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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1907
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- Deutsch
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Autoren aber werden im Ausland die verdiente größere Beachtung finden. Schweden ist damit mehr in den Ge sichtskreis der eigentlich kontinentalen Produktion gezogen und wird als ein Land mit intelligenter, gebildeter und bildungsfreudiger Bevölkerung auch Bedeutenderes zur all gemeinen Mehrung der geistigen Güter beitragen. Schweiz. Das eidgenössische Justizdepartement war in den letzten Jahren durch die Vorbereitung und parlamentarische Ver fechtung des Entwurfs eines neuen schweizerischen Zivil gesetzbuchs und sodann durch die dringlich gewordene Aus arbeitung eines neuen Patentgesetzes, das auch die nicht mit Modellen darstellbaren Erfindungen zu schützen gestattet, so sehr in Anspruch genommen, daß die Revision des Bundes gesetzes vom 23. April 1883, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, nicht zur Hand ge nommen werden konnte. Diese Revision wurde namentlich von den Musikkonsumenten, die mit dem Gebaren der Pariser 8ooists äss sntsnrs, eoivpositsurs st sclltsnrs äs wu- signs unzufrieden waren, und von den Photographen, die sich über die zu kurze Schutzdauer der Photographie (5 Jahre) beschwerten, angeregt; sie wird aber wohl erst nach der Berliner Konferenz und in Anlehnung an deren Ergebnisse durchgesührt werden. Spanien. In keinem Lande ist die Anerkennung des Urheberrechts an so viele Förmlichkeiten gebunden wie in Spanien. Die Zahl der kgl. Verordnungen betreffend die Erfüllung der Förmlichkeiten ist kaum zu Überblicken; bald stößt die eine die andre um, bald erweitert sie diese, bald wird eine Verordnung nur in einem Punkt abgeändert, usw. Am 5. Januar 1894 war eine Verordnung erlassen worden, die unter Androhung des Verlustes des Urheberrechts eine Frist zum Austausch des provisorischen Eintragungs scheins gegen den endgültigen Schein aufstellte; diese Frist wurde dann durch mehrere Verordnungen immer wieder verlängert, durch ein kgl. Dekret vom 3. Juni 1904 aber gänzlich aufgehoben mit der trefflichen Motivierung: es müsse vermieden werden, daß infolge Nachlässigkeit oder Nicht beachtung so unbedeutender Förmlichkeiten der Autor sein ausschließliches Recht an die Allgemeinheit abzutreten ge zwungen werde. Eine andre, auch uns interessierende Förmlichkeitenserie wurde aber von der spanischen Verwaltung durch die Ver ordnung vom 28. März 1904 eröffnet. Diese schreibt vor, daß, wenn periodische Schriften, in die aus fremden Werken oder Ver öffentlichungen Fragmente, Zeichnungen, Romane, Artikel im Ori ginal oder in Übersetzung übernommen werden sollen, zur Eintragung angemeldet werden, vorerst der Beweis der ein geholten Genehmigung des Autors beigebracht werden muß, wenn das Werk nach der revidierten Berner Konvention oder nach Verträgen geschützt ist, oder dann der Beweis, daß das Vervielfältigungs- oder Übersetzungsrecht infolge Er löschens oder Fehlens eines Vorbehaltes gemeinfrei geworden sei. Am 4. Februar 1905 wurde durch besondere Ver ordnung den Übersetzern fremder Werke gestaltet, daß sie, statt bei der Eintragung der Übersetzung eine Autorisation des Originalautors vorweisen zu müssen, selbst eine Er klärung dahin abgeben dürften, das Original sei im Ur sprungslande schutzlos oder sie seien zur Übersetzung autorisiert. Dadurch wurden sie aber zu ebenso vielen Erklärungen gezwungen, als Übersetzungen gedruckt werden sollten. Am 23. Juli 1906 wurde nunmehr durch eine neue Verordnung diese Bedingung als unerfüllbar und über das Gesetz von 1879 hinausgehend bezeichnet und wieder abgeschafft. Die Eigentümer