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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1940
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- 1940-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1940
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Entscheidungen höherer Gerichte Kurze Berichte von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 3) Doktortitel im Firmennamen Die Frage, ob eine Firma, in der ein Doktortitel als Firmen zusatz enthalten ist, als abgeleitete Firma von einem Inhaber, dem der Doktortitel nicht zusteht, weitergeführt werden darf, war bisher streitig. Die Praxis verlangt aber immer wieder eine Klärung, denn solche Fälle kommen wiederholt vor, namentlich in Gewerbs- zweigen, die wissenschaftliche Beziehungen haben, also im Buchhandel, in der pharmazeutischen Industrie, bei Gesundheitsinstituten usw. Das Reichsgericht hatte Anlaß, erneut zu dem Problem Stellung zu nehmen, und das Urteil vom 2. Dezember 1939 (NGZ. Bd. 162 S. 121) hat eine sehr überlegte und begrüßenswerte Antwort ge geben. »In der Firma eines Einzelkaufmannes ist der Doktortitel geeignet, nach § 18 Abs. 2 HGB. eine Täuschung über die Verhält nisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen, wenn der Titel dem der zeitigen Inhaber des unter einer solchen Firma betriebenen Handels geschäftes nicht zusteht. In einem solchen Fall ist somit die Weiter führung der Firma mit dem Doktortitel ohne einen Zusatz, der das Nachfolgeverhältnis deutlich erkennen läßt und die Täuschung aus schließt, unzulässig... Das Kammcrgericht hat in einer Entscheidung (Höchstrichterl. Nechtspr. 1936, Nr. 610) ausgesprochen, daß die Firma einer Gesellschaft m. b. H., die einen von einem Arzt erfundenen Heilapparat vertreibt und dessen Namen mit dem Zusatze I)r. meck. enthält, nicht schon aus dem Grunde zur Täuschung geeignet sei, weil der Arzt nicht mehr lebe. Dieser Fall lag insofern anders, als es sich nicht um die Firma eines Einzelkaufmanns, sondern um eine Gesellschaftsfirma handelte... Die Entscheidung der Frage hängt davon ab, ob der Zusatz des Doktortitels als wesentlich anzusehen ist oder nicht.« Wenn die Beziehung auf den wissenschaftlichen Titel und vr. irgend einer Fakultät in dem betreffenden Fall wesentlich ist — und das ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen —, dann ist die deutliche Angabe des Nachfolgeverhältnisses nötig, um Irreführung zu vermeiden, sofern es sich nicht um eine Gcsellschafts- firma handelt. Uber eine ähnliche Firmenbezeichnungsfrage, nämlich die Bezeichnung »Schlesischer Verlag O. K....« hatte das Kammergericht am 31. August 1939 (Höchstr. Rechtspr. 1940 Nr. 231) zu urteilen. Solche örtlichen Zusätze haben schon manchmal zum Streit Anlaß gegeben, da Mißbrauch damit getrieben wnrde. In dem vorliegenden Fall hat — entgegen der Meinung der Jndustrie- und Handelskammer - das Kammcrgericht die Bezeichnung für zu lässig erklärt, weil es sich um einen Adreßbuchverlag handelte, der in der Tat nicht nur in Schlesien ansässig ist, sondern sich auch in der Hauptsache mit der Herausgabe von Adreßbüchern schlesischer Städte beschäftigt: durch diese örtlichen Beziehungen erschien dem Gericht die Bezeichnung berechtigt und nicht als großsprecherisch oder irreführend. Rücktritt vom Verlagsvertrag wegen unzureichender Verbreitung Ein Verleger, der seit 1933 — offenbar infolge Auswanderung — seine Werke nicht mehr ordentlich vertreiben konnte, hatte den Ver trieb nacheinander mehreren Personen übertragen. Auch diese er wiesen sich als ungeeignet und der Verfasser erklärte den Rücktritt vom Verlagsvertrage. Das OLG. München gab mit Entscheidung vom 11. Dezember 1939 (Höchstrichterl. Nechtspr. 