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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 40. 17. Februar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtlchn. Buchhandel. 2107 englischen Kolonien in Nordamerika erscheinen. Indem wir den Durchschnitt der beiden Ziffern, die weiter oben für die Eintragungen der Zeitungen der Vereinigten Staaten an gegeben sind, annehmen, erhalten wir 22 585. Die amerikanischen Periodica nähern sich zur Stunde augenfällig einem Bestände von 23 000. Die zweijährige Periode in den Bewegungen der Ein- und Ausfuhr von Büchern, Musikalien, Karten, Gravüren. Photographien und Drucken aller Art kann diesmal nicht nach demselben Schema gezeichnet werden wie in den Vor jahren, da deren Einzelgruppen geändert worden sind. Immerhin kennen wir die folgenden Gesamtziffern: 1909 1vl0 je Tausend Dollars Einfuhr 6136 6113 Ausfuhr 7057 8880 Bei der Einfuhr nimmt das Vereinigte Königreich die erste Stelle ein (1909: 3328 tausend Dollars; 1910: 3460 t. D.); ihm folgen Deutschland (1909: 1580 t. D.; 1910: 1203 1. D.) und Frankreich (1909: 416 1. D.; 1910: 466 1. D.). Was die Ausfuhr anbetrifft, so richtet sich diese hauptsächlich nach Canada (1909: 2900 t. D.; 1910: 4167 t. D.) und nach England (1909: 1381 t. D.; 1910: 1448 t. D). Während die Einfuhr fast gleich geblieben ist, hat die Ausfuhr einen kräftigen Aufschwung genommen und übertrifft die elftere bedeutend. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen» Bücherbesorgung und LtandeSinteressen — Den wieder- holten Beschwerden über den Unfug, Verwandten oder Be- kannten Bücher zum Nettopreise zu besorgen (vgl. Bbl. 1911, Nr. 295 u. 299), hat der Vorstand des Deutschen Verlegervereins durch das nachstehende Anschreiben, von dem er seinen Mit gliedern unentgeltlich Exemplare zur Verfügung stellt, Folge gegeben: Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hat im Januar 1912 den Wunsch ausgesprochen, daß kein Buchhändler — weder Verleger noch Sortimenter — irgendwelchen Bücher- bedarf an Verwandte, Freunde, Bekannte, ebensowenig an Autoren, mit denen er verlegerisch in Verbindung steht, zu anderen Preisen als zu den Ladenpreisen — ohne jeglichen Rabatt — liefern soll. So gern ich Ihnen also gefällig wäre, so muß doch zu- gegeben werden, daß eine gerechte Forderung des schwer um seine Existenz ringenden Sortimentsbuchhandels hier vorliegt, der ich mich unbedingt zu unterwerfen habe. Ich bitte Sie daher, die betreffenden Bücher in einer Sortimentsbuchhandlung zu bestellen und meine Ablehnung nicht übel zu vermerken. Hochachtungsvoll Verlags buchhändler. Damit entfallen nunmehr auch für diejenigen alle Bedenken, denen bisher der Vorwurf der Ungefälligkeit schwerer wiegend er- schien als die offenbare Verletzung der Satzungen und die dadurch bewirkte Schädigung der Interessen des Sortiments. sk. Born Reichsgericht. Entscheidung des Reichs gerichts betreffend das Urheberrecht in der P o st k a r t e n i n d u st r i e. (Nachdruck verboten.) — Die Firma Robert K. L Co. in Leipzig, Luxuspapier fabrik, hatte sich durch Vertrag verpflichtet, mehrere Millio nen Silvester- und Weihnachtskarten an eine New Aorker Firma zu liefern. Ein Teil der Lieferung geschah auch. Die Lieferung des Restes aber war aus irgendwelchen Gründen unterblieben. Der Inhaber der New Aorker Firma M. setzte sich nun mit der Fürther Firma B. L Co. in Verbindung und vereinbarte mit dieser ebenfalls einen Postkartenlieferungs vertrag. Der Firma war aufgegeben worden, nach dem Vor bilde der K.'schen Karten, von denen der Reisende der aus ländischen Firma Herrn B. einige Serien vorgelegt und über geben hatte, eine bestimmte Anzahl von Exemplaren anzu fertigen. Die K.'schen Karten waren von Berliner und Dresde ner Kunstmalern angefertigt, die ihr Urheberrecht an die Firma K. L Co. für 25 pro Entwurf abgetreten hatten. Nach diesen Karten der Leipziger Firma fertigten nun die mit der Firma B. L Co. in Verbindung stehenden Künstler in derem Aufträge Postkarten an, die in bezug auf Serienzahl und in wesentlichen Punkten der Ausführung mit den Mustern identisch waren. Als