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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1937
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- 1937-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1937
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schränkt war und vereinbarungsgemäß nur bis zur Werterver- äußerung der Ware ausgeübt werden durfte, und sagt dann weiter wörtlich: »Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man von dem gesetz geberischen Zwecke des 8 4L KO, ausgeht. Hier ist zunächst auf die Be gründung des Entwurfs der Konkursordnung zu dem mit 8 4g gleich lautenden 8 38 alte Fassung zu verweisen. Bei der Rechtfertigung der Ausdehnung des Anspruchs aus den Fall, daß die fremde Sache schon vor der Eröffnung des Konkursversahrens vom Gemeinschuldner ver äußert worden war, die Gegenleistung aber noch aussteht, finden sich dort die Sätze: Es würde aber zu einer offenbaren Unbilligkeit ausschlagen, wollte man gestatten, baß der Verwalter den Erlös slir eine Sache, die dem Gcmeinschuldncr nicht gehörte und die er u n r e ch t m ä ß i g veräußert hatte, zur Konkursmasse und zur Verteilung unter alle Konkursgläubiger einzöge. Die Billigkeit verlangt, daß auch hier die Forderung auf den Erlös als dem Vindikationsberechtigten zustehend angesehen werde. Hiernach haben die Billigkeitserwägungen des Gesetzgebers auf den Fall abgestellt, daß die Veräußerung durch den Gcmeinschuldner unrechtmäßig war. Hält man hieran fest, so ist weiter mit Jaeger sKomm. z. KO. S. Ausl. Anm. 3 zu 8 4V, Bd. I S. 711) von dem aus dem Wesen der Ersatzaussonderung herzuleitenden Satze auszugehen, daß K 48 KO. Ansprüche nicht schaffen, sondern lediglich verstärken will. . .« Nach dieser Entscheidung, die auch in späteren Urteilen des Reichsgerichts ausdrücklich aufrechterhalten worden ist lvgl. RGZ. Bd. 133 S. 40 sf. und RGZ. Bd. 138 S. 81 sf.), besteht ein Ersatz- aussonderungsanspruch des unter Eigentumsvorbehalt liefernden Verkäufers nach KO. K 46 also dann nicht, wenn der Weiterverkauf mit Einverständnis des ersten Verkäufers erfolgte. Wann das Ein verständnis des Verkäufers zum Weiterverkauf anzunehmen ist, ist Sache der tatsächlichen Feststellung im Einzelfalle. Dabei wird man davon ausgehen können, daß dieses Einverständnis nicht etwa nur dann angenommen werden kann, wenn in der Eigentumsvor behaltsklausel des Verkäufers ausdrücklich gesagt ist, daß der Weiter verkauf im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs auch schon vor vollständiger Zahlung zulässig ist, sondern das Einver ständnis zur Weitcrveräußerung kann auch aus den Umständen des einzelnen Falles sich ergeben, insbesondere daraus, daß die Ware einem Wiederverkäufer für dessen Geschäftsbetrieb geliefert wird und der Verkäufer ohne weiteres daher mit einer Weiter veräußerung durch den Käufer rechnen muß. Diese einschränkende Auslegung von KO. § 46 nimmt dem Eigentumsvorbehalt in einer großen Anzahl von Fällen seinen Wert. Der Verkäufer wird durch den bloßen Eigentumsvorbehalt praktisch nur dann noch gesichert, wenn die von ihm gelieferte Ware bei der Konkurseröffnung über das Vermögen des Käufers noch vorhanden ist. Die Folge davon ist, daß der Verkäufer sich nicht nur mit dem bloßen Eigentumsvorbehalt begnügen kann, sondern sich durch weitere Vereinbarungen mit dem Käufer sichern muß. Von den zahlreichen Formulierungen, die der sogenannte er weiterte Eigentumsvorbehalt in der Praxis gefunden hat, find viele in der Rechtsprechung nicht als genügend angesehen worden. Die vom anfragenden Verlag gewählte Formulierung entspricht in ihrem Wortlaut jedoch den Lieferungsbedingungen, die einer Ent scheidung des Reichsgerichts, abgedruckt in der Sammlung für Zivilsachen Bd. 136 S. 100 sf., zugrunde lagen. Das Reichsgericht hat damals — entsprechend der Klage der Verkäuferin — dieser die aus den