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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1937-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1937
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- Deutsch
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Das dritte Jahr des Werberates Aus dem Geschäftsbericht Soeben ist der Geschäftsbericht des Werberates der deutschen Wirt schaft über sein drittes Geschäftsjahr erschienen. Sehr klar zeichnet darin der Präsident bes Werberates, Ministerialdirektor i. e. R. Neichard, mit knappen Worten die gegenwärtige Lage. »Die Zeit der großen Umwälzungen«, sagt der Präsident im Vorwort, »auf dem Gebiete der Wirtschaftswerbung ist abgeschlossen. Die Neuordnung ist durchge- sührt. Jetzt kommt es daraus an, die neuen Stellungen auszubauen, sie im einzelnen vielleicht noch zu ergänzen und zu verbessern. Im wesentlichen aber gilt cs, die Durchführung der Neuordnung zu über wachen und dafür Sorge zu tragen, daß nicht Mißstände ähnlicher Art, wie sie früher herrschten, erneut einreißen. Wenn auch im ver gangenen Jahre die ordnende Tätigkeit im Vordergründe gestanden hat, betrachtet der Werberat es doch als seine vornehmste und wichtigste Aufgabe, die Werbung tatkräftig zu fördern und ihr die Möglichkeit einer freien und großzügigen Entwicklung zu geben. Gerade dieser Aufgabe der positiven Förderung der Werbung wird sich der Werberat in Zukunft in noch stärkerem Maße als bisher annehmen«. Erstmalig so umfassend beschäftigt sich der Werberat der deutschen Wirtschaft mit der Frage, wie weit seine Zuständigkeit reicht. Wir entnehmen dem Bericht folgende Ausführungen: »Der Werberat hat sich im Berichtsjahr wiederholt genötigt gesehen, mit allem Nach druck darauf hinzuweisen, daß er allein für. Fragen der Werbung zu ständig ist und daß keine andere Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft die Befugnis hat, Fragen der Werbung von sich aus ohne Zustimmung des Werberates zu regeln. Das Gesetz über Wirt- schastswerbung vom 12. September 1933 beauftragt den Werberat mit der Beaufsichtigung und der Gestaltung der gesamten deutschen Wirtschaftswcrbung«. »Gewisse Schwierigkeiten bereitete die Ab grenzung der Zuständigkeit des Werberates gegenüber den ordentlichen Gerichten. Soweit der Werberat die unlautere, unehrliche Werbung bekämpft, übt er eine Tätigkeit aus, die der der Gerichte auf dem Ge biet des unlauteren Wettbewerbs und der wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze sehr nahekommt. Es können sich Fälle ereignen, in denen ein und derselbe Tatbestand sowohl den ordentlichen Gerichten, oder den Einigungsämtern für Wettbewerbsstreitigkeiten, als auch dem Werberat unterbreitet wird. Es wäre falsch, zu sagen, daß der Werbe- ral neben den ordentlichen Gerichten in all den Fällen zuständig sei, die unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fallen. Nur soweit es sich um Werbung handelt, ist der Werberat zuständig. Unter den Begriff der Werbung fallen all die Handlungen eines Ge werbetreibenden, die dazu dienen, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die angebotenen Waren oder den Anbietenden selbst zu lenken. Unzweifelhaft ist der Werberat nicht zuständig für Fragen des Ge heimnisverrates, des Abspenstigmachens von Angestellten, der Ange stelltenbestechung usw. Hier handelt es sich um wettbewerbsrechtliche Fragen als solche, die mit der Werbung unmittelbar nichts zu tun haben. In einer Reihe von anderen Fällen, wie z. B. in der Frage der Nachahmung fremder Werbung oder der Benutzung eines fremden Firmennamens, kann man nicht allgemein sagen, ob der Werberat zuständig ist oder nicht. Wenn z. B. ein fremder Firmenname in der Werbung benutzt wird, muß sich der Werberat damit befassen, sobald die Werbung irreführend ist. Ist aber eine Irreführung ausgeschlossen, weil cs sich um zwei Firmen verschiedener Sachgebiete handelt, bei denen eine Verwechslungsgefahr nicht vorlicgcn kann, so mögen zwar die ordentlichen Gerichte trotzdem die Benutzung des fremden Firmen namens verbieten, weil eine Verwässerung des Namens zu befürchten ist, der Werberat aber kann und wird sich eines solchen Falles nicht annehmen, da es nicht seine Aufgabe ist, fremde Firmennamen vor der Verwässerungsgefahr zu behüten«. Zur Frage der Verlosungen, Preisausschreiben und Werbeprämien äußert sich der Geschäftsbericht des Wcrbe- rates in folgender Weise: »Einer erneuten Prüfung unterzogen wurde die Frage, ob zu Werbezwecken sogenannte Gratisvcrlosungen veran staltet werden dürfen. Da Verlosungen, bei denen die Beteiligung von einem offen oder versteckt geforderten Einsatz abhängig ist, im allgemeinen entweder nach der Zugabeverordnung unzulässig sind oder auf Grund des Strafgesetzbuchs verhindert werben können, so blieb lediglich die Veranstaltung reiner Freiverlosungen offen. Der Werbe rat hält derartige Verlosungen in der Regel für nicht geeignet, in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervor- zuhebcn. Wenn durch die Veranstaltung einer Verlosung die Auf merksamkeit der Öffentlichkeit auf einen Werbungtreibenden hingelenkt wird, dann geschieht dies meist unter Ausnutzung des Spieltriebs und der Gewinnsucht und mit Mitteln, die nicht selten marktschreierisch genannt werden müssen. Als Verlosungen haben übrigens auch Preis ausschreiben zu gelten, die so leicht zu lösen sind, daß die Gewinner der Preise durch das Los ermittelt werden müssen. Soweit Preisausschreiben oder Preisrätsel nicht schon aus den eben genannten Gründen beanstandet werden mußten, hat der Werbe rat ihre Verwendung im allgemeinen für zulässig erklärt. Preis ausschreiben, die nach ihrem Inhalt, insbesondere Im Hinblick auf die Preisfrage, nicht als Mittel zur Wirtschaftswerbung für die von dem Veranstalter angebotene Ware oder Leistung anzusehen waren, sind aber regelmäßig beanstandet worden. Um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu dieser Art Werbung zu stärken, hält der Webberat es weiterhin für angemessen, in der Ausschreibung ein Preisgericht vorzusehen, das mit Personen besetzt ist, die die Gewähr für eine sach liche Bewertung der eingehenden Lösungen bieten. Er fordert auch, daß grundsätzlich sämtliche ausgesctzten Preise verteilt werden. Die Gewährung von Werbeprämien an bisherige Kunden für die Mitteilung von Anschristen oder die Zuführung neuer Kunden ist nicht beanstandet worden. Es ist u. a. behauptet morden, daß hierin für die als Werber in Aussicht genommenen Personen ein gewisser Anreiz zur Unwahrhaftigkeit liege, weil der Umworbene nicht wisse, daß der Werber eine Prämie erhalte. Ferner wurde geltend gemacht, daß es den Anschauungen des Kaufmannsstandes widerspreche, das Vcrmittlergewerbe auszuschalten. Der Werberat kann diesen An schauungen nicht beipflichten. Er betrachtet es lediglich als unzulässig, die als Werber in Aussicht genommenen Kunden Uber die möglicher weise zu erzielenden Einnahmen aus Werbeprämien irrezusühren«. Gegen die Werbebeschränkungen, die von allen möglichen Stellen bald in dieser bald in jener Form versucht wurden und werden, anzukämpfen, ist eine Tätigkeit, die der Werberat vom ersten Tage seines Bestehens an auszuüben gezwungen war. Auch im Jahre 1936 hat sich der Werberat genötigt gesehen, zu wiederholten Malen gegen wirtschaftliche Verbände und Organisationen einzuschreiten, die die Werbung ihrer Mitglieder einschränkenden Bestimmungen unterworfen hatten. »Soweit zur Zeit noch Werbebeschränkungen bekannt werden«, sagt der Werberat hierüber in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1936, »liegen sie im allgemeinen auf dem Gebiete der Anzeigen werbung und dem der Zugabe. Die Bemühungen des Werberats waren in allen Fällen von Erfolg gekrönt. Nur solche Werbebeschrän kungen erhielten die Zustimmung des Werberats, die aus volkswirt schaftlichen Gründen erforderlich waren. Hierbei handelte es sich aber nur um einige wenige Ausnahmefälle. Gewisse Schwierigkeiten be reiten zur Zeit noch die Werbebeschränkungen der freien Berufe, die zum Teil versuchen, ihren Berufsangehörigen jede Werbung mil der Begründung zu untersagen, sie sei nicht mit der Standesauffassung vereinbar. Die Ansicht, daß es Berufe gebe, für die eine Werbung etwas Unehrenhaftes bedeuten könne, ist so abwegig, daß sie mit allen Mitteln bekämpft werden muß. Der Werberat wird in seinen Be mühungen, die Werbebeschränkungen der freien Berufe zur Aufhebung zu bringen, nicht Nachlassen«. Der Bericht des Werberates enthält ferner eine Anzahl von Mit teilungen, die bisher wenig oder gar nicht bekannt waren. Daraus entnehmen wir: Zur Bereinigung der L e s e z i r k e l w e r b u n g wird demnächst eine besondere Bekanntmachung erlassen werden. Auf dem Gebiete der Adre ß büche r wurden im Berichtsjahr mehr als zweihundert Ncu- gcnehmigungen erteilt. Die Überführung der nichtamtlichen Fern- sprechverzeich nisse aus Verlagsunternehmungen der öffent lichen Hand in die private Wirtschaft ist im wesentlichen beendet. Die laufend erscheinenden Theater- und Kabarettprogramme werden künftig vom Neichsvcrband der deutschen Zeitschriftenverleger über wacht werden. Seit der Einführung der Genehmigungspflicht für die gewerblichen Zettelvertciler sind bisher hundert Genehmigungen er teilt worden. Zur Filmwerbung sagt der Bericht, daß der Werberat beabsichtige, auch dieses Werbemittel in Kürze durch eine besondere Anordnung zu regeln. Die Anzahl der Messen u n d Ausstel lungen ist infolge der gründlichen Arbeit des Werberates weiter erheblich zurllckgegangcn, wie folgende Zahlen zeigen, die im Bericht selbst noch weiter aufgeteilt sind: 1934: 634; 1935: 486; 1936: 270. Makulatur » anderes Altmaterlai kauft u. verwertet derRoßpro-uktenhandler 120 Nr. 32 Dienstag, den 9. Februar 1937
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