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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-16
- Erscheinungsdatum
- 16.10.1907
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- Deutsch
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Exemplar bezahlt werden solle. (Unbestritten, Vertragsbrief v. l6. Februar 1882 in Abschrift.) Im Jahre 1883 verlangte Kläger von der beklagten Firma Abrechnung und erhielt von derselben das Schreiben 6. ääo. 13. April 1883, mit welchem ihm die letztere mitteilt, daß sie sein Buch an alle Wiener und außerdem an 94 Handlungen in den österreichischen Provinzen verschickt habe; das Resultat sei leider ein ungünstiges, da bei der diesjährigen Inventur bloß 3 Exem plare gefehlt hätten. (Unbestritten, Schreiben 6. ckcko. 13. April 1883 in Orig.) Nach Erhalt dieses Schreibens hat Kläger von der beklagten Firma keine Abrechnung mehr verlangt und von derselben auch keine erhalten. (Unbestritten.) Im vorigen Jahre hat Kläger nach seiner Angabe durch Zufall davon Kenntnis erlangt, daß das letzte Exemplar der Gedichte an einen Herrn CK verkauft worden sei, welchem die Beklagte auf der demselben hierüber erteilten Jnterimsnote (Beil, v) mitteilte, daß dieses Exemplar -ihr letztes und somit vergriffen ist und deshalb so vergilbt aussieht-. Kläger wandte sich nunmehr an die beklagte Firma wegen Abrechnung und erhielt von dem Rechtsfreunde derselben das Schreiben vom 27. November 1900, worin ihm mitgcteilt wurde, daß neuerlich gepflogene Recherchen ergeben haben, daß vor zirka 14 Jahren 479 Exemplare seines Werkes als Makulatur verkauft worden seien. (Unbestritten.) Kläger beantragt daher mit der vorliegenden Klage Ver urteilung der beklagten Firma zur Herausgabe der ihr übergebenen 488 Exemplare, eventuell zur Zahlung des hierfür vereinbarten Betrags pr. 976 L — p. 5 Prozent Zinsen vom Klagstage sowie zum Kostenersatze. Die Beklagte beantragt kostenfällige Abweisung des Klage begehrens. Beklagte erklärt, daß dem Kläger von den ihr übergebenen 488 Exemplaren 4 Stück unentgeltlich zurückgestellt wurden (zu gegeben) und daß 5 Exemplare verkauft worden seien, während der Rest von 479 Exemplaren in der Zeit zwischen August 1883 und dem Jahre 1886 ohne Wissen und ohne Einverständnis des Klägers als Makulatur verkauft wurde. Den Zeitpunkt kann die beklagte Firma nicht näher feststellen, weil die betreffende Ein tragung im Kommissionsbuche nicht datiert ist und die Person, welche die Eintragung vorgenommen hat, im Jahre 1886 oder 1887 aus dem Dienste der beklagten Firma ausgetreten und bald darauf gestorben ist. Die Bemerkung in der Beilage l>, daß die Auflage vergriffen sei, sei eine bloße Entschuldigung des Buch handlungsgehilfen, welcher das Exemplar verkauft habe, wegen der schlechten Beschaffenheit desselben. Die Rückstellung der Exem plare in natura sei daher physisch unmöglich. Mit Rücksicht auf diese Erklärung der beklagten Firma be antragt Kläger nunmehr nicht mehr Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Exemplare in natura, sondern zur Bezahlung des auf dieselben entfallenden Betrages, wobei Kläger unter Berücksichtigung der ihm unentgeltlich zugestellten 4 Stück das Klagebegehren auf den Betrag von 968 L einschränkt. Die beklagte Firma bestreitet, daß Kläger berechtigt sei, für jedes einzelne Exemplar, das nicht in natura zurückerstattet werden könne, nach dem Vertragsbriefe den Betrag von 1 fl. zu ver langen. Diesen Betrag sei Kläger nur für den Fall anzusprechen be rechtigt, wenn die Exemplare tatsächlich vertragsmäßig verkauft worden wären. Kläger sei daher nur eventuell berechtigt, für die als Makulatur verkauften Exemplare Ersatz zu beanspruchen, und beantragt die beklagte Firma Beweis durch Sachverständige über den literarischen Wert der gegenständlichen Gedichte. Die beklagte Firma anerkennt daher, daß sie dem Kläger außer dem Betrage von 5 fl. für die von ihr verkauften 5 Exem plare höchstens den Ersatz des literarischen Wertes im Höchst betrage von 38 L zu ersetzen habe. Die Rückstellung der Bücher in natura dadurch, daß die be klagte Firma dieselben auf ihre Kosten neuerlich drucken lasse, sei auch rechtlich unmöglich, da Kläger hierzu seine Zustimmung nicht erteilt. (Zugegeben.) Die Höhe dieser Druckkosten beziffert die be klagte Firma mit 126 fl. (Zugegeben.) Kläger sei aber rechtlich nicht