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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1919
- Strukturtyp
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- 1919-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1919
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- Deutsch
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^ 38. 18. Februar 1919. Redaktioneller Teil. vörlenblott s. d. Dlschn. LuchhxrtU. Bekanntmachung. Mit einer Gabe von 300.— zugunsten unserer Arbeit an den Bedürftigen erlangte Herr Richard Quelle, i./Fa. Quelle L Meyer in Leipzig das Recht der immerwährenden Mitgliedschaft. Mit herzlichem Danke bringen wir dies zur allgemeinen Kenntnis. Der Vorstand des Unterstützungsvereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. Or. Georg Paetel. Edmund Mangelsdorf. Max Schotte. Max Pasch ke. Reinhold Bor stell. Der Rücktritt von Verlags vertrügen wegen veränderter Umstände. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. In dem Verlagsgesetz ist die Frage des Rücktritts von dem abgeschlossenen Verlagsvertrag durch besondere Bestimmungen geregelt worden, und zwar einmal in § 18 bezüglich des dem Verleger zustehenden Rücktrittsrechts und sodann in § 35 be züglich des dem Verfasser entsprechend gewährleisteten Rechts, von dem Vertrage zurückzutreten. Die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht des Verlegers einerseits, das des Verfassers anderseits stimmen nicht vollständig überein. Während nach § 18 für das Rücktrittsrecht des Verlegers die Voraussetzung derWegfalldesZwecks bildet, dem das Werk dienen soll, ist in § 35 die Voraussetzung dahin präzisiert, daß sich U m - stände ergeben, die bei Abschluß des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werks zurückgehalten haben würden. Der Unterschied in der Formulierung dieser Voraussetzungen ist praktisch nicht von erheblicher Bedeutung. Hier wie dort ist der Grundgedanke der, daß nach Abschluß des Vertrags Um stände eingetreten sind, die die Vertragserfüllung als sinn- oder zwecklos erscheinen lassen würden. Daß auch die Be stimmung des 8 18 bezüglich des Rücktrittsrechts des Ver legers in diesem Sinne aufgefaßt und gehandhabt wird, geht aus der Bestimmung des 8 44 der Verlagsordnung hervor, in der gesagt wird: »Der Verlagsvertrag erlischt, wenn zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht eingetretene oder den Vertrag schließenden nicht bekannt gewesene äußere Umstände die Ver tragserfüllung sinn- und zwecklos erscheinen lassen«. Da 8 18 ebenso wie 8 35 nicht den Charakter zwingenden Rechts, sondern denjenigen des nachgiebigen Rechts hat, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Bestimmung des 8 44 der Verlagsordnnng mit Rechtswirksamkeil vereinbart werden konnte, wie denn auch in der Praxis, soweit zu scheu ist. sich niemals ein Zweifel bezüglich der Rechtsgültigkeit derselben erhoben hat. Der Grundgedanke, auf dem sowohl die eine wie die andere Bestimmung des Verlagsgesetzes beruht, ist der, daß es den Parteien nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, den Verlagsvertrag auch dann noch zu erfüllen, wenn nach Abschluß desselben Umstände eingetreten sind, mit denen von der einen Seite ebensowenig gerechnet werden konnte wie von der andern, und durch welche die Erfüllung des Vertrags, so wie sie gedacht wurde, sich als vollständig sinn- und zwecklos erweisen würde. Man kann also behaupten, daß sowohl in 8 18 als in 8 35 der dem BGB. nicht bekannte Satz, wonach der Bestand der Verträge von der Fortdauer der bestehenden Ver hältnisse abhängig ist, die Olausula, r-cbus sic: stantibus Aner kennung gefunden hat. allerdings nicht schlechthin, sondern mit der Modifikation bezüglich der Vergütung. Der Verleger kann nämlich von dem Kündigungsrecht nach 8 18 nicht in der Weise Gebrauch machen, daß damit auch der Anspruch des Ver fassers ans Zahlung der vereinbarten Vergütung hinwegfällt. Vielmehr bleibt unbeschadet seines Kündigungsrechts der An spruch des Verfassers auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gewahrt. Anderseits ist auch der Verfasser nicht in der Lage, von der ihm nach 8 35 zustehenden Rücktrittsbefugnis ohne Ent schädigung des Verlegers für die von diesem gemachten Auf wendungen Gebrauch zu machen. Er ist