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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070214
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38, 14. Februar 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1729 Schriftsteller sich ihre Verleger auf Unionsgebiet suchen und auf diese Weise den einheimischen Verlag zu mindern und ebenso der Zensur zu entgehen drohen. Die Reform der Urheberrechtsgesetzgebung hat im Jahre 1906 wieder ein Lebenszeichen von sich gegeben, nachdem sie jahrelang gestockt hat. Am 26. und 27. April 1906 trat in St. Petersburg unter dem Vorsitz des damaligen Handels- mintsters Fedorow eine Kommission zur Besprechung der Frage der Sonderliterarverträge zusammen; sie bestand aus Vertretern des Hofs, der verschiedenen Ministerien, der Akademien der Wissenschaften und Künste und einigen Schriftstellern und Künstlern und nahm mehrheitlich die beste Lösung an, näm lich den Beitritt Rußlands zur Union, dem aber die Revision des Urheberrechtsgesetzes voranzugehen habe; zu diesem Zweck sei der bereits früher ausgearbeitete Gesetzentwurf der Duma zu unterbreiten. Die politischen Ereignisse haben die Ausführung dieses Plans verhindert. Keine Prophe zeiung kann bei dieser Sachlage ernst genommen werden. Vereinigte Staaten von Nordamerika. 1. Gesetzgebung. — Die energische Inangriffnahme der Vereinheitlichung des amerikanischen Urheberrechts drängt alle andern Vorgänge in diesem Staate in den Hintergrnnd. Vor dieser Nachricht hat der Jnterimsschutz, der durch ein Spezialgesetz vom 7. Januar 1904 den auf der Ausstellung von St. Louis ausgestellten Werken erteilt wurde, nur noch geringe Bedeutung. (Das Gesetz wurde übrigens in ganz geringem Maße in Anspruch genommen). Als Vorläufer der Reform und als Abschlagszahlung haben wir zuerst das Gesetz vom 3. März 1905 zu be trachten. Danach kann jeder Autor (Staatsangehöriger) eines mit den Vereinigten Staaten in urheberrechtlichen Beziehungen stehenden Landes sein in einer fremden, nicht englischen Sprache geschriebenes Werk innerhalb eines Monats in Washington eintragen lassen und ist dann für die europäische Ausgabe, die jedoch einen langen, unförmlichen amerikanischen Copyright-Vermerk tragen muß, während 12 Monate pro visorisch geschützt; auch die Einfuhr dieser Ausgabe ist nicht gehindert. Der Schutz verwandelt sich in einen definitiven, wenn binnen eines Jahres entweder eine Neuausgabe oder eine Übersetzung ins Englische von amerikanischen Lettern in Amerika gedruckt wird. Zweifelhaft ist es, ob dieser Schutz auch auf dramatische Werke seine Anwendung findet; in praxi ist er aber eher ungünstiger als der jetzige Schutz nach dem Gesetz von 1891, da dramatische Werke, wenn vor dem Erscheinen oder gleichzeitig mit dem europäischen Erscheinen in Washington angemeldet, nicht als Bücher betrachtet und dem Druckzwang in Amerika nicht unterworfen sind, während sie bei Benutzung der dreißigtägigen für die Eintragung laufenden Gnadenfrist des Gesetzes von 1905 nachher inner halb eines Jahres in Amerika gedruckt werden müssen. (S. hierüber Droit ä'^utsur 1906, S. 1 u. folg.) Bis jetzt ist von dem Gesetz von 1905, das die eng lischen Autoren von der Begünstigung ausschließt, in Deutsch land fast gar kein und in Frankreich nur geringer Gebrauch gemacht worden Für wissenschaftliche, z. B. historische und juristische Werke ist der provisorische Schutz zu kurz, und viele Verleger fürchten, durch Erwirkung desselben nur die Aufmerksamkeit der Nachdrucker auf Werke zu richten, die dann nach Jahresfrist, wenn die Veröffentlichung in einer amerikanischen Ausgabe im Original oder in Übersetzung unmöglich ist, als sichere Beute ihnen zufallen. Mit größter Hingabe wurde die von Präsident Roosevelt in mehreren Botschaften als dringlich bezeichnete Revision der ganzen Gesetzgebung durch die gründlichen Vorarbeiten des Herrn Thorvald Solberg, des hochgeschätzten Direktors des Oop^rigbt (Klios, eingeleitet, indem dieser zur