1940 Nr. 364) dem Verfasser recht. Uber den betreffenden Fall hinaus ist von Interesse die Feststellung des Gerichts, daß ungeeignet als Verleger Firmen sind, die weder bei der Neichskulturkammer noch beim Buchhändler- Börsenverein als Verleger eingetragen sind; dem Verfasser »ist zuzugeben, daß für ihn ein besonderes Interesse am sofortigen Rück tritt von einem Verlagsvcrtrag mit einem Verleger bestanden hat, der einerseits als Nichtarier nicht mehr in der Lage gewesen ist, selbst den Vertrieb weiterzuführen, andererseits nacheinander zwei Per sonen damit betraut hat, die dazu nicht geeignet gewesen sind, und dadurch verursacht hat, daß über drei Jahre lang nahezu nichts von den Werken verkauft worden ist. Darauf, ob den Verleger hierbei ein Verschulden getroffen hat, kommt es hierbei nicht an (Voigt- länder-Elster, VG. 3. Anfl. 8 32 Anm. 1). Der berechtigte Rücktritt des Verfassers hat zur Folge, daß die Verlagsverträge dadurch auf gelöst worden sind (Voigtländer-Elster a. a. O. Anm. zu §37,38).« Haftung des Verlegers für den Schriftleiter In einer Zeitschrift war eine schädigende Kritik über einen Künstler erschienen. Der Künstler behauptete, daß die Angaben un richtig gewesen seien, und klagte einen nicht unbeträchtlichen Scha densersatzbetrag ein. Das NG. (18. Okt. 1939, NGZ. Bd. 162 S. 7 ff.) gab dem Künstler recht und führte aus, daß der Verleger hier für die Verstöße des Schriftleiters einzustehen habe, auch nach dem Schrift leitergesetz. Darüber spricht das Urteil folgende grundsätzlich wich tige Sätze aus: »Wohl ist zuzugeben, daß das Schriftleitergesetz, das die Stellung des Schriftleiters neu geregelt hat, diesem in erster Linie die Verantwortung für den Inhalt der Zeitschrift übertragen hat... Damit ist aber dem Verleger die Verantwortung, die er vor dem Inkrafttreten des Schriftleitergesctzes hatte, nicht abgenommen worden. § 20 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bestimmt ausdrücklich, daß die Verantwortung anderer Personen als des Schriftleiters nicht ausgeschlossen sei. Das Gesetz sagt nirgends, daß der Verleger jetzt keine Verantwortung mehr habe ... Der Verleger ist gehalten, in Fällen, in denen ein bei ihm angestellter Schriftleiter die ihm nach dem Schriftleitcrgesetz obliegenden Verpflichtungen verletzt, in ge eigneter Weise einzuschreiten. Ungesetzliche Handlungen seines Schriftleiters darf er nicht dulden.« Geschehene Schädigungen müsse er möglichst schnell und nachhaltig beseitigen, z. B. von dem be treffenden Aufsatz alsbald deutlich abrücken, und solche Einwirkung auf den Schriftleiter sei kein unzulässiger Eingriff in die Berufs ausübung des Schriftleiters, geschweige denn eine strafbare Presse nötigung. Vom umstrittenen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation Es spielte, auch schon vor der letzten Regelung in der Kriegs wirtschaft, in normalen Zeiten eine wichtige Rolle, ob die Weih nachtsgabe für das Gefolgschaftsmitglied als freiwillige Gabe oder als Erfüllung und auf Herkommen und llblichkeit beruhenden An spruches anzusehen