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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1940
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 35 <R. 13) Leipzig, Sonnabend den 10. Februar 1940 187. Jahrgang Die Ermittlung des Iahresgewinns für die Steuererklärung des Sortimentsbuchhändlers Kürzlich sind den Steuerpflichtigen die Vordrucke für die Eiulommensteuererklärung zugegangen. Die Steuererklärungen sind spätestens bis zum 29. Februar 1940 bei den zuständigen Finanzämtern einzureichen. Bon dieser Frist kann dann abge wichen werden, wenn es dem Steuerpflichtigen aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, die Steuererklärung bis zum vorge schriebenen Termin abzugeben. Als zwingende Gründe können gelten: Einberufung zur Wehrmacht, wenn in die sem Falle dem Vertreter oder den Angehörigen des Einberufe nen in dessen Abwesenheit die ordnungsgemäße Durchführung des Jahresabschlusses nicht möglich ist; Krankheit oder sichtbare Überlastung des Steuerpflichtigen infolge Mangels an Arbeitskräften; besonders umfangreiche und komplizierte Buchführung. Den letzten Fall kann z. B. der Sortimenter dann auf sich beziehen, wenn er das Ergebnis der Bedingtabrechnung, zu dessen Feststellung ja län gere Zeit benötigt wird, in den Jahresabschluß hincinbringen will. Glaubt der Steuerpflichtige eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung in Anspruch nehmen zu müssen, so muß er einen begründeten Antrag an das zuständige Finanzamt richten, und zwar so rechtzeitig, daß dem Finanzamt noch Zeit zur Nachprüfung des Antrags bleibt. Im Durchschnitt kommt eine Fristverlängerung bis zum 31. März in Frage. Über den 30. April hinaus soll im allgemeinen keine Fristverlänge rung gewährt werden. Eine Fristverlängerung über den 30. Juni hinaus ist unzulässig. Der gewerbetreibende Steuerpflichtige, der über eine ord nungsmäßige Buchführung verfügt und der nach dieser seinen Jahrcsgewinn ermittelt, wird seiner Steuererklärung die regel recht ausgestellte Bilanz zugrunde legen. In diesem Falle setzt er auf Seite 1 des Vordruckes für die Einkommensteuer erklärung unter II. — »Einkünfte im Kalenderjahr 1939- — Ziffer 2 — »aus Gewerbebetrieb« — den als Jahresgewinn er- rechneten Betrag ein und fügt der Steuererklärung eine B i - lanzabschrift bei. Daß die Bilanz und die Verlust- und Gewinnrechnung mit der größten Gewissenhaftigkeit aufzustellen sind, gilt als selbstverständliche Voraussetzung. Es dürfte jedem Volksgenossen klar sein, daß die Steuerpflichten besonders im Hinblick auf den harten Existenzkampf des Volkes und Reiches ernst genommen werden müssen. Die inneren Schwierigkeiten, die der Krieg für viele Be triebe mit sich bringt, lassen es geboten erscheinen, daß einige Richtlinien für die Aufstellung der Bilanz gegeben werden. Die gewählte Form soll nicht maßgeblich sein, sie kann nur als Hilfestellung betrachtet werden. Die Richtlinien verfolgen außer dem den Zweck, einmal festzustellen, wie sich der in die Praxis umgesetzte Kontenplan auf den Jahresabschluß auswirkt. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß die Richtlinien nur dort zu verwerten sind, wo der Kontenplan bereits der Buchführung zu grunde gelegt worden ist. Voraussetzung ist allerdings das Vor handensein einer doppelten Buchführung, was wahr scheinlich überwiegend der Fall sein wird. Die Waren-Jnvcntur Die erste Arbeit,, die wir im Rahmen unsrer Jahresab schluß-Arbeiten vornehmen, ist die W a r en-Jn v entu r. Wir nehmen alle Warenbestände auf, die zum Schluß des Geschäfts jahres als unser Eigentum vorhanden sind. Im Sortiment ist das eine zeitraubende und mühevolle Arbeit. Obwohl nach K 39 Abs. 3 HGB. sür die Aufnahme der Warenbestände eine zwei jährige Frist in den Fällen zulässig ist, wo besondere Schwierig keiten vorliegen, ist aus steuerlichen Gründen die alljährliche Aufnahme zu empfehlen. Ohne genaue Bestandsaufnahme hat der Steuerpflichtige niemals die Möglichkeit, eine genaue Ver mögensübersicht und eine genaue Gewinnfeststellung zu erhalten. Bei unsrer Waren-Jnventur kommt es daraus an, die vorhan denen Bestände in möglichst kurzer Zeit auszunehmen, um zu vermeiden, daß während der Aufzeichnungen alte Bestände Weg gehen oder neue Einkäufe hinzukommen. Sind Veränderungen während der Aufnahme unvermeidlich, so müssen sie entsprechend berücksichtigt werden. In manchen Betrieben wird das Verfahren des »Lager- umstürze ns« geübt. In der Praxis bedeutet dies, daß jeder einzelne Gegenstand aus dem Lager entfernt, gruppenweise zu sammengetragen und ausgezeichnet wird. Das hat die folgenden Vorteile: Der Sortimenter erhält einen Generalüber blick über die vorhandenen Bestände; verräumte Bücher werden wieder gefunden; das Bedingtgut, das im allge meinen Lager untergebracht ist, kann gesammelt und für die Abrechnung mit den Verlegern bereitgestellt werden. Die Aufzeichnungen selbst erfolgen am besten gruppenweise. Die Gruppen werden auf der Liste namentlich bezeichnet. Die Einteilung der Gruppen bleibt dem einzelnen überlassen. Der eine wählt die Aufzeichnung nach Sachgebieten, der andere nach Verlegern. Beides läßt sich auch verquicken. Es werden nur die Beträge eingesetzt, nicht aber die einzelnen Titel. Das schwie rigste Kapitel ist die Bewert.ung. Die Meinungen über die zweckmäßigste Art gehen stark auseinander. Wir beschränken uns daraus, auf die »Richtlinien sür die Lagerbe wertung im Buchhandel« hinzuwcisen, die als Sonder druck im Verlag des Börsenvereins erschienen und überdies in: »Heß, Das Verkehrs- und Verkaufsrecht des deutschen Buch handels- (Verlag des Börsenvereins) enthalten sind. Von ihnen wird gesagt, »daß sie im Jahre 1927 vom Steuerausschuß des Börsenvereins aufgestellt und später öfter überprüft worden sind. Sie haben sich im Laufe der Jahre in der Praxis durch gesetzt und bewährt. Auch von den Finanzbehörden sind sie grundsätzlich anerkannt worden. Sie gelten heute als Handels- Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Frühjahrsabrcchnung Bei dem Mangel an Arbeitskräften und in Voraussetzung weiterer Einberufungen muß das Sortiment bereits jetzt mit der Frühjahrsabrechnung beginnen. Im Einverständnis mit den Leitern der Fachschaft Verlag und der Fachgruppe Sorti ment richten wir deshalb an den Verlag die Aufforderung, um gehend die in K 3lb der Verkehrsordnung geforderten Rech nungsauszüge wie auch die Rücksendungs-Rechnungen den mit ihm in Rechnungsverkehr stehenden Sortimentern zu über mitteln. Aus dem Sortiment liegen Mitteilungen vor, wonach Rech nungsauszüge und Rücksendungs-Rechnungen bisher erst in sehr geringem Umfange übersandt wurden. Wir erinnern deshalb noch mals an oblge bereits im Börsenblatt vom 17. und 19. Januar er schienene Aufforderung. 4S
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