Rechts vergleichung ausgezeichnete Zusammenstellungen über den Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Stand der amerikanischen Urheberrechtsfrage und über die fremden Gesetzgebungen, sowie einen ersten Vorentwurf herausgab. Sein öfters in den Jahresberichten des ge nannten Oküos geäußerter Wunsch, es möchte die Vorarbeit einer außerparlamentarischen Kommission übertragen werden, ging ebenfalls in Erfüllung, indem eine Copyrightkonferenz, eine Art Kongreß, von vierzig Vertretern der verschiedensten Jnteressenkreise, unter dem Vorsitz des Kongreßbibliothekars, Herrn Herbert Putnam, und unter Mitwirkung des Herrn Solberg dreimal tagte, zweimal am 31. Mai, 1. und 2. Juni und vom 1.—4. November 1905 in New Jork, das letztem«! vom 13.—16. März 1906 in Washington. Das Ergebnis dieser eingehenden Beratungen war ein systematisch aufgebauter, wohlgeordneter Gesetzesentwurf von 64 Artikeln (s. Droit ä'^utsar 1906, S. 93—100. Börsen blatt 1906, Nr. 184, 185), der dem Parlament zuging. Die Patentkommissionen beider Kammern, denen der Entwurf zu gewiesen wurde, vereinigten sich und veranstalteten sogenannte bssriogs, öffentliche Audienzen, sowohl vom 6. bis 9. Juni wie am 7., 8., 10. und 11. Dezember 1906, an denen die Vertreter der verschiedenen Interessen ihre Ansichten pro und ooiitrs äußern und die Kommissionsmitglieder sich durch eine Art Kreuzverhör Klarheit über die voraussichtlichen Wirkungen der Maßregel verschaffen konnten. Im allgemeinen sind die Autoren und Verleger für die Bill, ebenso die Typographen, denen eine Verstärkung der wanoksoturivj? olsass zugesagt wird, während die Vertreter der Phonographen- und Musik instrumen tenindustrie mit aller Entschiedenheit auf Belassung der bisherigen Benutzungsfreiheit hinarbeiten und einzelne Stimmen überhaupt dem ganzen Urheberrechtsschutz den Krieg erklären möchten. Die Bill enthält folgende Hauptbestimmungen: Ge schützt sind die amerikanischen und in Amerika wohnhaften Autoren für ihre Werke von dem Augenblick ab, wo sie veröffentlicht, d. h. wo Exemplare der ersten Ausgabe ver kauft werden, ferner alle Autoren, die zum erstenmal in den Vereinigten Staaten veröffentlichen, und die Autoren der jenigen Länder, die Amerika Gegenseitigkeit gewähren. Der Schutz umfaßt das Vervielfältigungsrecht, das Recht des Vortrags, das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht, dieses jedoch nur, wenn innerhalb zehn Jahre davon Gebrauch gemacht wird, und das Aufführungsrecht auch nur, wenn auf Werken der Tonkunst ein Vorbehalt angebracht ist, und schließlich das Veroielfältigungs- und Aufführungsrecht ver mittels mechanischer Instrumente. Der Schutz dauert 50 Jahre post mortsw »uotoris und 50 Jahre für Photo graphien, Sammelwerke, nachgelassene Werke und solche, die Korporationen oder Arbeitgeber herausgeben, für den Zei tungsinhalt und Werke aus zweiter Hand, Übersetzungen, Bearbeitungen usw. Der Copyrightvermerk, der für Kunst werke vereinfacht wird, muß auf jedem Exemplar der in Amerika gedruckten Ausgabe stehen, während die europäischen Ausgaben davon befreit werden. Gefordert wird wieder (wie im Gesetz von 1905, s. o.) die Eintragung und Hinter lage von zwei Pflichtexemplaren innerhalb 30 Tage von der Veröffentlichung an, innerhalb 10 Tage aber für Zei tungen; die Unterlassung dieser Förmlichkeit zieht den Ver lust des Klagerechts nach sich, den völligen Verlust des Ur heberrechts erst nach einem Jahre. Der Neudruckszwang ist zwar für die Photographien aufgegeben, allein beibehalten für Bücher, Lithographien und Chromolithographien, außer wenn der abgebildete Gegenstand sich im Ausland befindet. Ausdrücklich wird der Druckzwang für die periodischen Ver öffentlichungen gefordert; er wird dadurch erschwert, daß der amerikanische Druck durch eine vor einem Magistrat zu beschwörende Erklärung (»tüäuvll) bezeugt werden muß. Für die Ausführung des Drucks ist hinsichtlich der inner- 228
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