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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1907
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- 1907-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1907
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H. K. k. Handelsgericht Wien als Berufungsgericht. Urteil vom 13. März 1901. Urteil. Es wird der Berufung des Klägers keine Folge gegeben, dagegen in teilweiser Stattgebung der Berufung der be klagten Firma das Urteil des Gerichtes I. Instanz dahin ab geändert, daß die beklagte Firma schuldig sei, dem Kläger den Betrag von 300 L samt 5A Zinsen vom 19. Dezember 1900 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen und der Kläger mit dem Mehrbegehren von 668 L abgewiesen werde. Im Punkte der Entscheidung über die Prozeßkosten wird der Berufung keiner der Parteien Folge gegeben und das erstrichterliche Urteil bestätigt. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Firma ein Viertel der mit 49 L 47b bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen und hat seine Berufungskosten selbst zu tragen. Tatbestand. Gegen das Urteil des k. k. Bezirksgerichtes für Handelssachen in Wien vom 19. Januar 1901 sAktenzeichenj haben beide Teile rechtzeitig die Berufung erhoben, und zwar der Kläger, in soweit ihm nur der Teilbetrag von 400 L zugesprochen und er mit seinem Mehrbegehren von 568 L abgewiesen wurde, die be klagte Firma, insoweit ihre Verurteilung zur Zahlung von 400 L erfolgte, und beide Parteien wegen des Anspruches über die Kosten. Als Berufungsgrund wird die unrichtige rechtliche Be urteilung der Sache geltend gemacht und vom Kläger die Ab änderung des erstrichterlichen Urteils dahin beantragt, daß die beklagte Firma schuldig sei, ihm den ganzen restringierten Klage betrag von 968 L samt 5 Prozent Zinsen seit 19. Dezember 1900 und die gesamten Gerichtskosten zu bezahlen, eventuell, daß die beklagte Firma schuldig sei, ihm nebst dem zugesprochenen Betrag von 400 L samt 5 Prozent Zinsen seit 19. Dezember 1900 auch die Gerichtskosten zu bezahlen, wogegen die beklagte Firma die Ab änderung dahin beantragte, daß dem Klagebegehren nur hin sichtlich eines Betrags von 10 L stattgegeben, im übrigen dasselbe kostenpflichtig abgewiesen werde, eventuell, daß dem Kläger ein minimaler Schadenersatz etwa in der Höhe von 38 L zuerkannt, der Beklagten jedoch mindestens die Hälfte der Prozeßkosten zu gesprochen werde. Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des erstrichterlichen Urteils Bezug genommen. Die beklagte Firma hat in ihrer Berufungsschrift den Sach verständigenbeweis über den literarischen Wert des klägerischen Werkes, und der Kläger in der Berufungsmitteilung den Sach- vcrständigenbeweis darüber beantragt, daß nach den zwischen Buchhändlern und Autoren geltenden Verkehrsusancen kein Buch händler das Recht habe, das Werk eines Autors ohne dessen Zustimmung als Makulatur zu verkaufen, der Autor vielmehr in einem solchen Fall das Recht habe, von dem Buchhändler den Ersatz des ganzen vereinbarten Buchhandlungspreises zu begehren, und daß hierbei der literarische Wert des Werkes außer Betracht zu bleiben habe. Auf die mündliche Berusungsoerhandlung wurde von den Parteien wirksam verzichtet. Cntscheidungs gründe. Nach dem Vertrage vom 16. Februar 1882, es mag derselbe als eine buchhändlerische Kommission oder als ein Kommissionsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs aufgefaßt worden, ist der Kläger Eigentümer der der beklagten Firma zum Verkaufe übergebenen 488 Exemplare seiner Gedichte geblieben. Indem die Beklagte hiervon 479 Exemplare schuldbarer Weise als Makulatur verkaufte, hat dieselbe vertragswidrig gehandelt und ist dadurch dem Kläger verantwortlich geworden. Letzterer wurde jedoch infolge dieser Verfügung keineswegs berechtigt, von der Beklagten den vereinbarten Betrag von 1 fl. per Exemplar zu verlangen, weil von einem buchhändlerischen Vertrieb im Sinne des Vertrags nicht gesprochen werden kann und die Handlungsweise der Beklagten rechtlich nur so angesehen werden kann, als ob sie ein von dem aufgetragenen Geschäfte verschiedenes, dem Auftraggeber fremdes Geschäft abgeschlossen hätte. Die Beklagte ist daher dem Kläger nur zum Schadenersatz verpflichtet Wenn sich dieselbe dagegen wendet, daß die Zu erkennung eines Schadenbetrags gegenüber dem eingeschränkten Klagebegehren über den Parteiantrag hinausgehe, so kann dies nicht als unzulässig erkannt werden, weil der dem Anspruch zu gründe liegende Tatbestand für die Forderung des vertrags mäßigen Interesses mit jenem des Schadenersatzes zusammenfällt, vom Kläger doch nur die Grundlage für die Höhe seines An spruchs verkannt wurde, welche aber der Richter auf Grund des Tatbestands nach dem Gesetz zu beurteilen hat. Nachdem auf Seite der Beklagten ein Handelsgeschäft vorlieqt, so haftet sie dem Kläger gemäß Artikel 282 und 283 H.