Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19130217
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191302176
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19130217
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-02
- Tag1913-02-17
- Monat1913-02
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1762 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 39, 17. Februar 1913. Endsumme des einen und nicht niedriger als diejenige des anderen Gutachtens sein durfte. Dieser,. Schiedsspruch war endgültig. Seine einwandfreie Fassung und Begründung vor ausgesetzt, war er unanfechtbar, denn durch Unterfertigung des Schiedsgerichts-Vertrages hatte der Beschädigte zugestimmt, daß das ordentliche Gericht im Falle seiner Anrufung nur über die Schadensersatzpflicht der Gesellschaft überhaupt, nicht aber auch über die Höhe derselben entscheiden durfte. Freilich erlangt der Schiedsspruch Rechtskraft erst dann, wenn er von allen drei Schiedsrichtern unterfertigt ist; die Verweigerung einer Unterschrift ist aber in nor malen Fällen nicht vorauszusetzen, weil sie einem Rück tritt des betreffenden Schiedsrichters gleichkommen würde, an dessen Stelle dann ein Ersatzmann zu berufen wäre. Oder es könnte das ordentliche Gericht dazu in Anspruch genommen werden, den die Unterschrift verweigernden Schiedsrichter zur Erteilung derselben zu zwingen. Die Schiedsrichter konnten sich nicht einigen. Der eine rechnete einen Schaden von ca. 35 000 X, der andere einen solchen von weit über 80 000 X heraus. Der eine erklärte einen Prozentsatz der beschädigten Bilder für wieder verwend bar, der andere erklärte sie samt und sonders für verdorben. Auch bezüglich des von der Gesellschaft so sorgfältig zu sammengehaltenen Aschenhaufens ergaben sich große Meinungs verschiedenheiten. Der eine Schiedsrichter konzedierte auf Grund dieses Aschenhaufens, daß von jeder Bildersorte ein bestimmter Prozentsatz gänzlich verbrannt sei, der andere rechnete aus demselben Aschenhaufen heraus, daß 250/j, aller Vorräte in Rauch und Asche aufgegangen sein müßten, da sich das Feuer unmöglich von jeder Bildersorte eine gleiche Anzahl aus gesucht haben könne, vielmehr anzunehmen sei, baß von ihm einzelne Partien ganz vernichtet wurden, während andere ganz verschont blieben. Da die Schiedsrichter sich gegenseitig weigerten, ein gemeinsames Protokoll zu unterfertigen, reichte jeder ein sepa rates Gutachten bei der Gesellschaft ein, in dem der Schätzungs und Schadensbefund und dessen Begründung enthalten waren. In einem Anhang zu dem Elaborat desjenigen Schiedsrichters, den die Gesellschaft bestimmt hatte, reduzierte dersetbe seine Schätzung noch weiter auf 10 000 — 12 000 x mit der Begründung, daß der Schadensberechnung von 35 000 X die An nahme zu gründe gelegen habe, daß die eingelagerten Waren tadellos und leicht absetzbar gewesen wären, was er nach den mittlerweile gepflogenen Erhebungen nicht mehr glauben könne. Es wurde also der Obmann einberufen, und dieser schloß sich dem Gutachten in der Schadenshöhe von 12 000 X an, ver letzte aber in seiner Begründung gesetzliche Vorschriften, so daß der Schiedsrichter des Beschädigten seine Unter schrift verweigerte. Ohne Vorhandensein der nicht ein wandfreien Stellen des Schiedsspruches konnte auch der zweite Schiedsrichter seine Unterschrift nicht verweigern, er mußte bestätigen, daß der Schaden nicht, wie er und der Beschädigte glaubten, über 80 000 x, sondern nur 12 000 x betrage, und dem letzteren hätte man diesen Betrag ausbezahlt, abzüglich der sehr hohen halben Kosten des Schiedsgerichtes! Aber im vorliegenden Falle war dies noch nicht alles: der Beschädigte wurde noch überdies verhaftet und dem Landesgerichte eingeliefert, und zwar unter dem Verdachte des Versicherungs-Betrugs versuchs, weil er für beschädigte Waren, die nach Angabe zweier Schätzmeister 12 000 x Ivert waren, 80 000 X als Ersatz verlangt hatte, somit gegen jene Policen-Bestimmung verstoßen hätte, die jede Bereicherung aus einem Brand unglück verbietet. Daß der zweite Schätzmeister und Schieds richter, überdies der einzige Fachmann des Kollegiums, einen höheren Schaden herausgerechnet hatte, als der Be schädigte ersetzt verlangte, fiel merkwürdiger Weise nicht ins Gewicht. Freilich mutzte die Haft nach etwa 10 Tagen wieder aufgehoben und die Untersuchung vollständig eingestellt werden — die in allen Zeitungen