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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1886
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- Deutsch
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^ 229, 4. Oktober 1886 Nichtamtlicher Teil. 5419 rechtlichen Schutzes des geistigen Eigentums überall zur Geltung gelange, wozu, wie der Abgeordnete des schwedisch-norwegischen Unterrichtsministeriums beifügte, nötig ist, daß die theoretische Aus legung des Vertrags der wirklichen Absicht der Kontrahierenden entspreche und diese Absicht durch die Gesetzgebungen der Einzel- staateu verwirklicht werde. Als Beispiel mußte den Pariser Vertretern die neue schwei zerische Gesetzgebung vom Jahre 1883 herhalteu, welche nach ihrer Ansicht gar nicht zu den Ideen des Vertrags passe und, was die Wahrung der Interessen der Schriftsteller und Künstler betreffe, weit hinter früheren schweizerischen Gesetzen und hinter dem schwei zerisch-französischen Vertrag von 1882 zurückstehe. Ein Vertreter der Schweiz konnte die Versammlung dahin belehren, daß eine sofortige Änderung des Gesetzes, wie die Pariser sie wollten, nicht begehrt daß aber im allgemeinen darauf gedrungen werden solle, daß die Staaten, welche bereits ihre Zustimmung zur litterarischeu und künstlerischen Übereinkunft erklärt haben oder dieselbe abgeben werden, ihre innere Gesetzgebung in Einklang mit derselben bringen. Dieser Wunsch wurde von der Versammlung zum Beschluß erhoben, jedoch nach nochmaliger Erwägung mit Rücksicht auf bestehende internationale Verträge dahin abgeändert: »Jede internationale Übereinkunft ist ein wechselseitig ver bindlicher Kontrakt und kann mithin nach Abschluß dieser Überein kunft (der Berner vom 9. September) durch die innere Gesetzgebung eines der Unterzeichneten Länder nicht abgeändert werden.« Es handelte sich hier namentlich um die Benützung musikalischer Kompositionen für Spielwerke, wie Musikdosen und dergl., welche das schweizerische Gesetz nicht als Verletzung des Autorrechts ansieht, während die französischen Komponisten auch diesen Spiel- Werken gegenüber auf ihrem Ürheberrccht bestehen, worin sie der Wortlaut des bestehenden französisch-schweizerischen Litterarvertrags zu unterstützen scheint, indem er vom Eigentum au musikalischen Kompositionen oder »Bearbeitungen (arruin-srnsnts)« spricht — eine Rubrik, welche auch der neue internationale Vertrag aus genommen hat. »1>8ttro8 im88ivs8,« Sendschreiben, sind nach der Ansicht der »^.ssoeiation« in den »Schriftstücken verschiedener Art« der Über einkunft« inbegriffen, daher in den Gesetzen auch nicht besonders aufzuführen; ihr Eigentümer, d. h. der Verfasser derselben, nicht der Empfänger, hat das Eigentumsrecht darauf. Die Verhandlungen über dieses Kapitel scheinen im Genfer Publikum einige Miß stimmung (!) über die Tendenz des Vereins, auch gar jedem Schrift stück den Charakter eines litterarischen Werkes und damit den inter nationalen Schutz verleihen zu wollen, hcrvorgerufen zu haben, welcher ein Genfer Blatt Ausdruck gab, dafür aber in der Ver sammlung zurechtgewiesen wurde. Eine Reihe von Bestimmungen wurden sodann noch getroffen über den Veröffentlichungskontrakt und über das Verhältnis zwi schen Verfasser und Verleger. Sie betreffen die Grundsätze des Verlagsrechts über die gegenseitige Verbindlichkeit des eingegangenen Verlagsvertrags. Die Abtretung eines Kunstgegenstandes ziehe nicht die Abtretung des Rechtes der Reproduktion zu Gunsten des Er werbers nach sich. Infolge dessen gebe die Bestellung vonZeichnungen, welche von einem Verleger einem Künstler für die Illustration eines Werkes gemacht worden ist, dem Käufer nur das Recht, diese Zeich nungen für das betreffende Werk zu benützen, und zwar in der für die Veröffentlichung vorgesehenen Form. Das künstlerische Eigen tum bleibe dem Künstler, der mit Ausnahme von gegenteiligen be sonderen