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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1907
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- Erscheinungsdatum
- 14.02.1907
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- Deutsch
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S. 34); die Ausstellung fand aber unter besondern, die Wiedergabe ausschließenden Bedingungen statt. Panamerikanischer Vertrag. Den selbstbewußten amerikanischen Republiken tritt man sicherlich nicht zu nahe, wenn die Behauptung aufgestellt wird, ihre kontinentalen und internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Urheberrechts befänden sich in einem wahrhaft chaotischen Zustand. Wir sehen hier ab von den fünf kleinen zentralamerikanischen Republiken, die verschiedne Sonderverträge für sich abgeschlossen haben und von denen Costarica, Guatemala, Honduras und Salvador in dem Friedens- und Freundschaftsvertrag von San Jose vom 25. September 1906 (Art. 8) den in dem Gebiet eines der Staaten wohnhaften Bürgern des andern Staates die einheimische Behandlung hinsichtlich des Urheberrechts zu sichern. Nicaragua ist an diesem Vertrag noch nicht beteiligt, dagegen hat es, wie Salvador, den sogenannten zentral amerikanischen Vertrag vom 17. Juni 1897 am 2. Sep tember 190t genehmigt. Da alle frühern Verträge durch den Friedensvertrag von San Joss für hinfällig erklärt werden, so ist es noch ganz ungewiß, woran man sich hier zu halten hat. Aber es bestehen in Amerika nicht weniger als drei Gesamtverträge. Einmal derjenige von Montevideo vom 11. Januar 1889, dem Argentinien, Bolivien, Paraguay, Peru und Uruguay beigetreten sind, während ihm Brasilien und Chile noch fernblieben, und dem, aber einzig von Argentinien und Paraguay begrüßt, auch Belgien, Frankreich, Italien und Spanien beitraten; sodann der Vertrag von Mexico vom 27. Januar 1902, den 17 amerikanische Staaten Unterzeichneten, aber nur die 5 zentralamerikanischen Staaten ratifizierten (gilt er gleichwohl unter ihnen selbst?), und von den südamerikanischen Staaten Paraguay; endlich der auf der dritten panamerikanischen Konferenz in Rio de Janeiro letzten Sommer, am 23. August 1906, an genommene neue Gesamtvertrag. Dieser letztere Vertrag hält den Vertrag von Mexiko ausdrücklich aufrecht, aber ergänzt ihn in folgender Weise: es soll eine amerikanische Union zum Schutze des gewerb lichen, literarischen und künstlerischen Eigentums gegründet und zu diesem Behuf sollen zwei Zentralämter geschaffen werden, von denen das eine den Sitz in Cuba erhalten und die Staaten der nördlichen Hemisphäre samt Panama, Columbien und Venezuela bedienen soll, während das andre in Rio de Janeiro sein Zelt aufzuschlagen und die südlichen Staaten zu bedienen hätte. Auf Grund der monatlich zu übermittelnden nationalen Eintragungen der Erfindungs patente, Handels- und Fabrikmarken, Muster und Modelle und Werke der Literatur und Kunst kann bei diesen Ämtern eine fakultativ gelassene Zentraleintragung vorgenommen werden (Taxe: 5 pssvs Gold), die sämtlichen Staaten mitgeteilt wird; diese haben das Recht, diese Einzeleintragungen inner halb eines Jahres zurückzuweisen; der Verfasser literarischer und künstlerischer Werke hat dem Gesuch um Eintragung noch ebensoviele Exemplare seines Werkes beizugeben, wie der Schutz Staaten umfaßt, denen diese Exemplare über mittelt werden sollen. Die Dauer des Schutzes ist die jenige des Ursprungslandes oder, wenn dieses keine gesetzliche Bestimmung hierüber hat, für Werke der Literatur und Kunst 25 Jahre post wortsw auetori« (15 Jahre für die Eisindungen, 10 Jahre für die Marken und Muster). Die Organisation der beiden Ämter findet erst statt, wenn zwei Drittel der daran beteiligten Staaten den Vertrag vollzogen haben; sonst wird die Union nicht gegründet. Für die beigetretenen