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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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12302 vvrsrnblaU f. d. Dtschn. vuchtzandel. Mchtamtlicher Teil. ^ 239, 12. Oktober 1912. Sem Publikum und öeu Sortimentern kommt eine solche Sub- tilität nicht in Betracht. Und wenn die Börsenblatt-Redaktion in Nr. 233 des Börsen blattes in weiterer Fcslhaltung ihres Standpunktes sich gar dazu vcrsteigt, die Ncchtsauffassung des Herrn Müller zu der ihren zu machen, so mutz vor einem solchen Rechtsirrtum ernstlich gewarnt werden, wegen der sich ergebenden st r a fr e ch t l i ch cn Konsequenzen. Der geehrten Redaktion ist offenbar der § 9 des österreichischen Preßgesetzes nicht bekannt. Dieser Paragraph schreibt ausdrücklich vor, das; auf jeder Druckschrift der Name des Verlegers angegeben sein m u ß und bedroht jeden, der darüber eine wissent liche falsche Angabe macht, mit einer Arreststrafe von 1 Wochebiszu 1 Monat. In Hinblick auf die schweren krimi nellen Konsequenzen der von der Börsenblatt-Redaktion beliebten Auslegung werden sich die österreichischen Buchhändler, die ja nicht selten in die Lage koinmcn, gleich Herrn Wilh. Müller ein auslän disches Buch für Österreich und Deutschland unter ausschließlicher Nennung ihrer Firma in Verlag und Vertrieb zu nehmen, für solche Interpretationen bedanken, die sie unter Umständen in Gefahr bringen, eine Arrest strafe zu verwirken! Wien, 3. Oktober 1912. Hugo Heller, kgl. b. Kammerbuchhändler. Erwideru n g. Zu Absatz 1: Ich führe gar keine Polemik mit Herrn Stern und habe mich lediglich darauf beschränkt, seine Denunziationen zur weiteren Kenntnis zu bringen, damit dieselben, solange sein Name noch im Buchhandel genannt wird, unvergessen bleiben. Wann und wo habe ich es denn abgelchnt, daß meine Firma die Verantwortung für den von ihr in Vertrieb übernommenen Führer trage, solange sie a l l c i n auf dem Titelblatt erscheint? Ich habe ja nur auf die mit Sterns Denunziationen verbunden gewe senen gehässigen Angriffe auf meine Person erwidert, daß ich weder persönlich auf die Herausgabe des Führers irgendwelchen Einfluß genommen, noch Kenntnis von dessen Inhalt gehabt hätte. Zu Absatz 3: Alles ganz richtig! Zu Absatz 4: Das habe ich nirgends in Abrede gestellt! Zu Absatz 5: Jener Prokurist meines Geschäfts, der die Ver handlungen mit Nilsson wegen Übernahme des Vertriebes des Füh rers für Österreich-Ungarn und Deutschland — für die übrigen Länder hat der Verleger den Vertrieb sich selbst Vorbehalten - selbständig führte, hat, ohne daß ein Auftrag meinerseits nötig gewesen wäre, veranlaßt, daß neue Titel gedruckt werden, auf denen der Herausgeber und der Verleger des Führers - den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend — genannt erscheinen. Er hatte keine Ahnung, daß das kurzgchaltene und deshalb man gelhafte Titelblatt einen Anlaß zu Angriffen auf meine Person bieten könnte! Wien, 9. Oktober 1912. Wilhelm Müller. Inhaber von R. Lechners k. n. k. Hof- u. Univ.-Buchhandlung. Wir haben bereits in Nr. 229 und 233 ausgeführt, daß u. E. jemand nicht als Verleger eines Werkes im Sinne des Verlags rechts anzusehcn ist, der von einem »Unternehmer«*) eine bestimmte Anzahl Exemplare zum ausschließlichen Vertrieb erwirbt. Daß er häufig doch so bezeichnet wird, ist kein Beweis für die Richtigkeit der Angabe. »Verleger«, sagten wir in Nr. 229, »ist derjenige, der eine Druckschrift vervielfältigt und verbreitet«. Ob er die Tätigkeit der Drucklegung selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt, ist unerheblich, er ist Ver leger, wenn er das Buch an die Öffentlichkeit bringt und sich' im Sinne des Vcrlagsrcchtsgcsetzcs als solcher betätigt. Es liegen ihm also alle Rechte und Pflichten ob, die das Verlagsrechtsgesetz vor schreibt, soweit nicht, da es dispositiver Natur ist. Gegenteiliges durch Vertrag bestimmt ist. Der Verleger hat also u. a. die Pflicht, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu ver breiten, er hat Sorge zu tragen, daß der Bestand an Exemplaren nicht vergriffen wird, dem Verfasser Exemplare zum »niedrigsten Preise», soweit dieser es verlangt, zu überlassen nsw. Von alledem ist in dem Verhältnis des Herrn Lenobel zu dem »Unternehmer« nicht *) Daß dieser »Unternehmer« zugleich auch der Urheber ist, geht ans der Anfrage in Nr. 229 nicht hervor, es ist dort vielmehr bald vom Unternehmer, bald vom Verleger die Rede, von denen keiner, notwendigerweise auch Urheber zu sein braucht. die Rede, obwohl in Österreich ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland bestehen. Zwischen