Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1920
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- 1920-01-07
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- 07.01.1920
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idtr 4, 7. Januar 1920. Redaktioneller Teil. in ihrem mit dem Kläger abgeschlossenen Verlagsverlrage die streitige Zustimmungsvorschrift mit Bezug auf den Einheitspreis nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Das wäre entschieden vor- sichtiger gewesen; doch gestattet das Fehlen einer dahingehenden Vertragsbestimmung noch nicht den Rückschluss, dass die Parteien den Z 21 Satz 3 Verl.G. als Vertragsinhalt hätten belasse» wollen. Selbst wenn aber dieser Schluß an sich zu ziehen wäre, so würde deswegen noch nicht klargcstcllt sein, daß das Zustimmungsrecht des Verfassers auch Fälle habe umfassen sollen, wo durch so un- vorhergeschenc und unvorhersehbarc Ereignisse wie den Weltkrieg und die aus ihm hervorgegangene Umwälzung des gesamten Wirtschaftslebens «ine Erhöhung des Einheitspreises notwendig wird. Diese Fälle haben die Parteien offenbar überhaupt nicht erwogen. Bet Ablehnung der vorsiehend unterstellten stillschwei- gcndcn Vereinbarung würde ihr Verlagsvcrtrag in dieser Bc- ziehung ein« Lücke aufweiscn, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vom Richter zu ergänzen wäre <Jur. W. 1918, S. 216, 2, 1917, S. 537,3), und diese Ergänzung könnte nicht anders als dahin getroffen werden, daß die Beklagte wenigstens für diese Fälle von dem Zustimmungscrfordernissc des A 21 Satz 3 Verl.G. befreit sei. Auch die Beklagte selbst hat seinerzeit an ihrer Berechtigung zur einseitigen Erhöhung des Einheitspreises ersichtlich nicht gezweiselt, sonst würde sie vorher die Zustimmung des Klägers nachgesucht habe», anstatt sich auf die Mitteilung von der voll zogenen Erhöhung durch Rundschreiben (vom 18. Oktober 1916; in Abschrift Bl. II) zu beschränken. Auf dieses Rundschreiben hat der Kläger nahezu zwei Monate geschwiegen. Sein Schwei ge» läßt die Deutung zu, daß er die Ausfassung der Beklagten zunächst geteilt hat. Sollt« dem nicht so gewesen sein, dann wäre er unter den Umständen des vorliegenden Falles doch wohl ver pflichte! gewesen, dies der Beklagten unverzüglich mitzuteilen; er mußte damit rechnen, daß die Beklagte sein Stillschweigen als Einverständnis auslegen und mit der bereits begonnenen Durch führung der angekllndigten Preiserhöhung fortfahren werde; und er mußte demzufolge sich auch klar darüber sein, daß sulche weitgehende Verzögerung seines Widerspruchs der Beklagten eine infolge davon etwa nolwendig werdende Rückgängigmachung unverhältnismäßig erschweren werde. Dem Kläger könnte daher recht Wohl angesonnen werden, sein Stillschweigen als Zustim mung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Staudinger, BGB. 7./8. Ausl., Bd. I, S. 437, oben). Doch kann auch das auf sich beruhen, da schon die vorausgcschicklen Erwägungen zugunsten der Be klagten durchschlagen. Aus demselben Grunde braucht nicht erörtert zu werde», ob die Ausübung des — hier verneinten — Rechts aus § 21 Satz 3 Verl.G. durch den Kläger anderenfalls wegen Z 226 BGB. unzulässig wäre. Nach dem, was hier bcigebracht ist, würde, wie nicht verschwiegen werden soll, in dem Verhalten des Klä gers eine rechtswidrige Schikane gegenüber der Beklagten nicht zu erblicken sein; der Kläger verfolgt, wie sein Brief vom 10. De zember 1916 ergibt, sein vermeintliches Recht nicht zu dem Zwecke, »m der Beklagten Schaden zuzusügen, sondern aus eigenem, durch die (vielleicht grundlose) Besorgnis einer Absatzvcrminderung hervorgerusencn Interesse und um als Gegenleistung für seinen Verzicht darauf gewisse Vergünstigungen von der Beklagten zu erlangen. Diese wären auch nicht unverhältnismäßig oder sonst unbillig, weshalb ebensowenig feslgestcllt werden könnte, daß er die Zwangslage der Beklagten sittenwidrig auszunutzen suche. Endlich vermag der Kläger auch durch seine Bezugnahme auf die Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 83. Juli 1915 der Klage nicht aufzuhelfen. So gewiß in der Ge samtheit des Volkes auch nach Büchern bestlmmten Inhalts täg lich ein Bedürfnis vorhanden sein wird, so sehr ist zu bezweifeln, daß ein solches für ein Buch bestehe, das die Malerei in einem Teilgebiet behandelt. Wären aber selbst mit der weitest gehenden Meinung (Bovenstepcn in D. J.-Z. 1918, S. 183 ff., Glaser in Recht und Wirtschaft 1918, S. 31 ff., — dagegen schlechthin verneinend Ncukamp, ebenda 1917, S. 132 ff., Koffka in D. J.