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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1936
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- 1936-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1936
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tun. Sic schützen nur dcn Unternehmer, Drucker oder Verleger, dem ein solches Privileg gegeben wird, auf eine im einzelnen Falle bestimmte Zeit, und nur in den Grenzen des Landes, dessen Regierung das Privileg erteilt hat. Bei der großen Zersplitterung Deutschlands in unzählige kleine Staatcngcbildc war der Schutz örtlich sehr beschränkt, soweit nicht das Privileg von der Reichs regierung für das Reichsgebiet erteilt wurde. In einzelnen Fällen erhielten die Privilegien Gesetzesform. Darüber hinaus regelten einzelne Landesgcsctzgcbungen den Schuh der Privilegierten Werke durch besondere allgemeine Vor schriften, so Kursachscn durch Rescripte vom 9. April 1617, 13. Mai 1620, 16. Juni 1628. Das sächsische Mandat vom 27. Februar 1686 weist die Obrigkeiten an, »fleißig nachzusorschen, daß unbefugt nachgcdruckte Bücher confiscirt und die Nachdrucker nach Inhalt der Privilegien gestraft werden« (so Wächter, I. e. Bd. 1 S. 12). Festzuhaltcn ist der Gedanke, daß die Privilegien Ausnahmen vom bestehenden Recht waren, das den Urhcbcrrcchtsschutz nicht anerkannte, und daß die Urheber selbst diese Ausnahmen nicht er hielten, sondern die Hersteller und Verbreiter der Werke. Im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts, nachdem bereits der Rat der freien Reichsstadt Nürnberg 1623 eine Ordnung er lassen hatte, in welcher der Nachdruck sowohl privilegierter wie unprivilegierter Materien bei Geldstrafe, Beschlagnahme der Stücke und Schadenersatz des ersten Verlegers verboten wurde, erließ Kursachsen das Mandat von 1686, durch das der Nach druck der Bücher, welche die Verleger »von dcn autoribus red licher Weise an sich gebracht, auch wohl darüber Privilegis er langet«, untersagt wurde. Das Mandat bestimmt auch, daß die Privilegien wörtlich den Büchern vorgcdruckt werden sollen. Das Kursächsische Mandat vom 18. Dezember 1773 ging in sofern weiter, als es ein Verlagsrecht für solche Bücher, welche ihren »ursprünglichen eigentümlichen Verleger haben«, auch ohne Privilegium anerkannte, wenn der Verleger dcn Nachweis er brachte, daß er das Verlagsrecht »von dem Schriftsteller redlicher Weise an sich gebracht habe«. Andere deutsche Länder, wie Hanno ver, Österreich, Preußen folgten diesem Vorbild, teils — wie Hannover — mit Verboten für bestimmte Fälle, teils — wie Österreich — durch allgemeine Verordnungen, Preußen im All gemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794. Regel mäßig wurde der Schutz dem rechtmäßigen Verleger und für in ländische Werke, privilegierte wie nicht privilegierte, gegeben. Das Reich schwieg, und die in der Wahlkapitulation Leopold II. enthaltene Zusage: »insonderheit wollen wir den Buchhandel nicht außer Acht lassen, sondern das Reichsgutachtcn auch darüber er statten lassen, in wiefern dieser Handelszweig durch die völlige Unterdrückung des Nachdrucks von seinem Verfall zu retten sei«, blieb bis zur Auflösung des Reichsverbandes 1806 unerfüllt. Nach diesem Zeitpunkt folgten einzelne Länder dem Beispiel der genannten, so Baden in der Verordnung vom 8. September 1806, die dcn inländischen Schriftstellern auf Lebenszeit und noch auf ein Jahr nach dem Tode für ihre »orthonym« erschienenen Werke Nachdruckschutz gewährte. Für Werke ungenannter oder ausländischer Urheber, selbst wenn letztere bei inländischen Ver legern erschienen, war ein Privileg Vorbedingung des Schutzes. Bayern bedroht in seinem Strafgesetzbuch von 1813 denjenigen mit Schadenersatz und Polizeistrafe, »welcher ein Werk der Wissenschaft oder Kunst ohne Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger durch Vervielfältigung mittels Drucks oder aus andere Weise im Publikum bekannt macht, ohne dasselbe zu eigentümlicher Form verarbeitet zu haben«. Nassau verbot im Edikt vom 4./5. Mai 1814 die Betreibung der Gewerbe des Buchhandels und der Buchdruckcrci betreffend den Nachdruck von deutschen, bei einem deutschen Verleger er schienenen Werken eines deutschen Schriftstellers bis zu dessen Ab leben unbedingt, während Ausländer zur Erlangung des Schutzes eines Privilegs bedurften. Württemberg verlangt noch 1815 ein auf eine bestimmte Zeit zu erteilendes Privileg für die Gewährung des Schuhes. Von Be deutung ist die