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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1919
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- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt s. d. Dtlchn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 170, 11. August 1919. 1. In Ausführung des Art. 286 bestimmt nun Artikel 306, daß die literarischen und künstlerischen Urheberrechte (ein schließlich der Rechte an Photogruphieen) aller Staatsangehö rigen der vertragschließenden Mächte neu begründet werden. Das heißt, es soll (allerdings mit zwei noch zu erwähnenden Aus nahmen) der Rechtszustand geschaffen werden, der bestehen würde, wenn der Krieg nicht eingetreten wäre, und in Konse quenz dieses Grundsatzes werden auch die Urheberrechte an Werken, die während der Kriegszeit entstanden sind, geschützt. Dagegen werden hierdurch — und das ist die eine wichtige Ausnahme — Verfügungen nicht berührt, die auf Grund eines Richterspruchs oder der Anordnung einer Verwaltungsbehörde eines der alliierten und assoziierten Länder gegen deutsche Ur- heberberechtigte getroffen worden sind. Diese behalten vielmehr ihre volle Gültigkeit auch nach der Ratifikation des Vertrags^ Somit können z. B. in England Vervielfältigungen der auf Grund der englischen IrackwA >vitll tks copviitzvt »et von 1916 nach Genehmigung des öffentlichen Treuhänders an einen englischen Verleger überlassenen deutschen Werke nicht allein noch jetzt verbreitet werden, sondern der englische Verleger kann auch jetzt noch neue Auflagen erscheinen lassen, da die Übertragung des Verlagsrechts an den englischen Verleger durch den Frie densvertrag sanktioniert worden ist. Dem deutschen Urheber rechtsberechtigten aber steht wegen einer solchen Verfügung keinerlei Ersatzanspruch gegen den ausländischen Staat oder dessen Staatsangehörige zu. Vielmehr verpflichtet sich (Art. 297 l) das Deutsche Reich, seine Staatsangehörigen wegen dieser Be einträchtigung ihrer Rechte zu entschädigen. Die Geldbeträge, die Staatsangehörige eines der uns feindlichen Länder für eine solche Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungs behörde, wie sie Absatz 2 des Art. 306 erwähnt — der Wortlaut nennt sinnstörend Absatz 1 —, einem deutschen Staatsangehörigen schulden, werden, soweit die Gesetzgebung dieses Staates nicht bereits vor dem 28. Juni 1919 darüber anderweit verfügt hat, als Forderungen deutscher Staatsangehöriger angesehen, bezüg lich derer nach Art. 297 b den alliierten und assoziierten Mächten das Recht der Liquidation zusteht; der Erlös wird dem Deutschen Reich auf seine Wiedergutmachungsschuld gutgeschrie ben (Art. 243). Da von der Deutschen Regierung Vergeltungs maßnahmen hinsichtlich der literarischen und künstlerischen Ur heberrechte nicht getroffen worden sind, so scheiden aus dieser Darstellung die hierfür gedachten Bestimmungen des Art. 306 aus. Die zweite wichtige Ausnahme von der Herstellung des Friedenszustandes ist die Ermächtigung an den Feind, Urheber rechte eines deutschen Staatsangehörigen, die dieser nach der ausländischen Gesetzgebung vor oder während des Krieges er worben hat oder später noch erwirbt, einzuschränken, oder be dingungsweise zu vergeben. Dies darf der ausländische Staat ausüben im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemein wohls oder um eine gerechte Behandlung der ausländischen Ur heberrechte zu gewährleisten. Zu dem Zweck, die vollständige Erfüllung aller aus dem Friedensvertrage sich ergebenden Ver pflichtungen Deutschlands zu sichern, dürfen aber nur vor dem Inkrafttreten des Friedensvertrags erworbene deutsche Ur-' heberrechte diesen Beschränkungen unterworfen werden. Die Be schränkung ausländischer Urheberrechte aus Gründen der Landes verteidigung und des Gemeinwohls leitet sich nach Angabe der Entente daher, daß das Deutsche Reich sich diese Berechtigung durch seine innere Gesetzgebung gesichert hat. Dabei haben die Verfasser dieser im Ultimatum der Entente enthaltenen Ausfüh rung anscheinend an 8 5 Abs. 2 des Patentgesetzes gedacht, über sehen also dabei, daß eine solche Bestimmung in der deutschen literarischen und künstlerischen Urhebergesetzgebung fehlt. Die Übersetzung »Gemeinwohl« ist, da der französische Text »mwi-st publlo« besagt, nicht genau. Nichtiger wäre gewesen, »öffent liches Interesse« zu sagen, damit unzweideutig zum Ausdruck kommt, daß eine solche Einschränkung nur im staatlichen Inter esse geschehen kann, nicht dagegen im Interesse der privaten All gemeinheit. Für eine nach