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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19351001
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
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228, 1. Oktober 1935. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Sicherstellung der lückenlosen Erfassung des gesamten deutschsprachigen Schrifttums durch die Deutsche Bücherei Im Völkischen Beobachter vom 27. September 1935 ist die nachstehende von Herr» Reichsminister llr. Goebbels gezeichnete „Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig" von, 20. September 1935 veröffentlicht. Auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammcrgesetzes vom 1. November 1933 lReichsgesetzblatt I S. 787) ordne ich an: 1. Um die lückenlose Erfassung des gesamten deutschsprachigen Schrifttums durch die Deutsche Bücherei und seine laufende Bekanntgabe in der von der Deutschen Bücherei bearbeiteten „Deutschen Nationalbibliographie" sicherzu stellen, haben alle dem Zuständigkeitsbereich der Reichskulturkammer unterstehenden Einzelpersonen, Verbände und sonstige Stellen, soweit sie bzw. ihre Verlage bisher noch nicht durch die Verordnungen a) der Reichsregierung vom 11. April 1927 (Reichsministerialblatt 1927 Nr. 17), d)der Reichsleitung der NSDAP vom 28. Juli und 10. Dezember 1934 (Verordnungsblatt 1934, Folge 78 und 86), o) des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 6. November 1934 und des Bundes Reichsdeutscher Buch händler vom 22. Dezember 1934 hierzu ausdrücklich verpflichtet sind, die von ihnen herausgebrachten Druckschriften spätestens innerhalb einer Woche nach Erscheinen möglichst in einem gebundenen Exemplar porto- und kostenfrei an die Deutsche Bücherei abzugeben. Ist bei einer Schrift aus irgendeinem Grunde Geheimhaltung erforderlich, so ist dies bei der Übersendung anzugeben. 2. Der Ablieferung unterliegen alle Bücher, Zeitschriften, Broschüren und kleineren Drucksachen, soweit sie mehr als Einblattdrucke darstellen. Nicht ablieferungspflichtig sind Musikalien und Kunstblätter ohne begleitenden Text, politische Tageszeitungen (wohl aber literarische und heimatkundliche Beilagen), Preislisten, Musterbücher und Kataloge, die nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben, sowie einfache Vordrucke. Berlin, den 20. September 1935. gez.: vr. Goebbels. Bekanntmachung des Präsidenten der Reichs schrifttumskammer über die Anmeldepflicht der Werk- und Vereinsbüchereien Ich bringe meine Bekanntmachung vom 27. August 1935 in Erinnerung, derzufolge alle Werk- und Vereinsbüchereien der Reichsarbeitsgemcinschaft der Betreuer deutscher Werkbüchercicn in der Rcichsschrifttumskammer, BerlinW8, Leipziger Straßelst, zu melden haben 1. Namen und Anschrift der Werke bzw. Vereine, die Büche reien unterhalten, 2. Namen und Anschrift der Betreuer der Büchereien und Angabe, ob der einzelne Betreuer Haupt- oder neben amtlich tätig ist, 3. den Buchbestand (Anzahl der Bände), 4. Anzahl der leseberechtigten Werk-bzw. Vereinsangehörigen. Mit der Anmeldung sind die Listen der einzelnen Büchereien zur Durchsicht einzureichen. Die Reichsarbeitsgemeinschaft ist er mächtigt, für diese Durchsicht einen Unkostenbeitrag zu erheben, der sich nach der Größe der Büchereien staffelt. Zunächst wird eine Grundgebühr von RM 5.— festgesetzt, die mit der Anmeldung auf das Postscheckkonto der Betreuer deutscher Werkbüchereien (Berlin NW 7 Nr. 161 215) einzuzahlen ist. Da noch nicht alle Büchereien ihrer Anmeldepflicht nachge- kommen sind, verlängere ich die Meldefrist bis zum 10. Oktober 1935. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß die Werke und Vereine auf Grund der 88 4 und 6 der Ersten Durchführungs verordnung des Reichskulturkammergejetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797) zur Anmeldung verpflichtet sind, und daß somit diejenigen, die ihre Meldungen nicht fristgemäß ein reichen, gegen eine reichsgesctzlichc Bestimmung verstoßen. 810 Zur Vermeidung von Mißverständnissen stelle ich ferner fest, daß Werke und Vereine, die mehrere Büchereien unterhalten, ver pflichtet sind, jede einzelne Bücherei zur Meldung zu veranlassen. Die Meldepflicht in dieser Form besteht auch für diejenigen Ver eine, die — wie der Borromäusverein — satzungsgemäß nur an Vereinsmitglieder Bücher ausleihen. Berlin, den 23. September 1935. Der Präsident der Reichsschristtumskammer. I. V.: Or. Wismann. Überwachungsstelle für das Leihbüchereiwesen Wir ersuchen die Leihbüchereien, alle Einsendungen an die llberwachungsstelle für das Leihbüchereiwesen mit Rückporto zu versehen. Im anderen Falle wird das Rückporto eingezogen. Mit der Bücherliste ist eine bindende Erklärung, deren Text wir nachstehend veröffentlichen, einzusenden. Berlin, den 24. September 1935. Der Leiter der tiberwachungsstclle L. H ü r t c r. An die llberwachungsstelle für das Leihblichereiwesen Berlin W 7, Mitlelstr. 15. Der Unterzeichnete ist bevollmächtigt, für die Leihbücherei eine bindende Erklärung abzugcbcn. Er bescheinigt hiermit, daß i» dieser Bücherliste sämtliche Bücher der Leihbücherei enthalten sind. Ort und Datum: Unterschrift
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