Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400604
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194006040
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400604
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-06
- Tag1940-06-04
- Monat1940-06
- Jahr1940
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Pensions- und Untcrstüßungskasscn im Steuerrccht Zur Klärung von Zweifelsfragen, die siir die steuerliche Be handlung von Pensions- und Unterstützungskassen von allgemeiner Bedeutung sind, hat der Neichsfinanzminister den Nunderlaß vom 11. Mai 1940 erlassen (Ncichssteuerblatt Nr. 4-1, S. 529). Es handelt sich um die Befreiung der Pensions- und ttnterstiitzungskasscn von der Körpcrschastsstcncr, Vermögenssteuer und Aufbringungsumlage, wenn ihr Aufbau bestimmten Voraussetzungen entspricht. U. a. werden die Fragen der dauernden Sicherung des Kassenvcrmögens und die Frage der Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Kasse behandelt. Die Zuwendungen an die Kassen werden als ab zugsfähige Betriebsausgaben anerkannt, soweit sie 20 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme für die Berechtigten nicht übersteigen. Diese Abzugsmöglichkeit gibt es aber dann nicht mehr, wenn nach den ver- sichcrungsmäßigen Grundsätzen berechnet sich ein ungerechtfertigt hohes Kasscnvermögen ansammcln würde. Die Behandlung von Zuwendungen an solche Kassen bei der Lohnsteuer wird demnächst in einem besonderen Runderlas; geregelt werden. Neichskrcditkasscn in den besetzten Gebieten Zur Versorgung der deutschen Truppen und der deutschen Ver waltungsbehörden in Dänemark, Norwegen, Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden mit Geldzeichen sowie zur Aus- rechtcrhaltnng des Zahlungsverkehrs und der Wirtschaft in diesen Gebieten werden dort Neichskreditkassen eingerichtet, die Geldscheine und Gelömünzen ausgebcn. Zu diesem Zweck gewährt die Haupt verwaltung der Neichskreditkassen dem Reiche ein Darlehen bis zu drei Milliarden Reichsmark. Die Neichskreditkassen sind befugt, in den genannten Gebieten den Geldzahlungs- und Kreditverkehr zu rcgclu, also Wechsel und Schecks zu kaufen und zu verkaufen, verzinsliche Darlehen auf in der Regel nicht länger als sechs Monate zu gewähren, unverzinsliche Gelder im Überweisungsverkehr oder als Einlage anzunehmen, bank mäßige Auftragsgeschäfte aller Art auszuführen, Wertgegenstände, besonders Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. (Verordnungen vom 3. und 15. Mai 1940, RGBl. I, S. 743, 770, 771, 774.) Reichsrecht in Eupen-Malmcdy Der Erlaß des Führers vom 23. Mai 1940 (RGBl. I, S. 803) bestimmt, welche Gebiete durch die Wiedervereinigung an das Reich fallen. Der Neichsminister des Innern bestimmt im einzelnen den Verlauf der Neichsgrenze. Alle Bewohner deutschen oder artver wandten Blutes werden deutsche Staatsangehörige. Die Volks deutschen werden Neichsbürgcr. Am 1. September 1940 tritt das ge samte Ncichsrecht und preußische Landesrecht in Kraft. Bis dahin können die zuständigen Minister Ncichsrecht oder preußisches Lan desrecht durch Verordnung einsühren. Die Zentralstelle der Wieder vereinigung ist beim Neichsminister des Innern. Recht der eingegliedertcn Ostgebiete Die Vorschriften des Feuerlöschwesens (Gesetz über das Feuerlöschwesen, Organisation der Feuerlöschpolizei, Verhalten bei Brandfällen) sind vom 24. Mai 1940 ab in Kraft. (Verordnung vom 17. Mai 1940, RGBl. I, S. 791.) — Die Neichstierärzte- ordnung samt Durchführungsbestimmungen ist mit Wirkung vom 1. Juni ab cingeführt worden. (Verordnung vom 21. Mai 1940, RGBl, l, S. 798.) — Das Gesetz über das Kreditwesen und die zu seiner Durchführung und Ergänzung erlassenen Verordnungen gelten vom 1. Juni ab. (Verordnung vom 20. Mai 1940, RGBl. I, S. 807.) — Die Verordnung über die L o h n g e st a l t u n g vom 25. Juni 1938 gilt ab 27. Mai 1940. (Verordnung vom 20. Mai 1940, RGBl. I, S. 813.) Danach haben die Treuhänder der Arbeit die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu überwachen. Sie können die Löhne mit bindender Wirkung nach oben und unten festsetzen. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geld strafe, letztere in unbegrenzter Höhe, bestraft. Recht der Ostmark und des Sudetcnlandes Die Wertzuwachs st euer tritt ab 1. Juni 1940 in Kraft und wird durch Verordnung vom 8. Mai 1940 (RGBl. I, S. 759) cingeführt. Umrechnungstabellen für die Umrechnung von österreichi schen Kronen- und Schillingbeträgen sowie von tschechoslowakischen Kronenbeträgen in Reichsmark sind angefügt. Die politische Bildung des Nachwuchses Nachdem in der März-Versammlung der Fachschaft Leihbücherei Leipzig Pg. Thulke über die Aufgaben der Leihbüchereien im all gemeinen gesprochen hatte, konnte in der Mai-Fachschaftsvc*sammlung Pg. vr. Wolfgang Strauß, der stellvertretende Leiter der Ncichs- schule des Deutschen Buchhandels, vom Ortsgrnppenfachberater Pg. Schleppegrell als Redner des Abends begrüßt werden. Er betonte, daß an der Frage des buchhändlerischen Nachwuchses der Leihbuch- handel ebenso stark interessiert sei wie Verlag und Sortiment. Jeder Leihbuchhändler werde sich daher einer Prüfung zu unterziehen haben, und als Abschluß der Lehrzeit, die auf zwei Jahre festgesetzt worden sei, werde ebenfalls eine Prüfung von einem besonderen Ausschuß vorgenommen werden. Ferner wies Pg. Schleppcgrell darauf hin, daß es wünschenswert ist, den von der Reichsschulc des Deutschen Buchhandels herausgegebenen neucrschicncnen Leseplan »Das mußt du lesen!« zu erwerben. Dann nahm Di. Strauß das Wort zu seinem Vortrage: »Die politische Bildung des Nachwuchses«. Er erläuterte mit eindringlichem Ernst die Bedeutung der Reichsschulc des Deutschen Buchhandels, durch die bis jetzt etwa 4000 Buchhändler gegangen sind, und deren oberstes Ziel ein politisches ist. Verantwortlich aus bilden ist die Aufgabe, die vom Bcrufsstand gestellt wird. Nur der Stand hat eine Zukunft, der einen guten Nachwuchs hat. Es ist Pflicht jedes jungen Menschen, sich selbst um die Dinge zu kümmern, die er in der Schule versäumt hat. Es sollen nicht nur allgemeine Fehlerquellen bloßgelegt, sondern für Abstellung der Mängel soll Sorge getragen werden. Eine bestimmte Allgemeinbildung ist Voraussetzung für den Nachwuchs. Die Forderungen müssen höher gestellt werden, um höhere Leistungen zu erzielen. Der junge Mensch soll nicht wahllos lesen, was ihm gerade in die Hand fällt, sondern er muß planvoll in die Welt des Buches eingeführt werden. Er muß sich Kenntnisse so wohl des alten und neuen Schrifttums aueignen, wie auch poli tische und historische. Dazu aber bedarf er der Führung. Nur wcun er das gute alte Schrifttum kennt, ist ihm die Beurteilung eines neuen Buches möglich. Um der Planlosigkeit im Lesen zu steuern, wurde der Leseplan der Reichsschulc herausgcgeben. Die Lehrlinge sollen sich in d^r Unmenge von Büchern zurechtfinden. Der Leseplan um faßt die Grundlagen; er beginnt mit der germanischen Zeit und reicht bis ins 19. Jahrhundert. Jede Rubrik ist unterteilt in: Dich terisches Schrifttum, Politisches Schrifttum, Dramen und Bildgut. Bestimmte Bücher sind Pflichtlektüre und mit Nummern versehen. Es sind insgesamt 141 Buchtitel angegeben. Als Lesedaucr werden durchschnittlich drei Jahre gerechnet. Dies ist natürlich nur bei zu sätzlicher Arbeit möglich. Die Grundliste für den deutschen Lcihbuchhandcl: »Das Bnch ein Schwert des Geistes« verfolgt ein anderes Ziel als der Leseplan. Dieses Verzeichnis ist in vier Hauptgruppen unterteilt: Weltanschau ung und Politik — Dichtung und Erzählung — Kultur und Natur — Übersetzungen. Auch diese Liste ist nur dann von Nutzen, wenn sic in die Praxis umgesetzt wird. In keiner Leihbuchhandlung sollte diese Liste fehlen. »Das deutsche Bnch ist ein wahrer und ewiger Schatz unseres Volkes und verpflichtet seine Hüter und Betreuer zu höchster Verantwortung. Der deutsche Leihbuchhaudcl steht mitten in dieser Front; seine Arbeit gewinnt in ernster Zeit kriegswichtige Bedeu tung«, so schreibt Ministerialdirigent Haegcrt in seinem Geleitwort zur Grundliste. Im Namen der Anwesenden sprach Pg. Schleppcgrell dem Redner- feinen Dank für den Vortrag aus, der von den Teilnehmern bis zum Schluß mit größter Aufmerksamkeit und Interesse verfolgt wurde und an den sich eine lebhafte Aussprache anschloß. Hildegard Kletzsch. Deutschlands älteste Druckereien In Nummer 33/34 der »Zeitschrift für Deutschlands Druckge werbe« werden in einem Aufsatz unter der Überschrift »Deutschlands älteste Druckereien« Ausführungen gemacht, die wir auszugsweise wiedergcben: »Von den ersten Mainzer Druckern sind uns zwar Zeug nisse ihres kunstgewerblichen Fleißes, so vor allem die 42zeilige Guten- berg-Bibel erhalten geblieben, nicht aber ihre Werkstätten. Nur drei Druckereien verzeichnen in Mainz eine mehr als hundertjährige Ge schichte. Die älteste ist unter ihnen die 1793 gegründete Firma Jos. Scholz, zwei Jahre später wurde die Offizin Zaberndruck errichtet. Ohne nennenswerte Tradition ist auch die Lutherstadt Wittenberg geblieben, obwohl hier im Reformationszeitalter die Buchdruckcrkunst in großer Blüte stand. Die Buchdruckcrkunst kcun 1468 nach Augsburg. Kurz da nach, 1470, wurde die Druckerei Hieronymus Mühlberger in Augs burg gegründet. Die Druckerei Hieronymus Mühlberger erwies sich 211 Nr. 1S7 DtenStag, den «. Juni 1S40
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder