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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1936
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- 1936-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1936
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haudcnc Buchvcrkaufsstellcn werden sich auf »gängigstes«- bc- fchränken, weil für sie ja das Buch eben nur einen Nebenartikcl darstellt. Aber auch in Mittel- und Großstädten finden zahlreiche Volksgenossen nicht den Weg in die Sortimente, sei es aus Mangel an Verhältnis zum Buch, sei es aus Scheu, Zeitmangel oder anderen Gründen- Besteht nicht die Pf sticht, allen diesen Volksgenossen den Weg zum Buch zu ebnen und wichtiges Schrifttum zugänglich zu machen? Daß dies dabei noch zu Bedingungen geschehen kann, die kaum fühlbare finanzielle Belastung bedeuten, ist ein weiterer wichtiger Grund für die Daseinsberechtigung des Reisebuchhandels. Der Einwand, daß dem Sortiment durch den Rcisebuchhandel »Umsätze verloren gingen-, ist ja wohl hinlänglich widerlegt, und cs ist bewiesen, daß ebenso wie die Volksbüchereien neue Känscr- schichtcn hcranzichcn, auch der Rcisebuchhandel dies wahrscheinlich in noch erhöhtem Maße tut. An Orten, an denen ansässige Sorti mente alle Vcrtriebsmöglichkeiten ausnutzen, sicht der Vertreter bald genug, daß sür ihn nichts zu tun bleibt und wird in solchen Fällen im eigenen Interesse schnellstens das Feld räumen. Solche Orte gibt cs eine ganze Anzahl von der Großstadt bis zur kleinsten Kleinstadt. Die Wichtigkeit des Buches als Kulturvermittlcr wird durch die zuständigen Regierungsstellen ständig betont, der Präsident der Reichskultnrkammer, Herr Reichsministcr vr. Goebbels, unterstreicht diese Wichtigkeit durch seinen persönlichen Einsatz zur »Woche des Deutschen Buches», die Reichsarbeitsgcmcinschaft für Deutsche Buchwerbung hat in den letzten Jahren durch ihre Einzelwcrbun- gen bewundernswerte und erfolgreiche Breiten- und Ticfcnarbeit geleistet, unter Mithilfe aller Regicrungs- und Partcistellcn. Daß trotzdem einem wesentlichen Zweig des vertreibenden Buchhandels, der wie lein anderer Pionierarbeit in den für das Buch zu er schließenden Volksschichten leistet, diese Arbeit so sehr erschwert, sogar teilweise unmöglich gemacht wird, daß ausgerechnet er mit dem allgemeinen Warenhandel auch heute noch gleichgestellt wird, kann nur aus einer Verkennung beruhen, die im Interesse des Buchhandels dringend einer Richtigstellung bedarf. Zum Beispiel wird die Arbeit der Volksbüchereien mit Recht als kulturwichtig betont, cs ergehen Aufrufe zu Wandcrbüchcreicn, zu Betriebs- und Lagerbüchcrcien, die sicherlich von ganzem Herzen zu bejahen sind. Schließlich wollen wir auch nichts anderes, als den Volksgenossen zum Lesen zu erziehen, und der dazu erzogene Volksgenosse soll ja nicht nnr Bücher leihen, sondern auch sich zu einen, Käufer entwickeln. Daß wir schon gleich den Kauf in den Vordergrund stellen, ist unsere Aufgabe. Nur Eigenbesitz schasst aus die Dauer ein enges Verhältnis zum Buch, nur von Bücher käu scrn können Autoren, Verlag und Handel leben, und nur durch sie ihren Aufgaben weiter gerecht werden. Um zu Bücherkäufern zu werden, sind mehr als die Hälfte unserer Volksgenossen auf die buchvermittelndc Tätigkeit des Rcisebuchhandcls und der Buchvertreter angewiesen. Man berück sichtige auch, daß der Rcisebuchhandel heute doch in der Mehrzahl der Fälle wirklich Buch Händler ist, in dem Sinne, daß er wich tige Buchwerte in breiteste Schichten des ganzen Volkes trägt, wobei der Preis für ihn heute keine so ausschlaggebende Rolle mehr spielt. Dabei mag an den großen Anteil des Rcisebuchhandcls an den Auflagehöhen der Standardwerke des Zcntralpartciverlages oder der »Deutschen Geschichte« von Pros. Snchenwirth, um nur einige Werke zn nennen, erinnert sein. Viele andere wichtige Werke verdanken ebenfalls ihre Auflagcnhöhen zu einem großen Teil dem Rcisebuchhandel <»Dudcn« usf.), und man kann diese Werke gewiß nicht mit dem Begriff »Reisewcrkc» bezeichnen, der leider teilweise zu Unrecht einen üblen Beigeschmack bekommen hat. Die Zusammenfassung des vorliegenden Artikels gipfelt in der Bitte: Bolle Anerkennung des Rcisebuchhandcls als eines wichtigen und gleichberechtigten Zweiges des vertreibenden Buchhandels und als notwendige Folge davon: Schutz vor den »Konjunktur- reißcrn» und »Prachtwcrken«, die für den ganzer, Stand eine Be lastung darstellcn, unter der er zu Unrecht leiden muß; ungehin derte Arbcitsmöglichkcit und Unterstützung aller maßgebenden Stellen der Partei und des Staates bei seinen kulturpolitisch wichtigen Aufgaben; Trennung des Buchhandels in Erlassen und Anordnungen von Behörden und Parteistellen! Roland B a u r, Weiniar. Entstehung des Arheberrechtsschutzes Zum fünfzigjährigen Bestehen der Berner Äbcreinknnft am 9. September 1936 Von Iustizrat Dr. Lillig, Leipzig Urheber eines Werkes ist, wer cs geschussen hat. So bestimmt der Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Kunst und der Photographie vom Jahre 1932 in 8 7 den Begriff »Urheber» und gleichlautend der § 10 des am I. Juli 1936 in Kraft getretenen österreichischen Urheberrechts- gcsetzes. Damit wird die enge Beziehung des Schöpfers eines Werkes der Literatur und der Kunst (die Photographie scheidet hier begrifflich aus) zu seinem Werke zum Ansdruck gebracht. Man möchte annchmen, daß ein solches Band zwischen Ur heber und Werk, das in gleicher Weise so lange besteht, als wir literarische und künstlerische Werke besitzen, ohne weiteres zu einer Anerkennung der Rechte des Urhebers an seinem Werke hätte führen müssen. Allein dem ist nicht so. Wir wissen nichts von einem Schutz der Werke Homers, der unsterblichen Kunstwerke eines Phidias, freilich auch nichts von Nachbildungen solcher Werke. Ebensowenig wie das alte Griechenland entschloß sich Ron, zu einem Schutze des Urhebers oder seiner Werke. Man arbeitete mit dem Begriff des Eigentums an körperlichen Sachen und kam nicht zu der Erkenntnis, daß eine geistige Schöpfung völlig unab hängig von dem Papyrus war, ans dem der Dichter die Nieder schrift anfertigtc. Bis zur Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland finden sich dort noch keine Spuren des Schutzes geisti ger Werke. Was der Dichter schuf, wurde mit seiner Niederschrift, noch mehr mit seinem Vorträge besonders an Fürstenhöfcn Ge meingut. Der Urheber mußte stolz sein, wenn sein Werk ohne sein Zutun weiteste Verbreitung erlangte, und darin lag seine Ent- 788 lohnung. Ob ohne das Eindringen des römischen Rechts in Deutschland sich ein Schutz des Urhebers früher entwickelt haben würde, ist schwer zu sagen. Jedenfalls verhinderten die Rcchts- bcgriffe des römischen Rechts eine solche Entwicklung auf lange Zeit. Die Erfindung der Buchdruclcrkunst, die mit ihr verbundene leichtere Vervielfältigung von Gcistcswerken ließen mehr und mehr die Notwendigkeit eines Schutzes geistiger Arbeit erkennen. Schon Luther fühlte sich gedrängt, in seiner Auslegung der Epi steln und Evangelien vom Advent an bis Ostern eine »Vcr- maiiung» an die »Drücker» zu erlassen (abgedrnckt bei Wächter, das Verlagsrecht, Stuttgart 1857 bei Cotta Bd. I S. 5 Anm. 5). Er nennt in ihr die Nachdrucke! »Straßcnräubcr und Diebe». »Es ist yhc cyn ungleich ding, das wyr arbeiten und kost sollen dransf wenden und andere sollen den gcnus und wyr den Schaden haben». Die Versuche, diesem als unsittlich empfundenen Treiben der Nachdrncker ans dem Boden sei es des römischen oder kanoni schen Rechts oder deutscher Reichsgcsc'hc entgcgenzutreten, führten nicht weiter, und da die Gesetzgebung zögerte, eine Grundlage für den Rechtsschutz durch neue, den neu entstandenen Verhältnissen auf dem Gebiete der Vervielfältigung angepaßtc gesetzliche Vor schriften zu schassen, so suchten die Drucker oder Verleger durch Ausnahmebcwilligungcn, sogenannten Privilegien, ihre in vcr- lcgcrischen Unternehmungen angelegten Kapitalien gegen die Nachdrucke! zu sichern. Diese Ansätze des Schutzes von Geistes werken haben aber mit dem Schutze des Urhebers direkt nichts zu
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