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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1921
- Strukturtyp
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- 1921-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. )§ 184, 16. Juli 1921. Wasserburg <>. Inn. Wismar. Hans Grau. Bariholdischc Buchhdlg. Erich Weidenau sSicg). Schuld. Schulbuchhandluna (K. Busch). Wiitstoik a. Dolle. Weimar. Herm. Notlier. Wasmund's Buch- u. Kunsihdlg. Wollcnbüttcl. Inh. Carl N. Schaller. Otto Lene. Wesel. Zwickau. Carl Kühler. Hugo Krctzschmar L Söhne. Tie Verleger, die den Vertrag unterzeichnet haben, werden ersucht, an diese Sortimenterfirmcn zu den Bedingungen des Abkommens zu liefern. Deutscher Verlegerverein. Stenographischer Bericht über die 35. ordentliche Haupt versammlung, abgchalten im B u ch händierhause zu Leipzig amFreitag,dem22. April1921, nachmittags 2 Uhr. (Schluß zu Nr. 1k»—1«g.) Vorsitzender I)r. Georg Pactel (Berlin): Meine Herren, wir kommen dann zu Punkt 5 der Ta gesordnung des Börsenvereins: Antrag der Herren Paul Nitschmann-Bcrlin, Albert Die- derich-Dresdcn, Otto Pactsch-Königsberg, I. H. Eckardt- Heidelberg, Ernst Schmersahl-Berlin: Die Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1921 wolle beschließen: Die Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 in der abge- ändertcn Fassung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kan tate 1922 in Kraft. Es werden die Änderungen und Ein schränkungen vorgenommen, die sich aus den Verhand lungen des außerordentlichen Ausschusses des Börsen- vcrcins am 26. Februar und 6. April 1921 ergeben haben. Dazu muß ich folgendes bemerken: Vor nicht zu langer Zeit hat hier in Leipzig der Vierundzwanzigerausschuß getagt. Dieser Vierundzwanzigerausschuß sollte die Aufgabe haben, eine Ver mittlung zwischen Verlag und Sortiment anzusireben. Die Ver handlungen drohten zu scheitern, und erst in sehr vorgerückter Nachtstunde — um tzhl Uhr — gelang es, sich grundsätzlich aus einige Punkte zu einigen. Die grundsätzliche Einigung, die der Vierundzwanzigerausschuß damals fand, war: 1. Die Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 mit der Abänderung vom 13. Februar 1921 bleibt bis Kantate 1922 bestehen. 2. Gelangen Verleger- und Sortimentergruppen zu einer grundsätzlichen Einigung über Bezugsbedingungen, die den zu beliefernden Sortimentsfirmcn einen Verzicht aus die Sortimenterteuerungszuschläge der Notstandsordnnng ermög lichen, so sind für die unter diese Vereinbarung fallenden Ge genstände des Buchhandels die Bestimmungen der Notstands ordnung nicht zwingend. 3. Abschluß, Umfang und die an solchen Vereinbarungen beteiligten Firmen sind namentlich oder gruppenweise vor Inkrafttreten der Vereinbarung im Börsenblatt zu veröffent lichen. Da keine Zeit mehr war, diese prinzipielle Fassung irgend wie bindend zu formulieren, so erhielten Herr Nitschmann und meine Wenigkeit den Auftrag, uns nachher in Berlin znsammen- zusctzcn und zu sehen, daß wir eine allen Ansprüchen genügende redaktionelle Fassung aufstellten. Herr Nitschmann reichte mir daraufhin folgenden Entwurf ein: 1. Die Noiftandsordnung usw. bleibt bestehen. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Ver- lcgervcreins und der Deutschen Vuchhändlergilde oder mit deren Zustimmung zwischen Gruppen des Deutschen Verleger- Vereins und der Deutschen Buchhändlcrgilde Verträge abge schlossen über Bezugsbedingungen, die den dem Vertrage sich anschließenden Mitgliedern den Verzicht auf den Teucrungs- Zuschlag ermöglichen, so sollen diese Verträge während ihrer lütt Dauer für die vertragschließenden Teile an die Stelle der Rot standsordnung treten. 