aus diesen Gesetzgebungsakten erkennbare Entwick lung des Schutzes als eines einem Gewerbe zugebilligten zu einem Schutze des Urhebers. Diese Entwicklung setzt sich in verstärktem Maße in der Ge setzgebung des Deutschen Bundes, wie der ihm angehörenden Bundesstaaten im Laufe des 19. Jahrhunderts fort. Die größten Schwierigkeiten für einen einheitlichen Urhebcrrechtsschutz bereitete die Zersplitterung des Bundesgebietes in zahlreiche Einzclstaaten, die auch aus dem Gebiete des Nrheberrechtsschutzcs getrennt mar schierten und die deutschen Bundcsbcschlüsse nicht einheitlich über nahmen. Die Bundesakte von 1815 Art. 18 hatte die gleich förmigen Verfügungen über ... die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen dcn Nachdruck vorgesehen. Im Verfolg dieser Aufgabe erging der Bundesbcschluß vom 6. Sep tember 1832, der bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider dcn Nachdruck die unterschiedliche Behandlung der Schriftsteller, Herausgeber und Verleger aufhob, so daß diese sich in jedem anderen Bundesstaate des dort bestehenden Schutzes gegen dcn Nachdruck gleichmäßig zu erfreuen haben werden (also der gleiche Grundsatz wie in Art. 4 der Revidierten Berner Über einkunft). Bereits vorher hatte Preußen mit den meisten Bundes staaten Verträge über dcn gegenseitigen Schutz gegen Nachdruck abgeschlossen. Der Bundesbcschluß vom 0. November 1837 spricht die Übereinstimmung der im deutschen Bunde vereinigten Regie rungen aus, zugunsten der im Umfange des Bundesgebietes er scheinende» literarischen und artistischen Erzeugnisse gewisse Grundsätze zur Anwendung zu bringen, so Verbot des Nachdrucks, Dauer des Schutzes (mindestens zehn, bzw. höchstens zwanzig Jahre nach den. Tage des Erscheinens). Der Bundesbcschluß vom 22. April 1841 dehnt dcn Schutz auf musikalische und dramatische Werke gegen unbefugte Ausführung und Darstellung aus. Der Bundesbcschluß vom 19. Juni 1845 erweitert die Schutzdauer auf das Leben des Urhebers und auf dreißig Jahre nach seinem Tode. Zur Geltendmachung des Schutzes in allen Bundesstaaten genügt die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche in dem Ursprungsland gesetzlich vorgeschrieben sind (so auch noch Berner Übereinkunft Art. 2 Abs. 2, Pariser Deklaration v. 1896 zu Art. 2 Abs. 1). Die Beschlüsse behandeln die Materie aus dem Gesichtspunkte des Urheberrcchtsschutzes. Der Standpunkt der einem Gewerbe treibenden verliehenen Privilegien ist aufgcgebcn. Da sie aber nicht für die einzelnen Bundesstaaten allgemein geltendes Recht schaffen, tragen sie den Charakter internationaler Abmachungen an sich, aus denen sich eine Verpflichtung der einzelnen vertrag schließenden Staaten ergibt, dcn vereinbarten Grundsätzen durch die inländische Gesetzgebung Geltung zu verschaffen. Die meisten Bundesstaaten haben sich mit der unveränderten Publikation der Beschlüsse begnügt, einige haben besondere Lan- desgesetze erlassen, die hier übergangen werden können. Die Einheitlichkeit des Urheberrechtsschutzes wurde durch das Gesetz betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken voin I I. Juni 1870 zunächst für das Gebiet des Norddeutschen Bundes und für Baden und Hessen begründet. Das Gesetz wurde dann auf Grund des Vertrages vom 25. November 1870 in Württem berg mit Wirkung voni I. Januar 1871 eingcführt und trat für Bayern auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1871 mit dem I. Januar 1872 in Kraft. In ihm wird das Recht des Urhebers, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, an erkannt, und dieses Recht auch auf Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art und auf Werke der Tonkunst unter Einschluß des Aufführungsrechts an dramatischen, musikalischen oder drama tisch-musikalischen Werken ausgedehnt. Ihm folgte das Gesetz vom 9. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst. Das 70er Gesetz ist am I. Januar 1902 durch das jetzt noch geltende Gesetz vom 19. Juni 1901 ersetzt, das 76er Gesetz durch das Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907. An der Neugestaltung dieser beiden Gesetze wird seit Jahren gearbeitet. Ein durch das-Reichsjustizministerium im Jahre 1932 veröffentlichter Entwurf, der die tunlichste Annäherung mit dem gleichzeitig damals in Umarbeitung begriffenen österreichischen Urheberrcchtsgesetz erstrebte, ist noch nicht Gesetz geworden, wo gegen Österreich sein neues Gesetz am 1. Juli 1936 in Kraft treten ließ. 767
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