Verabredungen die Wiedergabe allein erlauben kann. Der Titel eines Werkes an und für sich und von dem Werke getrennt, sei kein Eigentum. — Die nächste Versammlung der »Association« wird in Florenz stattfindcn. Zur Büchergeschichte. — Durch seiu bedeutsames Werk »Der Index der verbotenen Bücher« (2 Bände 1883 und 1885), hat Professor Reu sch in Bonn zum erstenmal einen zuverlässigen Führer durch das Labyrinth der seit der Reformation sich mehr und mehr häufenden Bücherverbote der römischen Kirche geliefert. Der erste Band dieses Werkes behandelt das sechzehnte Jahrhundert. In ihm zeigt sich in sehr bezeichnender Weise der große Kampf, dessen Pole Reformation und Gegenreformation waren; er birgt eine Fülle von bisher verborgenen, übersehenen oder minder bekannten Daten zur Bücher- und Kirchengcschichte des ganzen Zeitalters. Obwohl nun diese Daten mit der Umsicht nnd Zuverlässigkeit, welche die Arbeiten dieses Gelehrten überhaupt charakteri sieren, aus den Quellen ansgehobcn sind, so drängt sich dein Leser doch der Wunsch auf, zu diesen selbst sich den Zugang eröffnet zu sehen, die z»m großen Teile sehr seltenen Verzeichnisse, welche der Verfasser seiner Arbeit zu Grunde gelegt hat, vergleichen zu können. Diesem Wunsche ist jetzt durch Reusch selber entsprochen worden. Im Verlage des Stuttgarter »Litterarischen Vereins« hat er soeben »Die Inäicss librorurn probiditoruin des sechzehnten Jahrhunderts« herausgegeben (595 S.), welche die 176. Publikation der Vereinsschriften, und zwar die erste des 40 Jahrganges (1887), bilden. Rechnet man die kleineren, mehr gelegentlichen, meist in Plakat form erschienenen Verzeichnisse verbotener Bücher mit, so crgiebt sich für das sechzehnte Jahrhundert eine Gesamtsumme von gegen 40 Listen, welche hier zu genauem Abdrucke gebracht sind. Da finden wir der Reihe nach die in England zwischen 1526 nnd 1555, die in Plakaten Karls V. 1524 bis 1540 erschienenen, dann die Löwener, die ältesten spanischen, die von Kölner Synoden 1549 bis 1550, sowie die französischen von der Sorbonne bis 1556 auf gestellten. Die Hauptrolle spielen natürlich die in Italien er schienenen, unter welchen wiederum vier die bedeutendsten sind: der Index Pauls IV. von 1559, der Pius' IV. (sogenannte Trienter Index) von 1564, der Sixtus' V. von 1590 nnd der Clemens' VIII. von 1596. Diesen gehen noch die weniger umfangreichen, aber für die Litterargcschichte nicht minder wichtigen Verzeichnisse von Lucca, Venedig und Mailand (1545 bis 1554) voran. Gleichfalls gehört dahin ein bisher ganz unbekannter, von Reusch noch im »Nachtrag« mitgeteilter Index aus Parma (1580). In Deutschland hat sich nur München nach dieser Seite hervorgethan. Ein allgemein gehaltenes Verbot gegen Druck und Vertrieb »verführerischer böser Bücher« von 1566; ein lateinischer Index von 1569, der mit dem Trienter übereinstimmt und als Anhang ein Verzeichnis solcher Schriften bietet, welche in »guten katholischen Bibliotheken« nicht fehlen sollen; dann eine »Schul- Ordnung« der Fürstentümer Ober- und Niederbayern, und endlich eine nochmalige Publikation des Trienter Index unter Beifügung zahlreicher Namen zur ersten Klasse — das ist es, was man in Deutschland unter Beihilfe des weltlichen Armes öffentlich gethan hat, um die entgegenstehenden, durch deu Buchdruck verlautbaren den Ansichten zu unterdrücken. Wie dankenswert die neue Ver öffentlichung von Reusch ist, wird schon das Vorstehende gezeigt haben. (Allg. Ztg.) O'en/ra/ä/a/i /ur üsrausg. von Or. 0. Hartwig. III. -labrg. 9. 10. Holt. Inbalt: Oataloguo äss wanuscrits grscs äss Libliotbäguss äs 8uisss, pur 0 uro nt. — illittbsilnngsn aus unä über Libliotbslrsn. — Rscsnsionsn uuä ^.nrsigsn. — Vsrrniscbts Hotirsn. — Usus drscbsinungsn aut äorn dsbists äss Oibliotbslrswsssns. —Antiguariscbs Oatalogs. — ^.uctionsn. — ksrsonalnaclrriclrtsn. — Antrags.
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