dieser Bestimmung eintretenden Be schränkung deutscher Urheberrechte wird seitens des beschränken den Staates eine Entschädigung gezahlt, die als deutsches Gut haben behandelt, d. h. liquidiert und auf die deutsche Wiedergut- 682 machungsschuld angerechnet wird. Somit können also alle vordem Jnkraftreten des Friedensvertrags entstandenen deutschen Ur heberrechte von den Signatarmächten gegen eine weder an das Deutsche Reich noch den Urheberrechtsberechtigten zu zahlenden Entschädigung nach Gutdünken der feindlichen Mächte teilweise eingeschränkr oder gänzlich auf ein Rechtssubjekt übertragen wer den. Für England bleibt somit die tiackwg «ltll Ms eogx- rlgin aet 1916 weiter anwendbar, und damit ist die Eingangs bestimmung des Art. 306 praktisch wertlos gemacht. Dagegen findet die Wiederherstellung des Friedenszustandes bezüglich der literarischen und künstlerischen Urheberrechte von solchen Gesellschaften oder Unternehmungen nicht statt, die von den Feindstaaten auf Grund der Kriegsgesetzgebung bereits liquidiert sind oder nach dem Friedensvertrag noch liquidiert werden. In diesen Fällen greift eine Rückübertragung an den deutschen Urheberrechtsberechtigten, bzw. die Festsetzung einer zur Aufrechnung aufzustellenden Entschädigungssumme nicht Platz. 2. Nach Art. 309 werden für Staatsangehörige der Signa tarmächte einschließlich des Deutschen Reiches Rechtsansprüche ausgeschlossen für Verletzung ihrer Urheberrechte durch einen Staatsangehörigen einer der kriegführenden Mächte. Die Ver breitung von Vervielfältigungen solcher Werke ist noch für ein Jahr nach Unterzeichnung des Friedensvertrags erlaubt. Eine Ausnahme wird für diese Verbreitungsbefugnis nur für die Einwohner des von Deutschland während des Krieges besetzten Gebietes gemacht. Diese dürfen nunmehr zwar die Verviel fältigungen Deutscher, nicht dagegen die Vervielfältigungen von Werken der Entente-Angehörigen verbreiten. Die Bestimmungen des Art. 309 gelten nicht zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten. Hier sind also Klagen der Staatsangehörigen wegen Urheberrechtsverletzungen, begangen durch Privatpersonen während des Krieges, zulässig. Dagegen gilt auch hier die Bestimmung des Art. 306, wonach gerichtliche Urteile und Anordnungen der Verwaltungsbehörden der Vereinigten Staaten wirksam bleiben, sodaß sich hieraus keine Rechtsansprüche deutscher Staatsangehöriger ableiten lassen. 3. Art. 310 löst die zwischen Staatsangehörigen des Deut schen Reiches und den feindlichen Staaten vor dem Kriege abge schlossenen Lizenzverträge über Vervielfältigungen von literari schen und künstlerischen urheberrechtlich geschützten Werken auf, also auch dieses eine Ausnahme von dem Regelsatze des Art. 306. Dagegen bleiben die auf Grund der Kriegsnotgesetze der alli ierten und assoziierten Staaten verliehenen Lizenzen in Kraft. Der vor dem Kriege Lizenzberechtigte hat das Recht, von seinem Vertragsgegner die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Wenn sich die Parteien über die Bedingungen dieses neuen Lizenzvertrages nicht einigen, so werden dessen Bestim mungen, handelt es sich um einen Lizenzgeber der uns feind lichen Mächte, von dem zuständigen Gericht dieser Macht fest gelegt. Ist der Lizenzgeber dagegen ein deutscher Staatsangehö riger, so entscheidet über die Lizenzbedingungen der nach dem Friedensvertrag einzusetzende, aus drei Mitgliedern bestehende gemischte Schiedsgerichtshof. Das ausländische Gericht, bzw. der gemischte Schiedsgerichtshof erhält die Befugnis, falls dies angebracht erscheint, eine Vergütung für den Lizenzgeber dafür festzusetzen, daß das Urheberrecht während des Krieges durch eine Lizenz ausgenutzt worden ist. Eine Vergütung, die hierfür deutschen Staatsangehörigen zugesprochen wird, wie auch die während des Krieges an einen Treuhänder oder irgendein Rechtssubjekt gezahlte Summe werden als deutsche Guthaben im oben erwähnten Sinne behandelt. Die Bestimmungen des Art. 310 finden im Verhältnis zwi schen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten nicht Anwendung, d. h. die vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenz verträge treten ungeschmälert in vollem Umfange in Kraft. Unter Lizenzvertrag ist hierbei — abgesehen von der Zwangslizenz bei Wiedergabe eines Werkes der Tonkunst durch mechanische Musikwerke (8 22 des Urhebergesetzes) - die vom Urheber gegebene Erlaubnis anzusehen, das Werk zu verviel fältigen oder zu verbreiten oder aufzuführen. Durch eine solche
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