg ein. Es ist unsere selbstverständliche Pflicht, ohne Aus nahme an dieser Veranstaltung tcilzunehmen. Jeder einzelne, ganz gleich welcher Fachschaft er angehört, muß erscheinen, damit unser Buchhändlerstand entsprechend vertreten ist und nicht hinter den anderen Angehörigen der Rcichsschrifttumskammer auf dieser Tagung zurückstcht. Halle, den 19. Februar 1936. Hans Knapp, Gau-Obmann Gau Pommern im Bund Reichsdt. Buchhändl. e. V. Auflösung des Verbandes der Buchhändler Pommerns Auf Anordnung des Vorstehers des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler ist der »Verband der Buchhändler Pommerns- nach 8 9 Abs. 2 der Satzung in Verbindung mit 8 41 BGB durch Be schluß der Mitgliederversammlung aufzulösen. Im Austrag des Aktionsausschusses und Vorstandes des -Ver bandes der Buchhändler Pommerns« bitte ich deshalb alle Mit glieder, zu einer außerordentlichen Versammlung am Sonnabend, dem 28. März, 20 Uhr, im Hotel Preußenhof in Stettin zu erscheinen. Tagesordnung: Auflösung des »Verbandes der Buchhändler Pommerns«. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von der erschie nenen Mitglieder erforderlich. Eine bestimmte Mitglicderzahl für die Auslösungsversammlung ist nicht vorgesehen. Infolge der bereits am 27. Januar 1935 vollzogenen Eingliederung des Ver bandes in den Bund hat die Einberufung nur noch formalen Charakter. G r e i fs w a l d, den 24. Februar 1936. I. A.: KIein Was ist bei Abgabe der Einkommen-, Körperschaft- und Llmsatzsteuererklärungen zu beachten? Von Rechtsanwalt Dr. Kurt R n n g e, Berlin Einkommensteuer I. Bis zum 29. Februar haben die Steuerpflichtigen wie alljährlich die Steuererklärungen abzugeben. Eine allgemeine Ver längerung der Erklärungsfrist findet nicht statt, jedoch kann das Finanzamt im Einzelsall auf b e g r ü nd e t e n Antrag die Frist verlängern, und zwar zunächst ein bis zwei Wochen und äußerstenfalls bei der Einkommensteuer bis zum 30. April. Bei der Behandlung von Anträgen auf Fristverlängerung sind um fangreiche und kleinliche Erörterungen zu vermeiden. Saison- bctricbe und Unternehmen mit umfangreichem Warenlager oder umfangreicher Buchhaltung kommen in erster Linie für die Frist verlängerung in Betracht. Da der Buchhandel etwa in der Zeit von November bis Januar seine eigentliche Saison hat, werden in der Regel Fristverlängerungsanträge von Buchhändlern auf Berücksichtigung rechnen dürfen. II. Der Reichsminister der Finanzen hat auch diesmal wieder Veranlagungsrichtlinien zur Einkommen- steuer und Körperschaft? st euer für 1935 er lassen, die von den Finanzämtern bei der Veranlagung zugrunde zu legen sind. Soweit keine neuen Bestimmungen getroffen worden sind, gelten ergänzend die Veranlagungs richtlinien für 1934, die in dem Aufsatz des Verfassers in den Börsenblättern Nr. 50, 52 und 60 vom 28. Februar, 2. und 12. März 1935 eingehend behandelt worden sind. Sonderdrucke sind, soweit der Bestand reicht, bei der Geschäftsstelle des Bundes erhältlich. In diesem Aussatz sind insbesondere die bei jeder Ver anlagung besonders interessierenden Fragen der Lagerbewer- tung und der Abschreibungen für die verschiedenen Spar ten des Buchhandels dargelegt worden, sodaß ich mich ini fol genden darauf beschränken kann, nur dasjenige hervorzuheben, was bei der bisherigen Veranlagung neu oder besonders zu be achten ist. III. Hervorhebung bedarf zunächst, daß für die Veranlagung zur Einkommensteuer für 1935 die früheren Vorschriften über den steuerfreien Verlust Vortrag und die steuerbegünstig ten Rücklagen, die eine Gleichstellung des Einzelkausmanns und der handelsrechtlichen Personengesellschaften mit den juristi schen Personen hinsichtlich der nicht ausgcschütteten Gewinne er möglichten, nicht gelten. Bekanntlich sind diese Vorschriften in den neuen Steuergesetzen vom 16. Oktober 1934 nicht enthalten und wurden lediglich zur Erleichterung des Übergangs für die Veranlagung 1934 vom Reichsminister der Finanzen letztmals zugelassen. IV. Das Konto kurzlebiger Wirtschaftsgüter, das auch für den Buchhandel eine Rolle spielt, weil auf diese Weise jeder zun, Anlagevermögen gehörige Gegenstand, sofern er im Einzelsall einen Anschasfnngswert von RM 200.— nicht über steigt, sofort abgeschriebcn werden kann, bildet einen Bestandteil der kaufmännischen Buchführung. Bei Anschaffung eines kurz lebigen Wirtschaftsgutes wird das Sonderkonto mit den Anschaf- sungskosten belastet, sodaß bilanzmäßig nur eine Betriebsver- 173
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