-Z. 1917, S. 365 ff.) alle Bücher (mit Ausnahme von Luxusausgaben) unterschicdlos den Gegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne jener Bekanntmachung zuzuzählen, so könnte doch unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse unmöglich feftgestellt werden, daß die von der Beklagten durchgefllhrte Er höhung des von vornherein außergewöhnlich niedrig bemessenen Verkaufspreises um nur 29 v. H. einen übermäßigen Gewinn enthielte und die Beklagten dem Z 5 Nr. 1 der Bekanntmachung unterstelle. Nach alledem und ohne daß erst Beweise zu erheben wären, erweist sich der vom Landgericht zugebilltgte Klageanspruch als ungerechtfertigt. In Beachtung des Rechtsmittels muß darum die Klage abgewiesen und der Kläger mit den Streitlüsten be- lastet werden. Worüber die Kosten des Berufungsverfahrens und die vor läufige Vollstreckbarkeit bestimmt ist, beruht auf ZA 91 768 Nr. 7, 713 Abs. 2 ZPO. (gez.) Marezoll. Hänichen, vr. Degen, vr. Tobias. Neumann. Ausgefertigt am 12. November 1919. Der Gerichtsschreiber des Sächs. Oberlandesgerichts. Unterschrift Obersekretär. Streitwert: 2690 Vereinigung der Kunstverieger. Bericht über die Außerordentliche Hauptversamm lung am Lg. Dez. 1918. Am Lg. Dezember fand lm Kllnstlerhausc in Berlin eine außer ordentliche Hauptversammlung der Bereinigung der Kunstverieger statt, in der Hauptsache, um zu der neuen AuslandverkausLordnung des Bör- scnvereins in Leipzig Stellung zu nehme». Bei der großen Bedeutung dieser Frage war die Beteiligung eine sehr rege. Leider mußten die Vertreter der großen süddeutschen Firmen infolge der schwierigen Vcr- tehrsvcrhältnissc fernbleiben. Der 1. Vorsitzende, Herr Ernst Schultz«, erösfucte die Sitzung mit einem Hinweis aus die Wichtigkeit einer einheitlichen Lösung der Frage der Auslandlieferungen auch für den Kunstverlag. Die Verschleuderung deutscher Ware» ins Ausland hat die Reichsregierung veranlaßt, Maß nahmen hiergegen z» trcssen. Es werden demnächst Aussuhrverbote erlassen werden, um dir auszuführenden Waren einer Preisprüfung durch die Außenhandelsstelle» zu unterziehen und nur diejenigen Waren zur Ausfuhr sreizugebcu, die eine solche Prüfung bestanden haben. Tie betreffende Behörde hat sich aber bereit erklärt, Fachvcrbände zur Mit arbeit an dieser Preiskontrolle anzuerkcnnen und die Preisüber wachung, so viel als möglich, in deren Hände zu legen. Auch die Ver einigung wird hierdurch vor ganz neue Ausgaben gestellt. ES wird ein baldiger Beschluß darüber notwendig sei», wie die Preise der Kuustvcr- leger fürs Ausland gestaltet werden sollen. Ter Vorstand ist zu dem Schlüsse gelangt, daß den Interessen der Mitglieder am besten gedient wird, wenn sich diese die vom Börsenverein beschlossene Verkaussorb- nung zu eigen machen. Uber diese Verkaufsordnung erstattet sodann Herr Et. Kirstein <i. Fa. E. A. Seemann, Leipzig), in dessen Begleitung Herr O. Selke vom BLrscnvcrein erschienen ist, einen sehr eingehenden Be richt, in dem er durch Beispiele aus der Praxis die Entstchungsge- schichte der Verkaussordnung wicdergibt und jeden einzelnen Punkt der selben ausführlich bespricht. Diese Verkaussordnung wird sür de» Börsenvcrcin demnächst in Kraft treten, nachdem eine In Leipzig statt- fiudendc Besprechung noch einen strittigen Punkt geklärt haben wirb. Herr Kirsten, cmpsichlt der Vereinigung, den Umrechnungskurs des BürsenvereinS anzuerkcnnen, sich aber das Recht vorzubchaltcn, i» be sonderen Fälle» nach Maßgabe der eigentümlichen Verhältnisse des Kunstverlages sinngemäße Änderungen vorzunchmen. Auch Herr Seite legt der Vcrsammlnng die Annahme dieser Verkaussordnung dringend ans Herz. Auf Vorschlag der Herren Kirstei» und Albert Krisch wird der Vorstand der Vereinigung ermächtigt, sich mit dem Börsenvcrcin zwecks Schaffung einer Verkaussordnung in Verbindung zu fetzen und sich gegebenenfalls der vom Börsenvcrcin beschlossenen VerkausSord- »uug anzuschlicßen. Dieser Antrag wird mit überwiegender Mehrheit angenommen. Die Frage, ob die UberwachnngSstelle auch für den Kunst verlag, wie cS zurzeit geplant ist, in Leipzig beim Börsenvcrcin errichtet werden solle, oder ob die Errichtung einer Nebenstelle in Berlin möglich ist, bleibt zunächst offen. ES wird alsdann ein Ausschuß ernannt, der die Frage gemeinsam mit dem Vorstand wciterbearbeiten soll. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus den Herren Grancrt (Grauer« L Zink), v. Rcltzsch lRich. Bong), F. Schmidt (Ludwig Möller), Victz (Ges. zur Vcrbr. klass. Kunst), Günther Werckmcister (Photographische Gesellschaft) und Wohlgemuth (Wohlgemuth L Lißner).
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