Staaten aber treten die Neubestimmungen an Stelle des Vertrags von Mexico, jedoch nur in ihren gegenseitigen Beziehungen. Daß in Cuba, wo die Amerikaner interveniert haben, ein solches Amt entstehe, wird kaum jemand glauben. Die schon am zentralamerikanischen Vertrage gerügte Vermischung von literarischem, künstlerischem und gewerblichem Eigentum (die Anerkennung des letztem ist auf ganz andern Voraus setzungen und Förmlichkeiten aufgebaut) tritt hier wieder hervor zum großen Schaden der Autoren; diese werden es sich zweimal überlegen, bevor sie eine so teure Eintragung und eine solche Verschwendung von Pflichtexemplaren voll ziehen, ohne daß der Schutz während des ganzen ersten wich tigen Jahres nach der Veröffentlichung überhaupt feststeht, da er nach Jahresfrist wieder entzogen werden kann. Ver geblich wies Mexiko an der Konferenz von Rio auf die Vorteile der gewerblichen Union hin, die durch den Pariser Vertrag von 1883 gegründet wurde und in Bern ihr Zentral organ und ihre internationale Markeneintragung hat; man wollte etwas spezifisch Amerikanisches schaffen. Die ganze Schöpfung aber ist kaum lebensfähig und dient nur dazu, die Vorzüge der Literarunion in hellerem Lichte erstrahlen zu lassen. * * » Die übrigen, zur Vervollständigung unsrer Rundschau dienenden Ereignisse sind rasch aufgezählt. Cuba hat noch keine eigene Gesetzgebung, sondern hat nach den Verordnungen der frühern amerikanischen Militärgouverneure (1900—1902) die spanische Gesetzgebung provisorisch beibehalten, und zwar auch zugunsten der fremden Werke, die aber in Cuba ein getragen werden müssen. Der Union ist Cuba nicht bei getreten; es hat nur mit den Vereinigten Staaten und mit Italien Verträge geschloffen. Nicaragua hat in den Artikeln 724—867 seines neuen, am 1. Februar 1904 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches das literarische, dramatische und künstlerische Eigentum fast ganz nach dem Muster des mexikanischen Vorbildes geregelt und dabei auch den fremden Autoren unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die Gleichbehandlung mit den Ein heimischen angeboten. In Südamerika hat Ecuador mit Frankreich einen Zusatzvertrag abgeschlossen. Aus Brasilien fehlen nähere Nachrichten über das Schicksal des Zivilgesetzbuchs, dem ein Kapitel über das literarisch-künstlerische Eigentum beigefügt worden war, während diese Regelung besser der Spezialgesetzgebung, die ja dort schon besteht, überlassen bliebe. Aus Argentinien kommen Klagen über literarischen Diebstahl, der an deutschen Werken der Tonkunst verübt und durch den Aufdruck der deutschen Verlegerfirmen verschlimmert wird) der Börsenverein hat um diplomatische Intervention nachgesucht. In internationaler Beziehung hat man sich zu früh der endlichen Anerkennung der Übereinkunft von Monte video durch argentinische Gerichte gefreut. Die untere Zivil instanz von Buenos Aires hatte eine Klage des Mai länder Hauses Ricordi wegen unbefugter Aufführung der Oper »Tosca« auf Grund des Beitritts Italiens zu dieser Übereinkunft am 26. Mai 1905 gutgeheißen. Am 29. Sep tember 1906 erklärte sich aber der Appellhof als inkompetent und verwies solche auf Verträge gegründete Prozesse an die Staatsgerichte (tridunals« tscksrsls,), da sie nicht die Pro vinzialgerichte angingen. Das ist das gerade Gegenteil der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs vom 6. November 1902, der einzig und allein die Gerichte der Einzelstaaten, nicht die bundesstaatlichen, für zuständig erklärt hatte. Nun kann die Sache jahrelang wieder von vorn angehen; praktisch sieht sie sich wie eine Rechtsverweigerung an. Das Wissenswerte über den Orient wurde bereits mit geteilt. In Ägypten sind die Vorbedingungen für den Eintritt in die Union (Schaffung eines Landesgesetzes, Rege-
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