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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1907
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- Deutsch
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halb 30 Tage angemeldeten englischen Bücher eine Frist von 60 Tagen, hinsichtlich der in nicht englischer Sprache geschriebenen Bücher eine solche von 2 Jahren (Gesetz von 1905: ein Jahr) eingeräumt. Einzelne, bestimmte Aus nahmen abgerechnet, wird der amerikanischen Ausgabe der amerikanische Markt völlig gesichert. Bücher in englischer Sprache dürfen nicht eingeführt werden, ebensowenig solche in fremder Sprache, die in amerikanischer Ausgabe erscheinen; immerhin ist die Einfuhr derjenigen Bücher in der Ursprache erlaubt, von denen nur eine englische Übersetzung in Amerika geschützt wird. Dem Vereinheitlichungswerk, das voraussichtlich im Kongreß noch manche Abschwächung und Verschlimmbesserung erfahren wird, kann man seine Anerkennung nicht versagen. Allein zieht man die vielen Vorschriften betreffend Förmlich keiten und Druckzwang ab, so bleiben doch recht wenig autor- freundliche Bestimmungen übrig. Die Rücksichtslosigkeit, mit der die protektionistischen Interessen über den Schutz der Autorrechte den Sieg davontragen, ist großartig, aber für die Europäer beschämend. Die Amerikaner wissen ganz wohl, daß dadurch der Zeitungsinhalt der Freibeuterei ausgeliefert ist und daß ein so verklausulierter Buchschutz den Namen des Urheberrechtsschutzes eigentlich nicht verdient; sie haben ja selbst zugegeben, als ihnen das neue australische Gesetz den Herstellungszwang auferlegte, daß damit die amerikanischen Bücher vom Schutz in Australien ausgeschlossen seien, und nun wenden sie trotzdem die gleiche Ausschließungsmaßregel gegenüber den Fremden wieder an! Sie dürfen sich deshalb nicht wundern, wenn immer und immer wieder mit Energie gegen diese Vermengung des vermeintlichen Schutzes der einheimischen Arbeit mit der Anerkennung der Autor rechte protestiert und seitens der europäischen Regierungen und Interessenten nicht geruht wird, bis diese Schranken fallen und Amerika der Berner Union beitritt. Sogar die amerikanische Handelskammer in Paris ist in Washington vorstellig geworden und hat dargetan, daß die Abschaffung der wsnukLoturillg olsuss für das ein heimische Gewerbe nur Nutzen bringen würde, denn es würden viel mehr Werke, die in Amerika eingeführt zu werden verdienen, dort freiwillig gedruckt werden, weil der amerikanische Markt wegen der Besonderheiten der Buch ausstattung, der Orthographie, der Illustrierung, des Formats usw. amerikanische Ausgaben heischt und gar wohl verträgt; namentlich würden auch wissenschaftliche Werke nach dem neuen Gesetz tatsächlich vom Schutz aus geschloffen sein, da für sie eine Frist von zwei Jahren zur Herstellung einer Sonderausgabe zu kurz bemessen sei. Allein diese Erwägungen fruchteten nichts. Man hat sie nicht ein mal diskutiert, nicht einmal den Schein einer Widerlegung gewahrt. Es galt fast als Dogma, daß man an der Her stellungsklausel nicht rütteln dürfe.. Die amerikanischen Arbeiterorganisationen unterhalten ja in Washington einen eignen Vertreter, der alle Gesetzesvorschläge, die gegen ihre Interessen zu verstoßen scheinen, zu Falle bringen muß. Hier siegte also die krasseste eigennützige Jntransigenz. Es wäre verkehrt, wollte man durch allerlei Künsteleien, wie den Lizenzzwang, die Amerikaner in ihrem unseligen System noch bestärken; dies wäre auch deshalb gefährlich, weil Britisch-Nordamerika sogleich ähnliche Vergünstigungen verlangen würde und dann aus der Union austreten müßte; man würde also auf der einen Seite für alle Verbands werke verlieren, was auf der andern Seite für einige wenige Werke gewonnen würde. Es gilt, stets auf das eine Ziel hinzuwirken, diese Beschränkung abzuschaffen. Die Regelung, wonach, wenn autorisierte amerikanische Ausgaben