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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1900
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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>V»,301, 29. Dezember I960. Nichtamtlicher Teil. 10339 Der Gläubiger kann deshalb bis zur Zahlung die Pfandsache in seinem Besitz behalten (BGB, Z 1223); doch wird aus dem Inhalt der Vereinbarung oft zu entnehmen sein, daß dem Buchdrucker oder Buchbinder ein Pfandrecht wegen nicht fälliger Forderungen (vgl. B.G.B. 8 1204 Abs, 2) nicht zu stehen soll. Wenn die Forderung ganz oder teilweise fällig ist, so kann der Pfandgläubiger die Sache nach vorgängiger Androhung und unter Beobachtung der Vorschriften in HZ 1234—1240 B.G.B. (o. S. 6092) zu seiner Befriedigung öffentlich ver steigern lassen. Wenn er auf Grund der Forderung einen voll streckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirkt hat, so kann er die Versteigerung auch im Vollstreckungswege durch den Gerichts vollzieher vornehmen lassen (BGB § 1233 Abs. 2). Statt der Versteigerung ist für markt- und börsengängige Waren freihändiger Verkauf durch öffentliche Handlungsmäkler zum Markt- oder Börsenpreise statthaft (B.G.B tztz 1235 Abs, 2, 1221); für buchhändlcrische Waren kommt dies nicht in Betracht Die Besorgnis, daß ein Buchbinder auf Grund seines Pfandrechts Eigentum des Verlegers an Warenhäuser u, dergl, »verramschen« könne, ist hiernach nicht gerechtfertigt, da ein freihändiger Verkauf durch den Werkunternehmer unter allen Umständen unzulässig und trotz des gesetzlichen Pfandrechts nach § 246 St.G.B. als Unterschlagung strafbar ist. — Daß sich aber Warenhäuser bei einer Versteigerung auf billige Weise Eigentum an ganzen Auslagen verschaffen können, ist ein Uebelstand, der mit dem gesetzlichen Pfandrecht des Werkunter nehmers nichts zu thun hat und in gleicher Weise eintritt, wenn ein beliebiger anderer Gläubiger des Verlegers gegen diesen im Wege der Zwangsvollstreckung eine Versteigerung herbeifahrt. vr. 8. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Unpfändbarkeit von Post sendungen. — Das Leipziger Tageblatt teilt folgende be merkenswerte Entscheidung des Reichsgerichts mit: Eine Bank hatte an einen Herrn eine Forderung, Auf dke Nachricht hin, es solle diesem eine Geldsendung durch die Post aus gezahlt werden, erwirkte sie einen Pfändungsbeschluß, den das Postamt aber nicht beachtete. Darauf klagte die Bank gegen den Postfiskus auf Zahlung der betreffenden Summe und drang auch beim Landgericht und Oberlandesgericht durch. Das Reichs gericht wies aber schließlich die Klage ab, indem es folgendes aussührte: Das Postamt hätte dem Pfändungsbeschluß nur durch einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses Nachkommen können. Denn um einen der Post zugestellten Pfändungsbeschluß wirksam zu machen, müsse dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher das Vorliegen von Sendungen an den Adressaten, dem die Pfändung gelte, mitgeteilt werden, und darin liege eine Verletzung des Briefgeheimnisses. Weiter sei es nach § 35 der Postordnung dem Absender gestattet, über eine Postsendung so lange zu verfügen, als sie noch nicht in die Hände des Adressaten gelangt sei. Der Absender könne die Sendung sowohl zurückverlangen, als auch ihre Adresse abändern, die Post gehe eben mit dem Absender, nicht mit dem Adressaten, ein Vertragsverhältnis ein. Deshalb könne auch ein Gläubiger des Adressaten ein Anrecht nicht geltend machen. Wenn der Kläger erklärt habe, er habe mit seinem Pfändungsbeschluß nur beabsichtigt, daß das Geld nicht ausgezahlt werde, so sei auch dies bedenklich, denn wie lange soll wohl eine Sendung durch die Post zurückbehalten werden? Es sei daher die Klage der Bank ab zuweisen gewesen. Post. — Zu der neuen Postordnung sind jetzt auch die neuen Ausführungsbestimmungen für den innerdeutschen Verkehr, giltig vom 1. Januar 1901 ab, erlassen. Es seien hier die folgenden daraus hervorgehoben: Die bisherigen besonderen Beschränkungen für Briefe mit Pappkasten und Briefe in Rollenform sind aufgehoben; es gelten dafür die allgemeinen Grundsätze für Briessendungen, Aufschriften, die nur die Wohnung, nicht aber den Namen des Empfängers enthalten, sind künftig bei gewöhnlichen Brief sendungen aller Art zugelassen. Bei den nach Berlin bestimmten Sendungen sind vom Absender außer der Wohnung des Empfängers auch der Postbezirk (0, 8, 8VV, 6 re.) und thunlichst auch die siebenundsechzlgster Jahrgang. Nummer der Bestcllpostanstalt in der Aufschrift hinter der Orts bezeichnung -Berlin- anzugeben. Bei den durch die Privatindustrie hergestellten Postkarten kann über kleinere Abweichungen von den postseitig ausgegebenen