ist. Namentlich wurde das des öfteren streitig, wenn das Gefolgschaftsmitglied gekündigt hatte. Das Reichsarbeits gericht hatte am 15. November 1939 (NAG. Bd. 22 S. 91) einen solchen Fall zu entscheiden, wo es sich um eine Kontoristin handelte, die mehr als zehn Jahre in dem Betrieb tätig war und zum Jahres ende gekündigt hatte, um im Geschäft ihres kranken Mannes zu arbeiten. In den zwei vorhergehenden Jahren hatte sie die Weih nachtsgratifikation bekommen; den in gekündigter Stellung befind lichen Angestellten wurde die Zahlung gestrichen. Die Kontoristin klagte, weil das in ihrem Fall — langjährige Tätigkeit und zwingender Grund des Ausscheidens — unbillig sei. Die Ansicht der Betriebsleitung, daß die Spende freiwillig sei und als Treu prämie den Abgehenden in jedem Fall nicht gezahlt zu werden brauche, wurde auch vom NAG. nicht geteilt, die Klägerin hatte viel mehr in allen Instanzen Erfolg. Selbst wenn anzucrkennen sei, daß die Gratifikation freiwillig gegeben werde und auch als Ansporn für künftige Leistungen angesehen werden solle, so sei sie doch »in erster Linie eine Anerkennung für geleistete Dienste und eine Bei hilfe zu den erhöhten Ausgaben des Weihnachtssestes«, und wenn der Unternehmer zwar seinen Entschluß zur Ausschüttung einer Weih nachtsgratifikation überhaupt frei fassen könne, so müsse die Be handlung des einzelnen Gcfolgschaftsmitgliedes doch nach Billigkeits rücksichten im Sinne der Betriebsgemeinschaft geschehen; es sei hier bei ein Unterschied zu machen, ob jemand wegen unzulänglicher Lei stungen (oder aus anderen in seinem Verhalten liegenden Gründen oder um eine andere womöglich besserbezahlte Stellung anzutreten) abgeht, oder ob nach jahrelangen treuen Diensten die Stellung wegen Krankheit, Alters oder zur Erfüllung höherer Pflichten gänzlich auf gegeben wird ohne Eintritt in einen neuen Betrieb. Urlaubsrcgelung, wenn der Angestellte zur Wehrmacht übergeht Ein Gefolgschaftsmitglied war zehneinhalb Monate im Betrieb tätig, hatte eine Woche Urlaub gehabt, ging zur Luftwaffe über und verlangte für zwei Wochen Urlaubsvcrgütung. Der Betrieb ver weigerte dies, da die Beschäftigungsdauer kein volles Jahr betragen hatte und nichts über den Urlaub ausdrücklich ausgemacht war. Das Neichsarbeitsgericht (15. Nov. 1939, NAG. Bd. 22 S. 95) gab dem Gefolgschaftsmitglied recht, und zwar aus ähnlichen Erwägungen wie bei dem hier zuvor mitgeteilten Urteil in der Gratifikationsfrage, nämlich daß ein Gefolgschaftsmitglied nicht ohne besonderen Grund von Leistungen ausgeschlossen werden dürfe, die der ganzen Gefolg schaft üblicherweise gewährt werden. Wissenschaft / Hochschulen / Bibliotheken Am 5. Mai waren fünfzehn Jahre seit der Gründung der Deutschen Akademie in München vergangen. Aus diesem An laß veranstaltete sie am 4. Mai eine Festsitzung. Die Gründung mar eine der ersten Gesamtveranstaltungen der deutschen Wissenschaft nach dem Weltkrieg. Wissenschaftler aus allen deutschsprachigen Gebieten, aus Österreich, Prag, Luxemburg, der Schweiz usw. nahmen daran teil. Seitdem hat die Deutsche Akademie mit an vorderster Stelle gestanden bei der Förderung volksverbundener Wissenschaft und beim Ausbau der Stellung der deutschen Kultur in der Welt. Insbesondere hat sie auch der Erforschung und Pflege der deutschen Sprache im Nr. 104 Dienstag, Len 7. Mai 1940 183
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