die Firma K. L Co. von diesen Nachahmungen und auch von ihrem Vertrieb in Amerika Kenntnis erhielt, stellte sie Straf antrag wegen Vergehens gegen das Gesetz betreffend das Ur heberrecht an Werken der bildenden Kunst. Die Strafkam mer zu Fürth erkannte aber auf Freisprechung der Ange klagten aus folgenden Gründen: Die Behauptung der Ange klagten. es handle sich nicht um Nachahmungen, sondern ledig lich um eine freie Benutzung der vorgelegten Muster, wurde durch das Gutachten der Sachverständigen Professor Spieß u. a. unterstützt. Hiernach sei zwar in Motiv und Ausstattung viel Ähnlichkeit vorhanden und die von B. L Co. hergestellten Karten ließen starke Anlehnung an ihre Muster erkennen, doch seien die Motive selbständig geistig erfaßt und verarbeitet, besonders ein zelne Abweichungen, wie die die Bilder umrahmenden Vlumen- guirlanden usw., trügen die Züge individueller Auffassung. Gegen diese Ausführungen der Strafkammer wandte sich nun die Firma K. L Co. als Nebenklägerin in ihrer Revision beim Reichsgericht: Die Frage, ob Nachahmung oder Nichtnachahmung, sei eine reine Rechtsfrage und nicht durch Sachverständige §u entscheiden. Die Strafkammer aber habe ihren Spruch lediglich nach dem Gutachten der Sachverständigen gefällt und auf die Meinung und den Sinn des Gesetzes gar keine Rücksicht genommen. Schon in einer früheren Entscheidung (Bd. 30, 38) habe das Reichsgericht ausgesprochen, daß der Ur heber auch gegen die Reproduktion dem Gedanken nach, die rein inhaltliche Nachahmung, geschützt sein müsse. Die Benutzung von Originalen dürfe nicht soweit gehen, daß jedem Laien auf den ersten Blick die offenbare Nachahmung deutlich werde. Diese Meinung sei auch in den Beratungen der Kommission zu dem Entwurf des Urhebergesetzes ausgesprochen worden. Nun aber bestehe zwischen den in Frage kommenden Postkarten eine voll kommene Übereinstimmung in Zahl, Größe, Technik und Kom position. Die Tatsache, daß die Karten der Firma B. L Co. keinen neuen künstlerischen Gedanken, sondern nur unwesentliche Abweichungen aufzuweisen hätten, müßte genügen, um in Über einstimmung mit der Gesetzesmeinung das Urteil der Vorinstanz als rechtsirrtümlich erkennen zu lassen. Diesen Ausführungen trat der Neichsanwalt im wesentlichen bei. Eine neue, schöpfe rische Idee sei bei den B.'schen Karten nicht festgestellt. Die festgestellten Einzelabweichungen im Gegensatz zu den festgestell ten Übereinstimmungen und starken Anlehnungen rechtfertigten eine Freisprechung nicht. Das Gesetz schließe Nachahmung nur aus bei gänzlicher Freimachung von der Vorlage. Der Vertei diger der Angeklagten machte geltend: Es handle sich um Erzeug nisse von ganz minimalem künstlerischen Wert, da die auf den Postkarten verkörperten Ideen schon oft in der Neujahrs- und Weihnachtskartenindustrie verwertet seien. Sie seien also in Übereinstimmung mit sämtlichen Sachverständigen nicht schutz bedürftig. Nicht vom Kunstschutz erfaßt werde auch die Technik, so daß die gleichartige Verwendung von Chromdruck und Ge latineüberzug nicht in Frage käme. Es würde den Ruin der Postkartenindustrie bedeuten, wenn es nicht erlaubt sein sollte, längstbekannte und oft verwertete Motive zusammen zustellen und selbst unter Anlehnung an die Vorlagen neu zu gestalten. Die Künstler der Firma B. L Co. hätten ausdrück lich den Auftrag erhalten, frei zu schaffen, bewußtes bloßes Kopieren könne ihnen nicht nachgewiesen werden. Der erste Strafsenat des Reichsgerichts, der die Entscheidung vertagt hatte, verkündete seinen Spruch dahin: Das Urteil der Strafkammer zu Fürth wird aufgehoben und die Angelegen heit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts Nürnberg verwiesen. In der Tat sei nach der Feststellung der Vorinstanz, daß die K.'schen Karten ein selbständiges Kunstwerk im Sinne des Ge setzes darstellten, und der daran anknüpfenden weiteren Fest stellung der großen Ähnlichkeit der nachgemachten Karten ein Freispruch nicht dadurch zu rechtfertigen, daß auf geringfügige Abweichungen Bezug genommen würde. (Aktenzeichen: 1 O. 1007/11.) 275*
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