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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1940
- Strukturtyp
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- 1940-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1940
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- Deutsch
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Gritzbachs Darstellung über Hermann Görings Werk und Persön lichkeit berücksichtigt: das Werk des Führers liegt mit dem ersten Band in sechster, mit dem zweiten in fünfter dänischer Auflage vor. In Schweden, das einen die englische Einfuhr weit llber- bietcnden Import an deutschen Originalmcrkcn hat, war die Gesamt zahl der Übersetzungen aus dem Deutschen (57) in den letzten Jahren keinen nennenswerten Schwankungen unterworfen, doch zeigt sich im Berichtsjahr ein ziemlich erheblicher Rückgang der belletristischen Bücher (18), deren Ausfall hauptsächlich dem religiösen Schrifttum zugute gekommen ist (12). Aus der modernen deutschen Noman- literatur wurden Werke von W. Bergcngruen (Der Großtyrann und das Gericht), N. Brunngraber (Radium) und H. Hoster (Genesung in Graubüuöen) gewählt. Norwegen, dessen deutsche Ubcrsetzungszahlen in den voran- gegangencn Jahren vollständige Stabilität bewahrt hatten, zeigt ein leichtes Ansteigen ans 42 Erscheinungen, von denen 26 der Schönen Literatur angehören. Die Auslese enthält Romane von H. Fallada, Leo Perutz, M. Schneider, E. Wicchcrt und außerdem mehrere Ju gendschriften. — Das starke Anschwellen der nordischen Ubcrsctzungs- literatur in Deutschland beruht im wesentlichen auf der Bevor zugung von Werken norwegischer Autoren (Knnt Hamsun, Trygvc Gulbranssen), die mit 30 Erstauslagen und 41 Neuauflagen vertreten sind, während der Beitrag aus der dänischen und schwedischen Lite ratur mit 26, bzw. 28 Erstauflagcn gegenüber dem Vorjahr fast un verändert geblieben ist. Island hat trotz seiner verhältnismäßig lebhaften Uber- setzungstätigkcit, die 42 Büchern fremder Herkunft gegolten hat, kein einziges deutsches Werk in seine eigene Sprache übernommen. — In Finnland betrug der deutsche Anteil mit 21 Übersetzungen in die finnische und 10 Übertragungen in die schwedische Sprache annähernd 10°/o an dem gesamten Ubcrsetzungsgut. Das Hauptinteresse galt natürlich dem schöngeistigen Schrifttum, das eine Reihe moderner und älterer Romane in wiederholten Neuauflagen aufwcist und außerdem H. Hosters »Genesung in Graubünden«, N. Brunngrabers »Radium«, D. Holeschs »Der schwarze Hengst Bento« und P. Kellers »Waldwinter« als Neuerscheinungen brachte. (Schluß folgt.) Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Unterstützung von Dienstverpflichteten, die bisher selbständig waren Die Zweifelsfragen darüber, in welchem Umfange den Dienst- verflichteten, die bisher selbständig ein Gewerbe ausgeübt haben, Unterstützungen gewährt werden können, hat der Erlaß des Neichs- arbcitsministers vom 7. Mai 1940 (Neichsarbeitsblatt I, S. 205) entschieden. Die Gewährung von Trennungszulagen ist selbstver ständlich, ebenso die von Unterstützungen für persönliche Verpflich tungen, z. B. für die Wohnungsmietc, für Erziehungskosten und Versicherungsbeiträge. Diese Hilfen sind »ohne Engherzigkeit und wohlwollend« zu leisten. Zur Gewährung von Sondcrunterstützungen für Verpflichtun gen, die mit dem bisherigen Gewerbebetrieb Zusammenhängen, sind die allgemeinen Unterstützungsmittel nicht einzusetzen. Ist Hilfe für Schulden aus dem Gewerbebetriebe nötig, so ist auf die Gemein schaftshilfe der Wirtschaft zu verweisen. (Die Beihilfeordnung, die die Neichswirtschaftskammcr am 16. Mai 1940 erlassen hat, sicht im 8 5 unter Position 7 vor: Ausgaben für Schuldzinsen in angemesse ner Höhe.) Genügt diese Hilfe nicht, so muß die Vertragshilfe des Richters nach der Verordnung vom 30. November 1939 in Anspruch genommen werden. (Vgl. Börsenblatt 1939, Nr. 289.) Feststellung des bisherigen Arbeitseinkommens bei Dienstver pflichteten Nach dem Bescheid des Neichsarbeitsministers vom 17. Mai 1940 (Neichsarbeitsblatt I, S. 227) macht es bei der Feststellung des Arbeitseinkommens keinen Unterschied, ob es sich um Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Arbeit handelt. Es ist regelmäßig das im letzten Monat vor der Dienstleistung erzielte Einkommen zu ermitteln. War das aus irgendeinem Grund besonders niedrig oder besonders hoch, kann vom Einkommen der lettzten drei Monate (dreizehn Wochen) ausgegangen werden. Sollte das mit Rücksicht auf den