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01-Titelblatt/Inhalt Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.01.1891
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- 01-Titelblatt/Inhalt
- Erscheinungsdatum
- 01.01.1891
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- Deutsch
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Entscheidungen des Reichsgerichts: Entscheidung in der Klagesache der Firma Mayer L Müller in Berlin gegen die Mitglieder des früheren Börsenvereinsvorstandes, die Herren Paul Parey und Carl Müller-Grote in Berlin. III. S. 3927. (Nr. 153.) Siehe auch die Amtliche Bclanntmachung in der Beilage z» Nr. Sl>3. Unbefugte mechanische Vervielfältigung von Musikstücken aus einer vor, dem Inkrafttreten der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 in Deutschland erlaubter Weise öffentlich aufgesührten Oper. I. S. 1423. (Nr. 55.) Eine vor Ablauf des Sozialistengesetzes begangene Verbreitung von verbotenen Druckschriften ist auch nach Aushören dieses Gesetzes noch strafbar. I. S. 530. (Nr. 20.) Begriff einer unzüchtigen Abbildung. II. S. 2038. (Nr. 79.) In Sachen Serbe-Patacky wegen Nachdruck von Adressenmaterial. II. S. 3377. (Nr. 131.) Antrag auf Einziehung von Nachdrucksexemplaren im Strasrechtsweg ohne Strafantrag gegen die des Nachdrucks schuldigen Personen. III. S. 4718. (Nr. 191.) Haftung für Fahrlässigkeit in Bezug auf eine Druckschrift, deren In halt den Thatbestand einer strafbaren Handlung begründet. Unwirk samkeit der nach Verkündigung des ersten Urteils erfolgten Benennung des Vormannes, auch wenn dieses Urteil im Wege der Revision auf gehoben ist. III. S. 4719. (Nr. 191.) IV. S. 7532. (Nr. 289.) Berichterstattung in der Presse über Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. I. S. 371. (Nr. 14.) II. S. 3474. (Nr. 135.) III. S. 4436. (Nr. 177.) Verhältnis des 8 20 Absatz 2 des Preßgesetzes znm 8 193 des Straf- Gesep-Buches. I. S. 1115 (Nr. 44.) Die Bestimmung des § 131 des Strafgesetzbuchs findet auch Anwendung bei verleumderischen Angriffen gegen Staatseinrichtungen und obrig keitliche Anordnungen anderer deutscher Bundesstaaten, in dessen Bereich sie nicht verübt sind. II. S. 3041. (Nr. 117.) Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Korrektors einer Zeitung. II. S. 3038. (Nr. 117.) S. 3092. (Nr. 119.) S. 3188. (Nr. 123.) S. 8377. (Nr. 131.) Angabe des Druckers auf der Druckschrift. Beteiligung mehrerer Drucker an der Herstellung. Preßgesetz vom 7. Mai 1874. 8 6. II. S. 3234. (Nr. 125.) Fälschliche Benennung einer Person als Redakteur. IV. S. 7532. (Nr. 289.) Gerichtsstand des Begehungsorts für die durch die Presse verübten strafbaren Handlungen. III. S. 4435. (Nr. 177.) Für die Klage auf Schadensersatz wegen einer durch einen Brief, Cirkular oder durch eine Veröffentlichung in einer Zeitung verübten Täuschung ist auch dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger den Brief oder das Cirkular oder die Zeitung als Abonnent empfangen und gelesen hat. IV. S. 6749. (Nr. 262.) Der Strasschutz des 8 193, des Strafgesetzbuches für Äußerungen, welche zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden. III. S. 4226. (Nr. 167.) Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redakteurs einer periodischen Druckschrift. Anrufung des Schutzes wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen für den wegen Preßbeleidigung verfolgten Redakteur. IV. S. 6197. (Nr. 245). Ausführliche Darstellung. IV. S. 6330. (Nr. 249.) Verbreitung unzüchtiger Schriften durch ein Inserat. Verantwortlichkeit des Redakteurs dafür. IV. S. 7704. (Nr. 297.) Bildnisse bestimmter Personen als rechtlich geschützte Muster. I. S. 371. (Nr. 14.) 12. S. 5140. (Nr. 209.) Eine schriftliche Erklärung auf einen: Wechsel, welche eine wechsrlmäßige Verbindlichkeit zwar nach dem Willen des Unterschreibenden enthalten soll, thatsächlich aber eine solche Verbindlichkeit nicht enthält, macht die Erklärung nicht wechselstempelpflichtig. I. S. 76. (Nr. 3.) Die Ausstellung eines Schuldscheins, in welchem der durch Verjährung erloschene Schuldgrund lediglich wiederholt wird, hebt die Wirkung der Verjährung auf. I. S. 76. (Nr. 3.) Verjährung der Regreßanlprüche des Wechselinhabers gegen den Aus steller und die übrigen Vormänner. II. S. 2426. (Nr. 95.) Befugnis zur Domizilierung eines Wechsels, welcher einer Bankanstalt als Sicherheit übergeben wurde, steht sowohl dem Wechselnehmer, als auch der Bank zu. 2. S. 3474. (Nr. 135.) Der einem „Gefälligkeitswechsel" gegebene Schein eines sogenannten Kundenwechsels oder Waarenwechsels ist nicht ohne weiteres als eine strafbare Betrugshandlung gegen den geschädigten Wechselnehmer zu erachten. IV. S. 5942. (Nr. 237.) Hat ein Gläubiger sich unter der Vorspiegelung einer falschen That- sache aus dem Vermögen eines zahlungsunfähigen, nicht im Konkurse befindlichen Schuldners Befriedigung verschafft, und dadurch die übrigen Gläubiger benachteiligt, so ist er wegen Betrugs zu bestrafen. I. S. 1577. (Nr. 61.) Entscheidungen des Reichsgerichts ferner: Konkursordnung. 8 23, Ziffer 1 u. 2. Beweis der Zahlungsein stellung und des Eröffnungsantrages muß durch den Anfechtungs kläger, Beweis der Nichtkenntnis der Zahlungseinstellung durch deu Ansechtungsbeklagten erbracht werden. 2. S. 2426. (Nr. 95.) S. 3189. (Nr. 123.) Sozietätsvertrag Gemeinschaftliche Verwendungen der Kontrahenten bei mündlicher Abrede ic. I. S. 581. (Nr. 22.) Die vertragsmäßig vereinbarte Konventionalstrafe bei nicht gehöriger Vertragserfüllung fällt fort, wenn der andere die nachherige Er füllung ganz oder zum Teil ohne Vorbehalt angenommen hat. I. S. 1577. (Nr. 61.) Befugnis zur Aushebung des Vertrags und Rückforderung des Ge leisteten seitens des Getäuschten im Geltungsbereich des Allgem. Preuß. Landrechts. II. S. 2666. (Nr. 103.) Bei Empfehlungen außerhalb eines Vertrages hastet im Gebiete des gemeinen Rechts der Empfehlende nur für Arglist, nicht für Ver schulden, auch nicht für schweres. II. S. 8474. (Nr. 135.) Bei einer zwischen Kaufleuten bestehenden Geschäftsverbindung haftet im Gebiete des Preußischen allgemeinen Landrechts der eine dem anderen gegenüber nicht nur für böswillig, sondern auch für schuldhaft erteilte schädliche Empfehlung w. 2. S. 3784. (Nr. 147.) Ist bei einem Handelskauf nichts über den Ort der Zahlung des kredi tierten Kaufpreises vereinbart, so ist als Erfüllungsort für den Käufer seine Handelsniederlassung bezw. sein Wohnort zu erachten. III. S. 4061. (Ar. 159.) Die vierzehntägige Frist zur Nachbringung des Stempels ist, wenn einer der Kontrahenten später als der andere die Vertragsurkunde unterschrieben hat, erst vom Tage der Vollendung der Urkunde durch die letzte Unterschrift zu berechnen. I. S. 1625. (Nr. 63.) Ein Verzug des Verkäufers einer Ware im Sinne des Art. 355 des Handelsgesetzbuches liegt im Geltungsbereich des Preuß. Allgem. Landrechts nur dann vor, wenn die Säumnis des Verkäufers eine verschuldete oder zurechenbare ist. II. S. 2666. (Nr. 103.) Derjenige, welcher sich mit einem Geschäftsvermittler in Unterhandlung über die Vermittlung eines Geschäfts eingelassen hat, ist deshalb nicht ohne weiteres verpflichtet, den Abschluß deS Geschäftes durch den Vermittler bewirken zu lassen. 2. S. 2667. (Nr. 103.) Erfolgt Zahlung an einen Beauftragten für Rechnung des Auftrag gebers durch Girozahlung auf ein Bankguthaben des Beauftragten, so begeht der Beauftragte durch die Verfügung über das Bank guthaben zu eigenem Nutzen keine Unterschlagung. II. S. 2942. (Nr. 113.) Unrichtige Deklaration von Frachtgütern ist auch bei vereinbarter Konventionalstrafe für unrichtige Angabe des Gewichts oder Inhalts als Betrug zu bestrafen. II. S. 3473. (Nr. 135.) Unrichtige Deklaration zollpflichtiger Waren. III. S.4061. (Nr. 159.) Aufnahme des Inventars und der Bilanz bei der offenen Handelsge sellschaft. III. S. 4309. (Nr. 171.) Beschränkung einer Kreditgewährung auf eine bestimmte Summe und Festsetzung von Bestimmungen behufs Sicherung der Rückzahlung. III. S. 4309. (Nr. 171.) Gerichtsstand einer ausländischen Gesellschaft, welche neben ihrem Sitz im Auslande auch eine Niederlassung im Jnlande hat, bei ver mögensrechtlichen Ansprüchen. III. S. 4553. (Nr. 183.) Geltendmachung einer abgetretenen und vom Cessionar eingeklagten Forderung bei Gegenforderung. 12. S. 4678. (Nr. 189.) Der Käufer einer Ware, welcher einen Deckungskauf vornehmen muß, ist berechtigt, die wirklichen und redlicher Weise von ihm bezahlten Preise des Deckungskaufes als seinen Schadenersatz zu fordern. 12. S. 5461. (Nr. 221.) Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. 12. S. 5568. (Nr. 225.) Reichsanfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 8 3 Ziffer 1. III. S. 5568. (Nr. 225.) Einstuß einer unberechtigten Ausübung des Stimmrechts auf eine» Generalversammlungsbeschluß einer Aktiengesellschaft. IV. S. 5942. (Nr. 237.) Firmenrecht. 8 24 des Handelsgesetzbuches. IV. S. 5942. (Nr. 237.) Begriff des dem Postzwang unterworfenen Briefes. IV. S. 5942. (Nr. 237.) Entscheidung des Kammergerichts zu Berlin in deVKlagesache^der Firma Mayer L Müller gegen frühere Vorstandsmitglieder des Börsenvereins. I. S. 1086. (Nr. 43.) Verurteilung der „Aktiengesellschaft Kaufbeuren, vormals Hans Köhler L Cie., lithographische Kunstaustalt" wegen Nachbildung von ihr zur Vervielfältigung in Auftrag gegebenen Bildern eines Buches. I. S. 530. (Nr. 20.). Gerichtsverhandlung wegen Nachbildung eines Kunstwerkes, Piglhein's Panorama der Kreuzigung Christi, vor einem englischen Gericht. I. S. 812. (Nr. 32.) — betr. 8 6 des Gesetzes über die Ordnung? der Presse. Angabe des Druckers auf einer sogenannten kopflosen Zeitung. I. S. 11. (Nr. 1.
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