-G.-B. für den Schaden und den entgangenen Gewinn, jedoch nur insoweit, als derselbe bestimmt und sicher als die Folge ihres Verschuldens festgestellt werden kann. Die Ansicht des Klägers, daß die zu leistende volle Genug tuung eben darin bestehe, daß die Beklagte den vollen Preis, den sie dem Kläger für die verkauften Exemplare zu bezahlen hätte, vergüten müsse, entbehrt der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Vertragsmäßig war die Beklagte nur verpflicbtet, dem Kläger über den Verkauf der Exemplare des Werkes im Buchhändlerdebit nach Verlauf der bestimmten Zeit Rechnung zu legen, welche Rechnungslegung nur darin bestehen konnte, daß dem Kläger der ihm für die verkauften Exemplare gebührende Betrag aus- qefolgt und die restlichen Exemplare zurückaestellt, eventuell hin sichtlich der letzteren das Übereinkommen verlängert wurde. Es wurde nun von der Beklagten der Betrag von 10 L für 5 verkaufte Exemplare als vertragsmäßige Schuldigkeit anerkannt und wurden noch den Angaben der Parteien 4 Exemplare zurück gestellt, die Rückstellung der restlichen 479 Exemplare wurde jedoch infolge des schuldbaren Versehens der Beklagten unmöglich gemacht. Da der Kläger der Veranlassung einer Neuauflage auf Kosten der Beklagten zu seiner Schadloshaltung nicht zustimmte, obgleich er ursprünglich und zwar in erster Linie die Rückstellung der nicht verkauften Exemplare seiner Gedichte begehrt hat, so kann er nur die Erstattung des nachweisbaren Schadens und entgangenen Gewinnes fordern, keineswegs aber in der vollen Höhe des Preises der Exemplare, weil trotz aller Bemühungen der Beklagten in einem Zeitraum von mehr als einem Jahre nur 3 Exemplare abgcsetzt wurden und der Kläger dadurch, daß er sich nach Ver ständigung von dem Mißerfolg um sein Vertragsverhältnis zur Beklagten durch 16 Jahre nicht kümmerte, anerkannt hat, daß sein Werk den limitierten Wert nicht habe. Bei der Schadensermittelung kommen zunächst die Kosten der Drucklegung in Betracht, weil der Kläger diese Kosten bereits auf gewendet hatte und daher der aufgewendete Betrag in dem Wert der Bücher begriffen war, der Umstand aber, ob Kläger dieselben bei dem schlechten Absatz, welchen sein Werk im Publikum ge funden hat, je wieder hereingebracht hätte, die Beklagte um so weniger berührt, als sie, um ihre Verpflichtung zur Rückerstattung der 479 Exemplare zu ermöglichen, jedenfalls die Druckkosten hätte auslegen müssen. Die Druckkosten wurden einverständlich mit 252 L angegeben, welcher Betrag daher dem Kläger zuzusprechen war. Die Kon- struierung eines weiteren ideellen Schadens durch die Erwägung, daß der Berkauf als Makulatur für den Autor abträglich sei, dann eines Schadens aus dem Belang, wieviel Exemplare die Beklagte bis zum gänzlichen Eingang des Werks hätte verkaufen können, ermangelt jeder tatsächlichen Grundlage für eine Wert angabe; ebenso fehlt diese auch für die Annahme eines literarischen Werts, weil vom Kläger hierüber weder eine Behauptung auf gestellt, noch ein Beweis angeboten wurde, der von ihm in der Berufungsmitteilung gestellte Beweisantrag aber, weil ganz neue Umstände betreffend, nach Z 482 C.P.O. nicht zu berücksichtigen ist. übrigens ist der literarische Wert nicht verloren gegangen, da noch Exemplare sich im Besitze des Klägers befinden, dem immerhin freisteht, es mit einer Neuauflage seiner Gedichte zu versuchen. Deshalb erscheint auch der von der Beklagten be antragte Sachverständigenbeweis unerheblich, zumal nicht einmal der Begriff des literarischen Werts definiert erscheint. Gleichwohl hat die Beklagte ihre diesbezügliche Ersatzpflicht bis zum Höchst betrage von 38 L anerkannt, daher dieser Betrag auf Grund des Anerkenntnisses dem Kläger zuerkannt wurde. Von einem entgangenen Gewinn kann nach dem konstatierten Mißerfolg der Kommission keine Rede sein. Es waren sonach dem
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