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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1936-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1936
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Haupt wider, sodaß man sie sorgsam auch bezüglich der heimischen Gesetzgebung erwägen sollte. Es kann nichl Ausgabe dieses Aufsatzes sein, die Gesamtheit der Staatenvorschläge für die Brüsseler Konferenz darzustellen und kritisch zu betrachten, vielmehr soll aus der Fülle dieser Vor schläge heraus nur das erwähnt werden, was für die Leser des Börsenblattes von Interesse erscheint. 1. Bei dem Katalog der geschützten Werke wird durch weg vorgeschlagen, auch »Filmwerke- aufzuzählen. Österreich schlägt — durchaus beifallswürdig — vor, die Sammlungen von Werken zu streichen, dafür aber sür alle Bearbeitungen noch aus drücklich die Voraussetzung zu normieren, »soweit sie eine eigen tümliche geistige Schöpfung darstellen-. Die Lichtbilder, so sieht der französische Vorschlag vor, sollen nur dann den Schutz der R.B.U. genießen, soweit sie eine eigen tümliche geistige Schöpfung darstellen, während das Deutsche Reich in Übereinstimmung mit der neuen Rechtslehre es jedem Verbandslande freistellen will, welchen Schutz es den Lichtbildern angcdeihen lassen will, womit übrigens der jetzige aus Grund der R.B.ü. gegebene Rechtszustand lediglich ausdrücklich normiert wird. 2. Für das Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 6d) dürfte sich wohl schwer eine Übereinstimmung über eine Ab änderung des geltenden Textes erzielen lassen. Der belgische Staa tenvorschlag will den Schutz des Urheberpersönlichkcitsrechts auf jegliche Verwertung des Werkes, die den geistigen Interessen des Urhebers abträglich ist, erweitern, wogegen bereits Widerspruch vorliegt. Allgemein äußern sich die Staatenvorschläge dahin, daß die Regelung des Schutzes des Urheberpersönlichkcitsrechts nach dem Tode des Urhebers Sache der Landesgesetzgebung sei und somit nicht Bestimmungen der R.B.Ü. unterliegen solle, während der von Belgien—Bern vorgeschlagene Abs. 3, wonach die Vcrbands- länder einen ewigen urheberpersönlichkeitsrechtlichcn Schutz für die Meisterwerke einführen sollen, von Frankreich glatt abgelehnt wird. Auch in anderen Staatenvorschlägen klingt das Bedenken durch, daß mit einem solchen Vorschlag der bisher privatrechtliche Rahmen des Urheberrechtsgesetzes gesprengt werde. Polen schlägt schließlich einen Art. 60 vor, wonach der urheberpersön lichkeitsrechtliche Schutz der R.B.Ü. jedem Urheber zukommen soll, gleichviel welche Staatsangehörigkeit er besitzt und wo er sein Werk veröffentlicht hat; auch das dürfte von einer Anzahl von Verbandsländern abgelehnt werden. 3. Die Urheberschutzfrist (Art. 7) von fünfzig Jahren wollen Belgien—Bern und Frankreich als zwingendes Recht ein führen. Dagegen lehnt Frankreich den Vorschlag von Belgien— Bern ab, wonach bei dem großbritannischen System des ckomaluo public paxaut (unbedingter Schutz für die ersten fünfundzwanzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, für weitere fünfundzwanzig Jahre Berechtigung für jedermann, das Werk zu vervielfältigen gegen Zahlung einer Tantieme von 10°/° des Ladenpreises, also in Wirklichkeit eine gesetzliche Lizenz) die Verbandsländer lediglich eine entsprechende Behandlung solcher Werke in ihren Ländern anzuwenden verpflichtet seien. Während aber auf der Rom- konfcrcnz die Auffassung sich durchgesetzt hatte, daß das sogenannte Tantiemesystem dem System des vollen Urheberrechtsschutzes gleich zu achten sei, rückt der Belgisch—Berner Vorschlag hiervon ab, und Frankreich lehnt diesen Vorschlag ab, weil es überhaupt das großbritannische System als rückständig erachtet. Den Vorschlag von Belgien und Bern, den Photographie schutz auf zwanzig Jahre festzulegen, lehnt Dänemark ab, während Frankreich hiersür grundsätzlich den allgemeinen Konventions- schutz haben möchte. 4. Von besonderem Interesse ist der österreichische Vorschlag, der die bisher der R.B.ü. fehlende Befugnis der Verviel fältigung in den Text der R.B.