Formularen hinweggesehcn werden. Tragen die Karten aus geprägten Bilderschmuck, so darf die Prägung an den für die Adresse und für die Postmarke bestimmten Stellen der Vorderseite nicht sichtbar sein. Bei Postkarten mit Aufklebungen muß die Eigenschaft des geringeren Gewichts der Postkarten erhalten bleiben. Offene gedruckte Karten können auch nach Beseitigung des Vermerks -Postkarte- oder nach dessen Ersetzung durch -Druck sache» gegen die Drucksachcntaxe befördert werden. Bücherzettel können auch unter offenem Umschlag oder unter Band eingcliefert werden und dürfen Bestellungen auch auf Zeitungen und Unterrichtsmittel (Globen, Tellurien rc.) enthalten. Die Entscheidung Uber Zulässigkeit von Drucksachen, Waren proben, Geschäftspapiercn trifft die Aufgabepostanstalt, Die telegraphische Geldüberweisung ist dadurch erleichtert, daß die betreffenden Ueberweisungstelegramme kürzer und billiger gefaßt werden; ebenso werden die Telegramme zwecks Zurück ziehung von Postsendungen künftig möglichst knapp ausgefertigt. Den Eilboten können u. a. auch Wertbriefe rc. von mehr als 800 bis zu 3000 zur Abtragung mitgegeben werden. Bei Anträgen auf Zurückziehung von Sendungen rc. muß, falls die Aufschrift des Briefumschlages rc. durch Druck oder durch die Schreibmaschine hergestellt war, auch das Doppel in dieser Weise gefertigt sein; doch können die Postämter sich den Ausweis der Absender auch auf andere Weise erbringen lassen. Werden Zeitungen während derselben Bezugszeit mehrfach überwiesen, so erfolgt die Rücküberweisung nach jedem der früheren Bezugsorte kostenfrei. Aenderungen im Post - Zeitungsbezuge. — Vom 1. Januar 1901 ab tritt eine Reihe von Aenderungen im Bezüge von Zeitungen durch die Post in Geltung. Während bisher die Zeitungen vom Bezieher oder in dessen Aufträge durch eine dritte Person gegen Entrichtung des Bezugsgeldes bei derjenigen Post anstalt bestellt werden mußten, in deren Bezirk der Leser seinen Wohnsitz hat, oder von der er die Zeitung abholen will, kann vom 1, Januar 1901 ab im inneren deutschen Verkehr auch der Verleger Bestellungen auf seine Zeitung für die von ihm gewonnenen Leser in unbeschränkter Zahl bei der Postanstalt des Verlagsortes gegen Vorausbezahlung der Zeitungsgebühr und auch des Bestellgeldes anmclden. Den Verlegern wird durch diese Einrichtung das Mittel zu einer wirksamen Propaganda für ihre Zeitungen an die Hand gegeben. Von besonderem Wert ist die Anordnung auch für Mitglieder von Fach- und sonstigen Vereinen, denen die Ver einszeitung jetzt auf billige, sichere und pünktliche Weise zugesührt werden kann. Ferner können in Zukunft mit Zustimmung der Zeitungsverleger auch Zeitungsbestellungen für jeden einzelnen Monat zugelasscn werden. Der Zeitungsbezug durch die Post wird für Abonnenten ferner dadurch erleichtert, daß die Zeitungsgelder jetzt allgemein durch die Briefträger eingczogen werden sollen. Die Postanstalten fertigen vierteljährlich für die Personen, die bisher Zeitungen durch die Post bezogen haben, besondere Zeitungsbestellzettel aus, auf deren Vorderseite die bis dahin gelesenen Zeitungen nebst den Bezugspreisen vermerkt werden. Der untere Teil des Bestell zettels ist mit einem Quittungsabschnitt versehen. In der Zeit vom 15, bis 25. des letzten Monats in jedem Vierteljahr (März, Juni, September, Dezember) werden diese Bestellzettel den Be ziehern durch die Briefträger mit der Frage vorgezeigt, ob der Fortbezug der vermerkten Zeitungen gewünscht wird. Im Falle der Bejahung zieht der Briefträger bie Gebühren ein und händigt den mit seiner Namensunterschrift versehenen Quittungsabschnitt aus. Zeitungen, die der Bezieher nicht mehr bestellen will, können von ihm im Bestellzettel gestrichen werden; ebenso können andere Zeitungen nachgetragcn werden. Personen, die noch keine Zeitungen durch die Post bezogen haben, können die Bestellung von solchen und die Einziehung der Ge bühren schriftlich bei der Postanstalt beantragen, Diese Bestell schreiben werden portofrei befördert, sie können in die Briefkästen eingelegt oder den Briefträgern zur Besorgung mitgegeben werden. Die Postanstalt fertigt alsdann einen Bestellzettel aus und läßt die Gebühren in der vorher beschriebenen Weise cinziehen. Kann die Einziehung des Geldes nicht gleich bei der ersten Vorzeigung des Bestellzettels erfolgen, so wird die Vorzeigung wiederholt. Mit Ablauf des 25. hört die Mitwirkung der Briefträger auf; Bestellzettel, die bis dahin nicht eingelöst sind, können den bis herigen Beziehern nach Abtrennung des Quittungsabschnittes aus- gchändigt werden; den Beziehern muß es dann überlassen bleiben, ihre Zeitung unmittelbar am Postschalter zu bestellen. 1377
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