früheren Verdienst noch nicht zu einem billigen Ergebnisse führen, so kayn ausnahmsweise ein noch längerer Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt werden, jedoch möglichst nicht über sechs Monate (sechsundzwanzig Wochen) hinaus. Einkommen aus mehreren gleichzeitigen regel mäßigen Arbeitsverhältnissen sind zusammenzu- rcchnen. Das Einkommen ist durch Lohnbescheinigungen oder bei Selbständigen durch Steuerbescheide und dergleichen zu belegen. Urlaubsfragcn Urlaub der Einberufenen: Um die Urlaubsanträge der zum Wehrdienst Einberufenen einer einheitlichen Behandlung znzuführen, hat der Neichsarbeitsminister auf Anregung der Deut schen Arbeitsfront in einem Erlaß folgendes bestimmt: Den Gefolg- schaftsmitgliedern, die Gestellungsbefehl erhalten haben, sind in der Regel ein Tag oder einige Tage Freizeit vor dem Gestellungstag zu gewähren, wenn sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Wirb ein kurzfristiger Gestellungsbefehl zugestellt, sollen die Gefolgschaftsmitglieder auf Antrag baldigst von der Arbeit ent bunden werden. (Völkischer Beobachter vom 31. Mai 1940.) Rückständiger Urlaub: Soweit wegen der Urlaubs sperre vom Jahre 1939 kein Urlaub gewährt werden konnte, ver fällt dieser nicht vor dem 1. Oktober 1940. War für Urlaub in den Wintermonaten eine Verlängerung des Urlaubs vorgesehen, so fällt diese Verlängerung für die Dauer des Krieges weg. — Außerdem wird die Abgeltung der Urlaubsansprüche vereinfacht. Kann infolge des Kriegszustandes der Urlaub nicht gewährt werden, so ist vom 1. Juni ab die völlige oder teilweise Abgeltung des Urlaubs mög lich, und zwar ohne daß eine besondere Zustimmung des Neichstreu- händers oder Sonöertrcuhänders der Arbeit eingeholt werden müßte. (Neichsanzciger vom 30. Mai 1940.) Die Preisbildung für Mieten Der ausführliche Nunderlaß des Neichskommissars für die Preis- Bildung vom 5. Mai 1940, Nr. 55/40, gibt eine Übersicht über die Grundsätze für die Mietpreisbildung. Zunächst wird darauf hinge wiesen, daß die Ausdehnung des Mieterschutzes auf alle Mietver hältnisse die Gefahr von Mietsteigerungcn bei laufenden Mietver trägen beseitigt hat. Um so größere Aufmerksamkeit haben aber jetzt die Preisbehörden auf die Fälle des Micterwechsels zu richten, damit nicht bei Neuvermietung höhere Mieten eingefllhrt werden. Darum hat schon eine Reihe von Gemeinden die Meldepflicht bei Mieter Wechsel dnrchgeführt. Die Ausdehnung dieser Melde pflicht wird empfohlen, ebenso die Bekanntgabe von Richtpreisen für die U n t e r v e r m i e t u n g. Mieten für Geschäftsräume: Eine Senkung der Miete kommt nur in Betracht, soweit der Mietzins objektiv als zu hoch anzusehen ist. Ist die Weiterzahlung wegen der Kriegsfolgen schwierig, so ist der Mieter auf die Wirtschaftsbeihilfen oder die Vertragshilfeverordnung zu verweisen. Etwa noch vorhandene, beson ders niedrige Krisenmieten, deren Erhöhung für den Mieter wirt schaftlich tragbar ist, sind so schnell wie möglich zu beseitigen, um die durch die Kriegssolgen entstehenden Ausfälle auszugleichen. Bezugsschcinpflicht für Schreibmaschinen Die Neichsstelle für technische Erzeugnisse hat durch Anordnung Nr. 7 vom 10. Mai 1940 (Neichsanzciger Nr. 109 vom 11. Mai 1940) auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr mit Zustim mung des Neichswirtschaftsministers bestimmt: Neue Schreib maschinen einschließlich Beiwagenmaschinen, Kleinschreibmaschinen und Maschinen mit mehrstelligem Setztabulator sowie Einzelwagen dürfen an Verbraucher nur gegen Bezugsschein abgegeben, vermietet und von ihnen bezogen und gemietet werden. Diese Anordnung trat am 20. Mai in Kraft. Sie gilt für ganz Großdcutschland einschließ lich der eingegliederten Ostgebiete. Zuwiderhandlungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen bestraft. Die Bekanntmachung Nr. 1 dazu vom gleichen Tage gibt an, bei welchen Stellen die Anträge auf Erteilung von Bezugsscheinen cinzureichen sind. Gewerbliche Be triebe wie freie Berufe haben sich an das zuständige Bezirkswirt schaftsamt zu wenden. Familienunterhalt Durch Verordnung vom 14. Mai 1940 (RGBl. I, S. 779) er hält das Familienuntcrstützungsgesetz von 1936 die Bezeichnung »Familienunterhaltsgesetz«. Als unterstützungsberechtigte Angehörige werden neu ausgenommen die unehelichen Kinder des Einberufenen, wenn dessen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung feststeht. Die Verordnung gilt seit 1. Mai. (Fortsetzung s. S. 211.) 210
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