Ü. ausnehmen, diese Befugnis jedoch nach den Grundsätzen des Halbstarren Systems geregelt haben will, d. h. daß es Sache der Verbandsländer sei, die Be grenzung dieser Befugnis sestzulegen. Die Annahme dieses An trags würde nicht nur eine gerade vom Berner Büro wiederholt betonte Lücke ausfüllen, sondern auch trotz Festlegung zwischen staatlicher Normen dem Gesetzgeber der Verbandsländer die er forderliche Bewegungsfreiheit gestalten. ü. Der Vorschlag von Belgien und Bern, durch Streichung des Art. 9 Abs. 2 die Wiedcrgabefrcihcit gewisser Prcsse- artikel aufzuheben, hat den Widerspruch von Frankreich und Norwegen gefunden, ebenso wird der Vorschlag von Belgien und Bern, den Vertrag zwischen Artikelversassern und Verlegern kon ventionsmäßig zu regeln, von Dänemark, Österreich, Norwegen und den Niederlanden abgclchnt. 6. Der belgisch—bcrner Vorschlag in Art. II, die Befugnis der Ausführung als konventionsmäßigen Schutz festzulegen, findet durchweg Beifall; jedoch wird vom Deutschen Reich, Öster reich, Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden, Großbritan nien, den Niederlanden und Polen übereinstimmend, wenn auch mit gewissen textlichen Abänderungen, auch hier die Einführung des Halbstarren Systems gefordert, sodaß also die R.B.Ü. die Grundlagen des Schutzes gibt, jedoch der Landesgesetzgebung den Erlaß von Bestimmungen über die Begrenzung und Ausübung dieses Schutzrechts überläßt. 7. Beim Rundfu nck-Urheberrecht (Art. llb) ist man sich grundsätzlich darüber einig, eine bessere Abgrenzung dieser Befugnis herbeizusührcn, wobei aber keine Einigkeit darüber herrscht, ob — entsprechend der deutsch-italienischen Rechtsprechung und der polnischen Gesetzgebung — die Verwendung eines Laut sprechers zur Hörbarmachung der Sendung zu der vom Urheber gestatteten rundfunlmäßigen Wiedergabe gehört. Der Vorschlag, die Möglichkeit der Einführung einer gesetzlichen Rundsunllizenz nicht aus die Lautsprecher-Wiedergabe auszudehnen, findet den Widerspruch von Österreich und der Schweiz, während Frankreich die gesetzliche Lizenz aufgehoben wissen will. 8. Der belgisch-berner Vorschlag in Art; Ilo, die Befugnis des Vortragens eines Schriftwerkes von Konventions wegen zu regeln, findet durchweg den Beifall der Verbandsländer, doch wird auch hierbei vom Deutschen Reich, Österreich, Norwegen, Schweden und Polen die Einführung des Halbstarren Systems (vgl. oben unter Ziffern 4 und 6) verlangt. 9. Belgien und Bern hatten vorgeschlagen, im Art. lick einen Schutz der Leistungen der ausübenden Künstler nach Maßgabe der internen Landesgesetzgebung vorzusehen. Der Vor schlag wird von Österreich, Großbritannien und der Tschecho slowakei unterstützt, von Frankreich, Finnland, Norwegen, Schwe den und den Niederlanden abgelehnt. 10. Für die Befugnis der mechanischen Wiedergabe von Tonkunstwcrken (Art. 13) sicht der belgisch—bcrner Vorschlag vor, daß diese Befugnis sich aus drei voneinander unabhängigen Bestandteilen zusammensetzen soll, nämlich der Befugnis der Über tragung auf das betr. Instrument, der Befugnis des Verbreitens der erzielten Vervielsältigungsstücke und derjenigen der öffent lichen Aufführung. Das Deutsche Reich, Frankreich und Dänemark erheben mit Recht Widerspruch gegen die Einführung der Befugnis des Verbreitens, weil diese notwendigerweise in der Besugnis der Übertragung enthalten sei. Das Deutsche Reich will die rund funkmäßige Wiedergabe der Schallplattcn als neue Befugnis hin zufügen, Großbritannien schlägt — entsprechend Art. 19 Ziffer 1 seines Urheberrechtsgesetzes — einen Schutz des Herstellers der Schallplatte vor. Der belgisch—berner Vorschlag, die im Art. 13 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Einführung einer gesetzlichen Lizenz nicht auf die Aufführung der Schallplatte zu erstrecken, wird von Österreich, Großbritannien und der Schweiz abgelehnt. 11. Für den von Belgien und dem Berner Büro vorge- schlagenen Art. 13d (Besugnis der mechanischen Wieder gabe von Schriftwerken) macht Österreich den Gegenvor schlag, auch hierin das Halbstarre System einzuführcn, während Dänemark und Großbritannien das zu Art. 13 (oben unter Ziffer 10) Vorgeschlagene wiederholen. 12. Auch hinsichtlich des Nerfilmungsschutzes (Art. 14) sieht der belgisch—berner Vorschlag eine Dreiteilung die ser urheberrechtlichen Befugnis vor, insofern hierunter die vonein ander unabhängigen Befugnisse der filmischen Bearbeitung, der Verbreitung der bearbeiteten Werke und der Vorführung der be- 313
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