beiden ist lediglich ein Kaufvertrag auf eine Anzahl Exemplare mit dem Rechte des Alleinvertriebs für einen bestimmten Bezirk zustande gekommen. Nach bnchhändlcrischem Sprachgebrauch nennt man eine derartige Transaktion: Über nahme des Alleinvertriebs. Ein Verhältnis, wie cs zwischen Verleger und Verfasser bzw. dem Eigentümer des Urheber rechts durch das Verlagsrecht geschaffen wird, kommt dadurch nicht zu stande, auch wenn sich der Käufer das Recht ausbedingt, seine Firma als Verlagsfirma auf den Umschlag zu setzen und sich als Verleger der Öffentlichkeit gegenüber zu gerieren. Auch mit einem Ver lagswechsel kann ein Verhältnis dieser Art nicht auf gleiche Stufe gestellt werden, weil der neue Besitzer in sämtliche Rechte des Vorbesitzcrs cintritt, also nicht nur die Exemplare erwirbt.*) Wenn wir nun die Forderung erheben, daß das tatsächliche Rechtsverhältnis auf dem Buche zum Ausdruck gebracht und in Anzeigen und Katalogen klargestellt werden müsse, so hat das seinen Grund darin, daß es für den p r e ß g e s e tz l i ch e n Be griff des Verlegers zunächst gar nicht darauf ankommt, ob ihm das Verlagsrecht im verlags-sprivat)rechtlichen Sinne zusteht. Er haftet einfach dafür, wenn sein Name als Verleger auf der Druckschrift ge nannt ist. Der 8 9 des österreichischen Preßgesetzes unterscheidet sich nur unwesentlich von dem § 6 des deutschen Preßgesetzes, dessen entsprechende Strafbestimmung im 8 18 mit Geldstrafe bis zu 1990 oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten denjenigen be droht, der der Vorschrift zuwider wissentlich falsche Angaben in bezug auf Namen und Wohnort des Verlegers auf Druckschriften macht. Nicht getroffen von dieser Bestimmung wird also der im guten Glauben handelnde Täter, so daß die Schlußfolgerung des Herrn Gebbert nicht zutreffend ist. In gutem Glauben hat sich z. B. zweifellos Herr Müller befanden: daß er nicht richtig gehan delt hat, geht schon daraus hervor, daß jetzt »neue Titel gedruckt werden, auf denen der Herausgeber und der Verleger des Führers scheinen«. Derjenige, der auf dem Titel als Verleger genannt ist, haftet aber als solcher preßgcsctzlich auch für den Inhalt des Buches und zwar, wie wir in Nr. 233 ausführten, nach dem Maße der Beteiligung an der Herstellung und der Verbreitung bzw. dem Vertriebe eines Buches. Er hat infolgedessen ein ganz erhebliches Interesse daran, nicht als Verleger einer Schrift angesehen zu werden, durch die event. der Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet wird, wenn er tatsächlich und rechtlich nicht deren Verleger ist. Ob die Darle gung des Unterschieds zwischen der Verlags- und der preßrechtlichen Seite dieser Frage als Subtilität angesprochen werden darf, müssen wir dem Urteil der Leser überlassen. Fiir uns ist er schon des wegen nicht belanglos, weil die Nennung einer Firma auf der Druck schrift wohl die formal-prcßgesetzliche Haftung begründet, aber noch keinen Beweis fiir das materielle Vorhandensein der Vcrlcgercigen- schaft liefert. Ein solcher ist aber gar nicht zu führen, ohne eine Er örterung der zivilrechtlichen Beziehungen der Kontrahenten, da sich erst daraus die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse hin sichtlich dieser Frage ergeben. Was Herr Heller befürchtet, daß nämlich durch unsere »Auslegung« den Lesern Nechts- nachtcilc entstehen könnten, wollen wir gerade durch die Forderung: »das tatsächliche Rechtsverhältnis auf dem Titel des Buches zum Ausdruck zu bringen und auch in Anzeigen und Katalogen den Sachverhalt klar- zustellen «, verhindern. Wir wollen aber weiter dadurch auch den Sortimenter schützen, da aus den tatsächlichen Angaben auf dem Titelblatt: Verlag von für Österreich-Ungarn und Deutsch land herausgegeben bzw. ausschließlich zu beziehen von ein zuverlässigerer Anhalt gewonnen werden kann, als wenn diese Be ziehungen nicht sofort erkennbar sind, vielmehr vermutet werden muß, daß derjenige, der sich als Verleger einer Schrift nennt, auch tatsächlich und rechtlich ihr Verleger i s t. Hätte die Lechner- sche .Hofbuchhandlung diese Klarstellung schon bei Erscheinen des Bqches bewirkt, also getan, was sic jetzt tut, so wäre ihr eine ganze Reihe Unannehmlichkeiten erspart geblieben. Red. *) In der monatlich erscheinenden Liste der Vorzugspreise, Verlags- und Preisveränderungen usw. suchen wir diese Verschiedenheit des Erwerbs entsprechend zum Ausdruck zu bringen, so daß sich jeder sofort im klaren ist, ob es sich um einen wirklichen Verlagsübergang oder nur um die Übernahme der ganzen oder teil weise« Auflage handelt.
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