3. Abschluß, Umfang und die an solchen Verträgen be teiligten Organisationen und Firmen sind vor Inkrafttreten des Vertrags namentlich im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel zu veröffentlichen. Ich erklärte Herrn Nitschmann, daß das nicht lediglich re daktionelle Änderungen wären, und daß diese Fassung für die Verlegervcreinsmitglicdcr vollständig unannehmbar wäre; denn der Deutsche Verlegcrvcrcin und seine Mitglieder hätten bei allen Verhandlungen auf dem Standpunkte gestanden, daß eine Ver einbarung zwischen Organisation und Organisation ausge schlossen wäre; es habe sich immer nur um Vereinbarungen von Firma zu Firma, bzw. von Gruppe zu Gruppe gehandelt. Außer dem wäre der Komparcnt der Verträge nicht die Buchhändier- giide, sondern alle Sortimenter, die sich diesem Vertrage' an- schlösscn. Im übrigen nahm ich auch Anstoß an dem Worte »Vertrag . Herr Nitschmann erklärte mir jedoch, daß er die Abmachungen, die der wissenschaftliche Verlag mit seinen wissenschaftlichen Sortimentern getroffen hätte, durchaus als Vertrag ansähe. (Aha!) Ich mutz hier ausdrücklich seststellen, daß er das er klärt hat. Mit vieler Mühe gelang cs dann, Herrn Nitschmann zu be wegen, die Worts: »mit deren Zustimmung« herauszubringen und fernerhin noch hineinzubringen, daß auch Nichtmitglieder so wohl des Verlegervereins lvie der Gilde diesen Verträgen sich anschließcn könnten. Dagegen war er nicht dazu zu bewegen, den ersten Satz fallen zu lassen: -Werden zwischen den Vor ständen des Deutschen Verlegervereins und der Deutschen Buch händlergilde usw. Verträge abgeschlossen«, weil, wie er mir sagte, er dies als Lock — (Heiterkeit), — Werl er dies für seine Leute brauchte, wie er sich ausdrückte. Ich erklärte ihm darauf, daß der Vorstand des Deutschen Verlegervereins nie und nimmer derartige Vertrüge abschließcn würde, daß er sie auch nach den ganzen Verhandlungen und nach den Instruktionen, die er von seinen Mitgliederversammlungen bekommen hätte, nicht abschließen könnte, und daß, wenn er es selbst wagen würde, solche Verträge abzuschließen, diese Verträge von den Mitgliedern einfach annulliert werden würden. Herr Nitschmann beharrte aber trotzdem darauf, diesen Satz stehen zu lassen, und weil er zu nichts anderem zu bewegen war, so kamen wir zu folgendem Kompromiß: Er sah ja selbst ein, daß der erste Satz absolut auf dem Papier stehen bleiben würde, und ich glaube auch, daß er nach den Erklärungen, die ich ihm gegeben habe, tatsächlich nur aus dem Papier steht und in Wirklichkeit nie in Betracht kommen kann. In Betracht kämen also bloß die Worts, die nach »oder« kommen. Ich werde jetzt diesen Kompromißvorschlag vorlescn: 1. bleibt unverändert. 2. Werden zwischen den Vorständen des Deutschen Ver legervereins und der Deutschen Vuchhändlergilde oder zwischen Gruppen des Deutschen Verlegervereins und der Deutschen Buchhändlergilde Verträge abgeschlossen über Bezugsbedin gungen, die den dem Vertrage sich anschließenden Mitgliedern oder Nichtmitgiiedern dieser Vereine oder Gruppen den Ver zicht auf den Teuernngszufchlag ermöglichen, so sollen diese Verträge während ihrer Dauer für die angeschlossenen Firmen an die Stelle der Bestimmungen der Notstandsordnung treten. 3. Abschluß und Umfang solcher Verträge sind vor In krafttreten im Börsenblatt zu veröffentlichen. Die an solchen Verträgen beteiligten Firmen und Gruppen sind in geeigneter Weise bekanntzugeben. Es haben nun an dem Z 3 insbesondere auch noch die wis senschaftlichen Verleger Anstoß genommen, weil sic sagten, sie hätten schon diese Verträge mit ihren Sortimentern getätigt, in folgedessen könnten sie einer Bestimmung nicht zustimmen, dcrzu- folge Abschluß und Umfang solcher Verträge vor Inkrafttreten im Börsenblatt zu veröffentlichen wären. Herr Nitschmann meinte — nach meiner Meinung nicht ganz unrichtig —, sobald der Vorschlag von der Hauptversammlung angenommen wäre, genügte
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