von Zeitschriften hatten erklärt, sie würden eher auf den gesetzlichen Schutz verzichten, als solche Beweise für Tausende von Beiträgen Leibringen. In Zukunft haben sie bloß unter eigener Verantwortlichkeit ganz allgemein zu erklären, daß die in der Zeitung oder Zeitschrift erscheinenden Artikel entweder gemeinfrei sind oder mit Erlaubnis abgedruckt werden. Der Verband spanischer Buchhändler und Buchindustrieller hat sich denn auch veranlaßt gesehen, gegen diesen übertriebe nen Formalismus vorzugehen und in einer Eingabe um Ab hilfe, d. h. um Revision der Gesetzgebung nachzusuchen. Der Widerwille gegen die Erfüllung der Förmlichkeiten ist außer ordentlich groß unter den Interessenten; lassen sie sich aber verleiten, den Vermerk betreffend Hinterlegung des Werks auf das Werk zu drucken, ohne diese wirklich auszu führen, so können sie nach Artikel 52 des Reglements von 1880 mit Verlust des Rechts, mit Buße, ja mit Gefängnis bestraft werden, und der Verband behauptet, in einem Fall sei wirklich gegen einen solchen Übeltäter Gefängnisstrafe ausgesprochen worden. Ferner verlangt Artikel 45 des Regle ments, jeder Buchverkäufer habe ein genaues Verzeichnis der zum Verkauf gebrachten Bücher zu führen, was als unmög lich erklärt wird. Bis jetzt ist in bezug auf eine Revision zur Vereinfachung der Förmlichkeiten nichts geschehen. Der Verlegerkongreß, der 1908 in Madrid tagen soll, könnte durch Sammeln von Material über die unaufhaltsam fortschreitende Verdrängung der Förmlichkeiten den spanischen Kollegen in der Befreiung von diesem Joch schätzenswerte Dienste leisten. Die spanischen Buchhändler beklagen sich ferner bitter über den von ihnen konstatierten heimlichen Nachdruck spanischer Werke in gewissen Offizinen Mailands und haben die diplomatische Intervention ihrer Regierung bei Italien hierfür angerufen. So lange aber eine so große Zahl spanischer Werke im Ursprungsland selbst infolge Nicht beachtung der Formalien des Schutzes entbehrt, so lange wird es schwierig sein, auf Grund der jetzigen Berner Konvention eine Aktion im großen zur Beschlagnahme und Vernichtung von Nachdrucken in einem Verbandslande zu unternehmen. Am 14. März 1904 wurde ein Gesetz angenommen, das Zollfreiheit bei direkter Einfuhr fremdsprachiger ge schützter Bücher aus solchen Ländern vorsieht, die mit Spanien eine Literarkonvention geschloffen haben und ihm Gegen seitigkeit gewähren. Dieses Gesetz wurde mit königlicher Verordnung vom 15. Juni 1904 auf 18 verschiedene Staaten sowie auf Kuba, Porto-Rico und auf die Philippinen an wendbar erklärt; um aber dieser Erleichterung oder dieser Maßnahme teilhaftig zu werden, ist von einem spanischen Konsul ein legalisiertes Zeugnis des Eintragungsamtes des Ursprungslandes der Ware beizugeben. Die Beteiligten haben nun ausgerechnet, daß die Beschaffung eines solchen Zeugnisses mehr koste als die zu erlassende Zollgebühr, ab gesehen davon, daß verschleime Länder gar keine Eintragung vorsehen und solche Zeugnisse daher dort nicht ausgestellt werden. Über die weitere Durchführung dieses Gesetzes hat nichts mehr verlautet. Nichlverbandsländer. Bulgarien. In der Thronrede vom 15.—28. Oktober 1905 wurde der Nationalversammlung angekündigt, die Regierung werde einen Gesetzentwurf betreffend Urheberrecht einbringen, und wirklich wurden Vorarbeiten für eine solche Maßregel schon im Winter 1905/1906 getroffen; seither ist aber ein Still stand eingetreten, und der Entwurf ist noch nicht heraus gekommen. Es wäre sehr zu wünschen, daß Bulgarien die summarischen Bestimmungen des Artikels 373 des Straf gesetzbuchs vom 21. Februar 1898 (s. Droit ä'^atsnr, 1906, S. 13) zur Bestrafung der gewinnsüchtigen, unrechtmäßigen
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