befugt, Schadenersatz zu ver langen, da sich dies als eine rechtlich unzulässige Änderung der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Klage, nach welcher die eventuelle Barzahlung aus dem Titel des Vertrages geltend gemacht werde, darstelle. Im Vergleichswege erklärt sich die beklagte Firma bereit, dem Kläger den Betrag von 300 L oompsnsatis oxpsnsie zu be zahlen, und beantragt eventuell Festsetzung des Betrages gemäß Z 273 C.P.O. durch den Richter. Kläger beantragt, die angebotenen Sachverständigenbeweise abzulehnen. Entscheidungsgründe. Kläger hat mit Rücksicht auf die Erklärung der beklagten Firma, daß die Rückstellung der Exemplare in natura unmöglich sei, Ver urteilung desselben zur Bezahlung des auf die zurückzustellenden Exemplare entfallenden Betrages beantragt. Es erscheint daher gleichgültig, ob diese Unmöglichkeit durch den Verkauf derselben als Makulatur oder aus anderen Gründen eingetreten ist. Aus dem Vertragsbriefe läßt sich nicht entnehmen, daß Kläger für jedes Exemplar, welches nicht in natura zurückgestellt werden kann, einen Betrag von 2 L anzusprechen berechtigt ist. Hierzu ist Kläger nur bezüglich der tatsächlich vertragsmäßig verkauften Exemplare berechtigt; Kläger kann daher aus dem Vertrage nicht die Bezahlung von 2 L für jedes Exemplar, sondern nur Schaden ersatz verlangen; hierin liegt gemäß ß 235 Abs. 3 C.P.O. keine Änderung des Klagebegehrens. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, den Schaden, den er durch die Unmöglichkeit der Rückstellung m natura erleidet, zu beweisen. Einen solchen Beweis hat Kläger aber weder angeboten noch erbracht, sich vielmehr gegen die Zulassung des von der Be klagten beantragten Sachverständigenbeweises über den literarischen Wert seiner Gedichte, welcher allerdings gleichfalls ohne Belang erscheint, ausgesprochen. Das Gericht konnte daher bei dieser Sachlage, und nachdem insbesondere der Eventualantrag der Beklagten auf Feststellung dieses Betrages gemäß H 273 C.P O. vorlag, den dem Kläger gebührenden Schadenersatzbetrag in Ge mäßheit dieser Gesetzesstelle nur nach freier Überzeugung festsetzen. Hierbei ging das Gericht von folgenden Erwägungen aus: Den Betrag von 10 L ist die beklagte Firma auf Grund ihres Anerkenntnisses für die von ihr verkauften 5 Exemplare zu bezahlen schuldig; die Druckkosten, welche Kläger für sein Werk aufzuwenden hatte, betragen 252 L, durch die aus Verschulden der beklagten Firma unterlassene Rückstellung desselben ist daher dem Kläger ein positiver Schaden in diesem Betrage zugefügt worden. Die beklagte Firma anerkennt weiters selbst den -literarischen- richtiger wohl Verkehrswert mit 38 L und erklärt sich demgemäß im Vergleichswege bereit, dem Kläger den Betrag von 300 L eompsnsatis expsosie zu ersetzen. Dabei übersieht jedoch die beklagte Firma, daß sie dadurch, daß sie, wie sie angibt, das klägerische Werk als Makulatur ver kaufte, dem Kläger auch einen ideellen Schaden zufügte, da es für jeden Autor nur abträglich sein kann, wenn sein Werk als Makulatur verkauft wird. Andererseits hat aber die beklagte Firma bet Errichtung des Vertragsbriefes ^ den Verkaufswert der klägerischen Gedichte selbst mit 1 Gulden 60 Kreuzer an genommen. Da erfahrungsgemäß derartige Werke, wenn sie nicht gleich anfangs einen Erfolg haben, einzugehen pflegen, so würde im vorliegenden Falle in Frage kommen, wann das klagsgegen ständliche Werk etwa nach seinem Erscheinen eingegangen wäre und wie viele Exemplare die beklagte Firma bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bis dahin hätte absetzen können. Diesfalls wäre wohl naheliegend gewesen, einen Sach verständigenbeweis eventuell von Amts wegen aufzunehipen; allein auch ein diessälliges Sachverständigengutachten hätte sich nur in Vermutungen ergehen können, ohne dem Gerichte eine feste und unanfechtbare Wertangabe zu liefern. Das Gericht hat daher als Basis einerseits die von der be klagten Firma selbst angebotene Vergleichssumme von 300 L, ander seits aber auch den dem Kläger durch den Verkauf als Makulatur zugefügten Schaden und die Möglichkeit des Vertriebes einer weiteren Anzahl von Exemplaren erwogen und dem Kläger mit Rücksicht auf diese Umstände einen Betrag von 400 L zuerkannt. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Z 43 C P.O. 1890
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