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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1886
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- Deutsch
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fordern eine ebenso große und tiefe Gelehrsamkeit, wie ein ge waltiges Gedächtnis und eine riesige, nie erschlaffende Arbeits kraft, und wir wären vollberechtigt, sein monumentales Buch als ein Wunder deutschen Fleißes und Geistes anzustaunen und zu prüfen, wenn der Verfasser nicht ein — Holländer wäre! Doch der Umstand, daß seine Wiege in Haarlem gestanden, kann unsere Ansicht nicht ändern über ihn; wer Werke zu schreiben vermag wie die Kosterlegende, den Gutenberg, und jetzt wieder die Geschichte der Erfindung der Buchdruckkunst, der muß ein echter deutscher Mann sein, und wäre er am Nordpol geboren! Wir erachten es deshalb für unsere Pflicht, diesem Manne schon hier unseren Dank auszusprechen für die Riesenarbeit, der er sich aus reiner Liebe zur Sache und für die Sache der Wahrheit unterzogen hat, — möge sich dieser Dank bethätigen durch die allgemeinste Verbreitung und Wertschätzung seines Werkes, des würdigsten aller bis jetzt den Manen Gutenbergs errichteten Monumente.*) * » * Und wie ist die graphische Ausstattung des Von der Lindeschen Werkes beschaffen? entspricht sie der hohen Bedeutung desselben für die graphischen Kunstgewerbe im allgemeinen und für die Typo graphie im besonderen? so fragt jetzt vielleicht mancher Leser des »Börsenblattes«. Ich wünschte, ich könnte mit freudigem »Ja!« antworten, — leider ist dies jedoch nicht möglich. Gerade die hohe Bedeutung, welche das Werk für die Typographie hat, berechtigt zur Anlegung eines strengen Maßstabes, und vor dessen Anforderungen vermag dasselbe nicht in allen Fällen zu bestehen. Das Papier, ein schönes, weißes, kräftiges Velin, ist ausgezeichnet, — der Druck darauf nicht immer, wenn auch im allgemeinen, gut. In der Abteilung »Litteratur« wird dessen Gleichmäßigkeit gestört durch die Anwendung von Schriften verschiedenen Alters neben einander für Text und Anmerkungen, und die frischen Kopf leisten der Kapitel zeichnen sich auch merklich ab von den ihnen folgenden minder frischen Initialen. Die Hauptzeile des Werktitels ist zu klein für die Größe desselben, während die Zeilen der Abteilungstitel, die aus der gleichen Schrift wie beim Haupttitel gewählt wurden, zu groß erscheinen, und was die Verteilung der weißen Räume anbelangt, so muß bemerkt werden, daß sich der Druck weit besser präsentieren würde, wäre der Bundsteg etwas breiter gemacht worden, so daß die gedruckte Seite mehr ans dem Bunde heraus und besser auf die Mitte der Papierseite zu stehen gekommen wäre. Es ist ja selbstverständlich, daß der äußere Papier rand ein größerer sei» muß als der innere, schon des Beschneidend halber; wenn er aber selbst nach dem Beschneiden fast noch doppelt so breit ist als der innere, so ist das Verhältnis kein richtiges. *) Anmerkung der Redaktion. — Im Anschluß an unsere An merkung zum ersten Teil dieses Artikels in Nr. 225 können wir heute bestätigen, daß unsere Zweifel an der Richtigkeit der von der Linde schen Ansichten bezüglich der ausgefundenen Gutenbergpressc, von welcher sich ein Stück im Besitze des Kommissionsratcs Herrn Klemm in Dresden befindet, nicht ganz unberechtigt waren. In seinem früheren Werke »Gutenberg« hatte von der Linde übrigens die Echt heit der Gntenbergpresse nur aus dem Grunde bezweifelt, weil deren Inschrift in Kursiv ausgcführt sei, welche man 1441 noch nicht gekannt. Dieser Einwand beruhte aber aus einem thatsäch- lichen Irrtum, denn die aus der Presse angebrachten Buchstabenziffern sind keineswegs in Kursivschrift eingeschnitten, wie Herr von der Linde bei einer Besichtigung im Jahre 1881 auch zugegeben hat. Jetzt begründet von der Linde seine Behauptungen mit dem Anachronismus der eingeschniltenen Jahrzahl 1441 (NOOXlll) und deni gleichfalls nicht zeitgemäßen »1«. Die angeführten Gründe können indessen keineswegs vollkommen überzeugen. Man lese das Büchelchcn »Johann Gntenbergs erste Bnchdrnckpresse vom Jahre 1441 Scp.