veröffent licht und eingetragen werden, diesen dann ausschließlich der amerikanische Markt gehören soll, also der gesetzliche Schutz des geteilten Verlagsrechts, genügt zur Wahrung aller berechtigten amerikanischen Interessen vollkommen. Auch unter dem neuen Gesetz würde also der inter nationale Schutz noch immer unbefriedigend gestaltet. Das emfinden auch diejenigen schwer, die wie Herr Solberg unentwegt auf der Bresche stehen, um für ihr Land bessere urheberrechtliche Verhältnisse zu erkämpfen; ihnen kann man für ihr Ausharren im Kampfe nur dankbar sein, denn das muß schließlich noch gesagt werden: die Indifferenz der Tagespresse und des amerikanischen Publikums gegenüber dieser Frage ist groß und bildet eins der Haupthindernisse, an dem jeglicher grundsätzliche Fortschritt scheitert. Gegen die Geschäftspolitik kommen Idealisten und Intellektuelle einfach nicht auf. Trotzdem sprechen wir uns nach Erwägung aller Tatsachen unbedingt gegen eine Politik der Repressalien aus, die übrigens nicht wirksam sein würde, weil grundsätzlich einige europäische Staaten (z. B. Belgien, Frankreich, Luxemburg) sich ihr nach Lage ihrer Gesetzgebung nicht anschließen könnten. Dadurch würde nur die Stellung der Vorkämpfer in Amerika erschwert, beim starrköpfigen amerikanischen Volke aber durchaus nichts gewonnen; mit dem Nachdruck amerikanischer Werke würde vollends Europa nur seine eignen Bestrebungen schädigen. Unter den gesetzgeberischen Maßnahmen sind noch die Sondergesetze zu erwähnen, die auf Betreiben der Awsrioün Drswstllts' ^»ovistion 12 Einzelstaaten zum Schutz der noch nicht veröffentlichten Werke, besonders der musikalischen und dramatischen Werke, gegen unbefugte Veröffentlichung und Aufführung erlassen haben. Es soll damit dem Mißbrauch der Aufführung handschriftlicher Stücke ein Riegel vorgeschoben werden. Diese gesetzgeberische Tätigkeit ist deshalb den Einzelstaaten gestattet, weil die Befugnisse des Gesetzgebers der Union nach der Verfassung erst beim Schutz der schon veröffentlichten Werke beginne (s. die Gesetze dieser Staaten: Droit ä'tlMsur, 1900, S. 2; 1904, S. 2 u. 42; 1907, S. 1, und über die Tragweite derselben: 1899, S. 111; 1904, S. 6 u. 45). 2. Vertragsrecht. Ausgedehnt hat Amerika seinen Schutz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, wie wir schon sahen, gegenüber Japan und Norwegen. Ferner hat es Kuba in den Kreis der Nationen einbezogen, mit denen es Rezi prozität verabredet hat (Proklamation vom 17. November 1903). Besondre Erwähnung verdient noch der Vertrag mit China (Handelsvertrag vom 8. Oktober 1903, Art. 8), das gegen die Zusicherung der Gegenseitigkeit amerikanische, für China chinesisch geschriebene Werke 10 Jahre lang schützen will, dagegen sich die Freiheit der Übersetzung amerikanischer Werke ins Chinesische ausbedungen hat. 3. Rechtsprechung. Unter den verwickelten amerika nischen Gerichtsurteilen erwähnen wir nur, daß der Bundes appellhof von New Dork im Jahre 1906 die Benutzung von Tonwerken für die Musikindustrie für erlaubt erklärt hat, da die durchstanzten Musikblätter keine »Ausgabe« des Werks bedeuteten. Nach verschiedenen Schwankungen wurde vom Bundesappellhof von Illinois in Chicago am 10. August 1906 das amerikanische Copyright an Websters Ui^b 8<bool Diotiov»^ geschützt, obwohl der Nachdrucker zum Nachdruck ein Exemplar der englischen, mit dem amerikanischen Ver merk nicht versehenen, aber von amerikanischen Platten ab gezogenen Ausgabe verwendet hatte. Der Fall soll noch vor den obersten Gerichtshof gebracht werden. Für Künstler ist wichtig, daß ein in London bloß ausgestelltes, mit dem amerikanischen Copyright-Vermerk noch nicht versehenes und noch nicht geschütztes Gemälde in Amerika als nicht ver öffentlicht angesehen und geschützt wurde (Bundesappellhof von New Jork, 18.^Dezember 1905, Droit ä'^utour 1906,
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