erschienenen Notizen über den be absichtigten Betrug waren aber nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Und jetzt wird prozessiert! Die Nutzanwendung aus diesem Falle für den Buch- und Kunsthandel liegt in der Beantwortung der Frage: Wie stelle ich es an, meine Waren nicht nur ihrem Werte entsprechend zu versichern, sondern auch im Unglücksfalle die Versicherungs summe ohne Weiterungen glatt ausbezahlt zu erhalten? Denn es kann mir sehr wohl passieren, daß ich ein Bild oder ein Buch, vielleicht eine Inkunabel, hoch versichere, jahrelang hohe Prämien dafür bezahle und, wenn es dann zugrunde geht, nehmen mutz, was ein Schiedsrichter-Kollegium mir zuzusprechen für gut befindet. Um das zu verhindern, muß man vor dem Brande ein Inventar der versicherten Gegenstände anfertigen, ihren An- schaffungswert genau einsetzen und das Dokument von einem yandelsgerichtlich beeideten Schätzmeisler unterschreiben lassen. Nach dem Brande kann man das schiedsgerichtliche Ver fahren samt und sonders ablehnen und die Entscheidung des ordentlichen Gerichtes anrusen, wobei zu beachten ist, daß Ansprüche aus Versicherungsverträgen innerhalb sechs Monaten nach dem Brande gerichtlich erhoben werden müssen, wenn sie nicht verjähren sollen. Wie es aber ein Buch, oder Kunsthändler anstellen soll, um ein Inventar zu verschaffen, das dauernd gültig ist, läßt sich sehr schwer deantworren. Häufige Erneuerung verursacht wegen der stets neuerlich notwendig werdenden Beizieyung eines Schätzmeisters erhebliche Kosten. Wenn es sich nur um bestimmte Werke oder Btätter, um Einrichtungsgegenstände rc. handelt, ist die Sache freilich einfacher. Was aber immer da sein muß, ist eine geordnete kauf männische Buchführung. Besonders die Bilanz, das Kreditoren- und das Debitoren-Konto werden zunächst begehrt; sie sind daher unter besonderem Verschluß zu Hallen und müssen stets zur Verfügung sein. Von der jeweils letzien Bilanz ist eine Abschrift an demselben Orte zu ver wahren, wo sich die Versicherungs-Police befindet, und zwar nicht in dem Lokale, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Man hatte sich vor Augen, daß, wenn ein Schadens, sall eintritt, sofort alle kaufmännischen Belege verlangt und oon gewiegten Buchsachverfiändigen geprüft werden. Wäre oas eine Geschäsisvuch des Herrn «Lch. nicht abschriftlich neu angelegt worden, so hätte meiner Ansicht nach der Ver haftung eine hauptsächliche Nechtserngung gefehlt, und hätte sich nicht einwandfrei beweisen lassen, daß Herr Sch. diesem Vorgang gänzlich fern stand und weder die Vernichtung des allen, noch die Anfertigung des neuen Buches veranlaßt halte, so wäre es mit feiner Enthaftung möglicherweise weniger schnell gegangen. Unerläßlich i,t ein Rechlsveistano. Franz Unger. Zu § Z21 BGB. War der Rücktritt einer Papierfabrik vom Lie ferungsvertrage über Papier mit einer Verlags- Handlung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage derselben berechtigt? Mitgeteilt von H. Worms in Berlin, öffentlich bestelltem und be eidigtem Sachverständigen für die Waren des Verlages, sowie für Zeitungen und Zeitschriften im Bezirk der Handelskammer zu Berlin. Zwischen einer Papierfabrik und einer Verlagsbuchhandlung und Buchdruckerci war ein Kredit-Lieferungsvertrag im Juni 1909 über ein bedeutendes Quantum Papier für einen bestimmten Zeitraum gegen Sechsmonatsziel abgeschloffen worden. Nachdem die Papierfabrik einige Lieferungen vertragsgemäß bewirkt hatte, weigerte sie sich, als die Käuferin mit dem Ersuchen um ein Darlehn an sie herantrat, plötz lich, gegen das vereinbarte Zahlungsziel weiterzuliefern, und machte die weiteren Lieferungen von sofortiger Bezahlung und Sicherheitsleistung abhängig. Da die Verlagshandlung die sofortige Bezahlung oder Sicherheitsleistung ablehnte, so stellte die Papierfabrik die weiteren Sendungen ein. Sie machte geltend, daß nach dem Abschluß des Lieferungsvertrages in den Vermögensverhältnissen der Verlagshandlung eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, durch die ihr Anspruch auf die Gegen leistung gefährdet werde. Eventuell focht sie den Lieferungsvertrag an, weil sie sich über die Kreditwürdigkeit der Verlagsfirma geirrt habe und von deren Vertretern hierüber (durch Verschweigen der Kreditun- wllrdigkeit) arglistig getäuscht worden sei. (Fortsetzung auf T. 18«?.>
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder