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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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61, 15. März 1913. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 2863 (Fortsetzung zu Seite 2810.) Von den beiden letzten Büchern sind nur die hier angezeigten Exemplare bekannt. Bhrd, William: ksaimss, 8onet8, songs ok srrünas a. pistis. 5 parts. London: Thomas Este 1588. 4". Hieran läßt sich in passender Weise der Antiquarkatalog 183 von Leo Liep mannssohn in Berlin anschließen, der eine »Auswahl seltener älterer Werke aus allen Gebieten der Musikliteratur vom 15. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, dar unter eine kostbare Sammlung von Lauten- und Orgel-Tabula turen«, in 260 Nummern verzeichnet. Er bildet gewissermaßen eine Ergänzung zu dem Börnerschen Auktionskatalog; denn nur 22 Nummern sind beiden gemeinsam, obwohl sie sich in der gleichen Richtung bewegen und Liepmannssohns Katalog durchaus nicht unbedeutend ist. Aus dem Inhalt sind hervorzuheben: Narbaez, Luys de: Ü08 86^8 Iibrc>8 clol Oslpinn cia inuÄog. Valladolid: D. Hernandez de Cordoba 1538. 4". 4800. ? 8a1m o rum Mitzotorum g pras8trrnti88iml8 .... in grts MU8I03 artlüoibu8 in Iiarmoiü:l8 quatuor, quinqun, ot 86X vonum rsäaotorum 4 tomi. Nürnberg: Joh. von Berg u. Ulr. Neubcr 1553-54. Quer 4". 1000.—. Praetorius, Mich.: LMtgAML numicmm. 3 Bände. Wittenberg und Wolfeubüttel 1615—1620. 4". ^ 880.-. Der Katalog ist mit zahlreichen Abbildungen auf 12 Tafeln und im Text geschmückt. Doch zurück zu den Börnerschen Versteigerungen! Am Frei tag und Sonnabend, den 4. und 5. April beschließt eine »alte ö st e r r e i ch i s ch e B i b l i o t h e k« ihren Reigen. Der stattliche, schön gedruckte und reich illustrierte Katalog enthält die Be schreibung von 997 Büchern, die in 56 alphabetisch angeordnete Gruppen zerlegt sind. Ein Charakteristikum der Sammlung ist es, daß sie viele kostbare Einbände enthält, die zum Teil abgebildet sind. Von den 56 Abteilungen, die übrigens Zusammengehöriges oft mehr zerreißen als verbinden, beanspruchen die der »Inku nabeln und alten Drucke«, der »Einblattdrucke des 15. bis 18. Jahrhunderts«, der »Illustrierten Bücher des 16.« und der »des 17. und 18. Jahrhunderts« und der »Reformationsliteratur usw.« wohl die meiste Beachtung. Wir erwähnen: /X r t i 0 u I i gbdrtzvigti bnllgtz 83.vrati88img.rum inäulAvn- tiarum saergv oruviatav eouürmgtivav. sMainz: Peter Schösser ca. 1484.) 2 Blatt. 2°. dem sich aus der Gruppe der »Einblattdrucke« noch ein Ablaß brief auf Pergament (Ferrara? 1481) und eine päpstliche Bulle (Basel 1489) anschließen lassen. Unter den Inkunabeln ragen hervor: Balbis, Joh. de: Oatlmlivou. Augsburg: Günther Zainer 1469. 2». Dati, Leon.: Uoomg sullg 8kvrg in ottgvg rimg. (Florenz ca. 1485.) 8°. nicht ganz vollständig — es fehlen zwei Blätter —, aber dadurch ausgezeichnet, daß das Büchlein auf 18 Seiten handgemalte Randzeichnungen hat, die zu dem Text jeweilig in Beziehung stehen und so das geographische Lehrgedicht gewissermaßen durch einen Atlas ergänzen. Gregorius Magnus: Nörglig. Nürnberg: (Joh. Sensenschmid) 1471. 2°. Jacob us deTheramo: Uvlial. Augsburg: Ant. Sorg 1479. 2°, elegaut von Bedford in London in rotem Ganz maroquinband gebunden. Schatzbehalter. Nürnberg: Ant. Koberger 1491. 2". Von den späteren Büchern ist das Wiener Heilt umsbuch (Wien: Joh. Winterburg 1502. 4", mit Ergänzungen bis zum Jahre 1514) zu nennen; ein xylographisches Buch aus dem Jahre 1510: Opvra novg oontvmplgtivg (Riblig pgu- pvrum), in Venedig bei I. A. Vavassore erschienen; einNi 8 8 gIv Ugtgvivn8v (Nürnberg: I. Gutknecht), mit zwei trefflichen Holzschnitten von Wolf Traut (Ludwig Rosenthal zeigt es in seiner Uibliotüeog liturcheg mit600.— an) und ein vollständiges Exemplar des »Dboatrum Uuropgoum« in 21 Bänden (Frankfurt: Matth. Merian 1633—1738), gleichmäßig in Schweinslederbänden gebunden. Im Dorotheum in Wien findet unter Assistenz von Albert Kende eine Versteigerung von Farbdrucken, Schab kunstblättern und Kupferstichen, von Porträts, Viennensien, mili tärischen und historischen Darstellungen, von Jagd- und Sport blättern und dergleichen statt. Der Katalog ist mit 57 Illustra tionen auf besonderen Tafeln geschmückt. Das Bodoni-Jubiläum wirft seine Schatten voraus. Van Stockums Antiquariaat im Haag verschickt einen »Ogtgloguv ä'uno oollvotion nniquv äe pndliogtioim ckv Oigmk. Locloni (1740—1813), ckont lg vvntv publiquv gurg livu gu mcÜ8 ck'gvril 1913«. Ein Termin der Versteigerung ist nicht genannt. Das chronologisch angeordnete Verzeichnis enthält 203 Nummern und ist damit von hervorragender Vollständigkeit. Darum soll die Sammlung auch im ganzen verkauft werden. Zu gleicher Zeit erscheint von Ed. Beyers N a ch f. inWien ein Kata log 70: »Lockonigng«, der ebenfalls in zeitlicher Anordnung 168 Drucke der berühmten Offizin zu Einzelpreisen (von 15 bis zu 300 Kronen) zur Anzeige bringt. — Bodoni war jedenfalls einer der geschicktesten Schriftgießer und Buchdrucker, die es jemals ge geben hat. Seine Typen sind von ungewöhnlicher Schön heit und Eleganz, das Papier, das er verwendet hat, ist prächtig und von unverwüstlicher Dauer, die Technik des Drucks ist ganz vorzüglich, die Fadenheftung der Er zeugnisse seiner Presse ist vorbildlich, das Material der chamois- farbigen Originalkartonnagen mit ihren verschiedenfarbigen Rückenschildchen ist so dauerhaft, daß sie jetzt nach 100 bis 150 Jahren noch meistens wie neu aussehen; es ist alles durchaus korrekt und tadellos, und dennoch lassen uns die Drucke kalt und man legt sie fröstelnd aus der Hand. Von dem faszinierenden Einfluß, den Aldinen und Elzeviere trotz gelegentlicher Fehler auszuüben vermögen, ist hier keine Spur zu finden. U. U. Nachdrucksvorbereitungen vor Ablauf der Schutzfrist. Unter dieser Überschrift veröffentlicht Herr Friedrich Streißler in Nr. 10 der Allgemeinen Buchhändlerzeitung vom 6. März einen Aufsatz, in dem er »einwandfrei und absolut sicher feststellt, daß vorbereitende Handlungen des Nachdruckes während der Dauer der Schutzfrist zulässig sind«, nur der Druck selbst dürfe erst nach Ablauf der Schutzfrist erfolgen. Er stützt sich hierbei hauptsächlich auf den Kommentar von Allfeld zu 8 42 des Gesetzes vom 19. Juni 1901. Hätte Herr Str. ge lesen, was Allfeld auf Seite 223 seines Kommentars zu 8 36 des Gesetzes schreibt, so würde er zu dem entgegengesetzten Re sultat gekommen sein, denn der betreffende Passus lautet: »Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers sind in den 88 11 ff. nach ihrem Umfange, in den 88 29 ff. nach ihrer Dauer bestimmt. Rechtswidrig ist auch eine verfrühte Ausübung einer solchen Befug nis, eine Ausübung also, welche zwar später erlaubt wäre, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Zulässigkeit geschieht (z. B. eine Vervielfälti gung unmittelbar vor Ablauf der Schutzfrist, selbst wenn die herge stellten Exemplare erst nach Ablauf der Frist verbreitet werde» sollen; vgl. Birkmeyer, Reform, S. 39. Dies war nach dem Gesetz vom 1t. Juni 1870 anders, weil 8 18 daselbst die Absicht der Ver breitung voraussetzte und dabei nur an eine den Urheber schädigende, also innerhalb der Schutzfrist vorgenommcne Verbreitung zu denken war; vgl. meinen Kommentar zum Gesetz vom 11. Juni 1870, N. 4 zu 8 18). Die Nechtswidrigkeit der Benutzung eines fremden Wer kes wirb dadurch, daß bis zur Verfolgung der Schutz aufhört, nicht geheilt; die Verfolgung kann also innerhalb der Verjährungsfrist immer noch stattfindcn.« Herr Str. hat vollständig übersehen, daß das Gesetz vom 19. Jnni 1901 8 36 im Gegensatz znm Gesetz vom 11. Jnni 1870 8 18 die Veranstaltung des Nachdruckes auch dann unter Strafe stellt, wenn die Absicht der Verbreitung nicht vorhanden ist. In 8 36 des Gesetzes von 1901 steht die gewerbsmäßige Verbreitung ganz selbständig neben der Vervielfältigung als Straftat, in 8 18 des Gesetzes von 1870 aber wird die Straf barkeit des Nachdruckes von der Absicht der Verbreitung bedingt. (S. a. Birkmeyer, Reform des Urheberrechts Seite 39.) Allseld stellt also, ebenso wie Birkmeyer, einwandfrei und absolut sicher fest, daß alle vorbereitenden Handlungen zum Nachdruck innerhalb der Schutzfristzeit verboten sind, ja daß so gar nach Aufhören der Schutzfrist noch diese vorbereitende Hand-
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