vielmehr diesem zum Ersatz der bereits gemachten Aufwendungen verpflichtet und evtl, auch zu weitergehendem Schadenersatz, sofern er nämlich innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritt von dem Vertrag das Werk anderweitig herausgibt. In den Motiven des Ver lagsgesetzes zu 8 18 wird darauf hingewiesen, daß im allge meinen der Verleger verpflichtet sei, das Werk zu verviel fältigen und zu verbreiten, ohne Rücksicht darauf, ob ihm hieraus Vorteile oder Nachteile erwachsen. Hieran könne selbst der Umstand nichts ändern, daß die zurzeit des Vertragsschlusses vorausgesetzte Verkäuflichkeit des Werks späterhin ganz oder teilweise in Fortfall komme, da jeder Verleger von vornherein mit der Gefahr zu rechnen habe, daß die Aussichten auf den Absatz eines Werkes vereitelt würden. Dagegen lasse cs die Rücksicht auf Treu und Glauben nicht zu, daß der Verleger zur Veröffentlichung auch dann gezwungen werden könne, wenn der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Abschluß des Vertrags fortgefallen sei. Auch bei der Rechtfertigung der Be stimmung des 8 35 wird von den Motiven darauf hinge wiesen, daß der Verleger mit der Möglichkeit einer Änderung der bei Abschluß des Vertrags bestandenen Verhältnisse im Hin blick auf die Eigenart des literarischen und künstlerischen Schaf fens von vornherein rechnen müsse. Deshalb bringe es die Natur des Vertragsverhältnisses mit sich, ein Rücktrittsrecht des Verfassers anzuerkennen. Es wird aber darauf hinge wiesen, daß zur Geltendmachung dieses Rücktrittsrechts nicht etwa schon der Umstand genüge, daß für die Person des Ver legers sich Verhältnisse ergeben hätten, die den Verfasser davon abgehalten haben würden, den Vertrag gerade mit diesem Ver leger abzuschließen. Vielmehr müßten vom Verfasser zu reichende Gründe dargetan werden, wenn er von der Heraus gabe des Werks Abstand nehmen wolle. Es ist nun die Frage entstanden, ob neben diesem durch das Spezialgesetz geregelten Rücktrittsrecht für den Verleger und Verfasser auch noch ein Rücktrittsrecht auf Grund der Be stimmungen des BGB. wegen veränderter Verhältnisse kon struiert werden könne, und zwar insoweit, als in diesem der Rücktritt wegen veränderter Verhältnisse überhaupt aner kannt ist? Das Verhältnis des Verlagsgesetzes zu dem BGB. ist nicht zweifelhaft; die allgemeinen Grundsätze des letzteren gelten auch für den Verlagsvertrag, und es finden des weiteren auch die speziellen Bestimmungen über den Kauf- und Werkvertrag insoweit Anwendung, als sich nicht aus der eigentümlichen Ge staltung der Vcrlagsverhältnisse ein anderes ergibt. Dies geht auch aus dem Verhältnis zwischen dem allgemeinen Gesetz und einem Spezialgesetz hervor. Das früher erlassene Spezialgesetz wird durch das später erlassene allgemeine Gesetz nicht geändert, während das früher erlassene allgemeine Gesetz durch das später erlassene Spezialgesetz insoweit geändert wird, als es sich um die durch das Spezialgesetz berührten besonderen Verhältnisse handelt. Ucx posterior specialis ckero^at lexi priori generali. Die Auslegungsgrundsätze des BGB., insbesondere 8 157 und 242, finden auf die Verlagsverhältnisse um so mehr Anwendung, als bei dem Verlagsvertrag die Erforschung des wirklichen Wil lens der Parteien und die Berücksichtigung dessen, was sie ge wollt haben, unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze von Treu und Glauben und der Übung des Verkehrs eine ganz besondere Bedeutung beanspruchen. Nicht mit Unrecht ist ja behauptet worden, daß das ganze Verlagsgesetz mit Ausnahme des 8 36 weiter nichts als ein allgemein gehaltener Vertrag sei, der gelte für den Fall, daß Verfasser und Verleger nichts Besonderes vereinbart hätten. Die dein Richter ohnehin bei Verträgen ob liegende Verpflichtung, den Willen der Parteien zu erforschen, und, falls der Wille in dem vorliegenden Vertragsdokument einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, es zn ergänzen, kommt daher bei den Verlagsverträgen in erheblicherem Maße zur Anwendung als bei andern Verträgen. Nunmehr hat die Rechtsprechung sich ja bekanntlich auf den Standpunkt gestellt, daß, wenn auch im allgemeinen der unveränderte Fortbestand der bestehenden Verhältnisse keine Vertragsbedingung sei, sich 121
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