-Abdruck aus deni Kataloge des Bibliogr. Museums von Heinrich Klemm in Dresden. Dresden 1884, H. Klemms Verlag.« Dann entspricht auch die Stellung der Illustrationen nicht den gültigen Regeln der Typographie. Sie sollen immer rechts, und, wenn ein Drittel der Seitenbreite nicht überschreitend, wo möglich auf der Mitte der Seite stehen, natürlich solche Fälle aus genommen, wo sie die unmittelbare Erläuterung des nebenstehenden Textes bilden. Derlei Fälle aber lagen nicht vor im Von der Linde schen Werke, und trotzdem hat man auch die kleinen Illustrationen sämtlich links gestellt, wie alle anderen, was natürlich dahin führen mußte, daß sie auf den geraden Seiten am äußeren Rande, auf den ungeraden aber am inner», also im Bundsteg stehen. Es erscheint uns unbegreiflich, daß die Druckerei des Herrn H. S. Hermann in Berlin, welcher die Herstellung des Werkes übertragen worden ist, das Unschöne dieses Arrangements, das doch schwerlich ein vom Verfasser oder Verleger vorgeschriebenes sein kann, nicht sofort empfunden hat. Daß man auch gegen die Regel bezüglich der Stellung der Illustrationen: überall da, wo es nicht durch den Text bedingt wird, einige Satzzcilen mehr unter als über dieselben zu stellen, verstoßen hat, erscheint minder auffällig, zumal es nur sehr vereinzelt vorkommt. Die Illustrationen selbst sind meist photo- ziukographische Reproduktionen älterer Originale, und teils dem Texte beigedrnckt, teils auch auf separaten Tafeln in sogenanntem Photographiebraun hergestellt. Ich will jedoch noch besonders betonen, daß mein Urteil über die technische Ausführung weniger streng lauten würde, handelte es sich um ein Werk allgemeinen Inhalts, auch wenn dasselbe der Klasse der sogenannten Prachtwerke angehörte. Bei einem Buche indes, welches die Geschichte der Erfindung der Buchdruckkunst zum Gegenstände hat, und das nach Jahrhunderten noch als die technische Höhe repräsentierend, auf welcher diese Kunst zur Zeit des Erscheinens des Werkes gestanden, ganz naturgemäß angesehen werden wird, durften die Punkte, bei denen es diese Höhe nicht er reicht, nicht schweigend übergangen werden. Ansprüche des Verlegers wegen des beim Sortimenter gepfändeten und versteigerten Koinmissionsgutcs. (Zum »Rechtsfall« in Nr. 222 sSprechsaalj des Börsenblattes.) Dem Vermieter steht nach den meisten deutschen Landesrechten an den eingebrachten Mobilien des Mieters ein Retentions- resp. Pfandrecht zu (Preußen: ß 395 A. L. R. I. 21; gemeines Recht, l 6. v. in guiduo oansis (20. 2.); Sachsen: K 1228 bürgerl. Gb.). Sicherlich gilt in dem nicht genannten Orte des Rechls- falls eine entsprechende Rechtsnorm. Herr L schuldete den, Hauswirte die Miete, bevor er das Geschäft und die Vorräte an verkaufte; das Recht des Haus wirts au den eingebrachten Vorräten war daher bereits ent standen und konnte durch den Kaufvertrag nicht mehr beeinträchtigt werden; der Hauswirt konnte es durch Pfändung gemäß W 708, 712 ev. 796, 808, R. C. P O. verwirklichen. Die Klage des gegen den Hauswirt, welche sich anscheinend nur auf den Eigen tumsübergang stützte, mußte also abgewiesen werden. Das Pfandrecht des Vermieters erstreckt sich aber naturgemäß nur auf die eigenen Sachen des Mieters, nicht aus solche, die bereits zur Zeit ihrer Einbringung Anderen gehörten. Ebensowenig ist die Pfändung ans Grund ZK 708 R. C. P. O. den Eigentümern der fremden Sachen gegenüber wirksam. Die Eigentümer des Kommissionsgntes konnten daher der Zwangsvollstreckung in die ihnen gehörigen Bücher widersprechen und gegen den Vermieter ans Freigabe klagen. (K 690 R. C. P. Ol) Letzteres war hier nicht einmal notwendig, da der Hauswirt erklärte, daß er diese Bücher frei geben werde, wenn sie sie selbst bis zu einem bestimmten Termine »heraussuchten«. Doch war derselbe zur Rückgabe auch verpflichtet, wenn die Verleger Anzahl
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