Weiterverkäufen entstandenen Forderungen zuerkannt, weil in der Vereinbarung, daß bei einem Verkauf der Ware vor Bezahlung der dafür erzielte Erlös bzw. die durch den Weiterver kauf entstandenen Forderungen auf die Lieferantin übergehen, eine die sofortige Abtretung der künftig aus dem Weiterverkauf ent stehenden Forderungen enthaltende Vereinbarung zu erblicken sei. Ich halte deshalb im vorliegenden Falle den Anspruch des gnfragenden Verlags aus Auszahlung derjenigen Beträge, die stach der Konkurseröffnung aus Weiterverkäufen der von ihm gelieferten Bücher eingegangen sind, sowie auf Benachrichtigung der Kunden des Sortimenters, daß die Forderung aus den Weiter verkäufen an den Verlag abgetreten worden sei, für begründet. Dagegen ist insoweit, als der Gegenwert für die Weiterver käufe dem Sortimenter bereits vor der Konkurseröffnung zu geslossen ist, ein Aussonderungsanspruch dann nicht begründet, wenn die eingegangenen Gelder von dem Sortimenter nicht ge trennt von seinem eigenen Geld aufbewahrt worden sind, vor allem wenn beispielsweise die Gelder auf Postscheck oder Bankkonto ein gegangen oder in der Ladenkasse vereinnahmt worden sind. In diesem Falle ist das Eigentum an dem Geld durch Ver misch u n g aus den Sortimenter übergegangen, und der Verleger hatte lediglich einen obligatorischen Anspruch aus Zahlung des eingegangenen Betrages, aber kein dingliches Recht an dem ein- gegangencn Geld. Ein obligatorischer Anspruch gibt im Konkurs aber kein Aussonderungsrecht, sondern lediglich eine einfache Kon kursforderung. Von einer strafrechtlichen Unterschlagung kann meiner Über zeugung nach keine Rede sein. Zu b): Das Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht darin, daß alle Gesellschafter nur mit ihren Geschäftsanteilen haf ten, und daß grundsätzlich eine persönliche Haftung nicht besteht. Die Tatsache, daß nur Mitglieder einer Familie Gesellschafter einer G. m. b. H. sind, und daß diese neben ihren G. m. b. H.- Anteilen noch weiteres Vermögen besitzen, kann die persönliche Haftung dieser Gesellschafter für die Schulden der G. m. b. H. nicht begründen. Auch die Tatsache, daß nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der G. m. b. H. einer der Gesellschafter eine neue Buch handlung eröffnet und damit zu erkennen gibt, daß ec außer dem in der G. m. b. H. investierten Kapital noch weitere Gelder besitzt, begründet seine persönliche Haftung nicht. Leipzig, den 25. Juli 1936 Justizrat vr. Hillig Ist der Verleger eines Sammelwerkes berechtigt, sich das Urheber recht des Herausgebers übertragen zu lassen? Gesetzliche Bestimmungen, welche der Übertragung des Ur heberrechts des Herausgebers an einem Sammelwerk als solchem entgegenstehen, bestehen nicht. Es ist aber zu beachten, daß mög licherweise das in Bälde zu erwartende neue UrhSberrechtsgefetz im Anschluß an den im Jahre 1932 veröffentlichten amtlichen Ent wurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes die Übertragung des Urheberrechts an einen Dritten untersagt. Ich halte es deshalb für ein Gebot der Vorsicht, eine Bestimmung in den Vertrag aus zunehmen, welche eine Regelung für den Fall des Verbots der Übertragung des Urheberrechts trifft, etwa folgenden Inhalts: -Sollte durch die später zu erwartende Urheberrechtsgesetz gebung mit rückwirkender Kraft die Übertragung des Urheber rechts verboten werden, so überträgt der Verfasser für diesen Fall die an dem Werke bestehenden Werknutzungsrechte, der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, mit dem Rechte der Änderung des Werkes, falls solche Änderungen für die weitere Verbreitung des Werkes insbesondere in späteren Auf lagen erforderlich werden, auf den Verlag. - Dieses letztere Recht möchte auch für den Fall der Über tragung des Urheberrechts mit besonders als übertragen erwähnt werden. Ob man auch das übersetzungsrecht, das besonders er wähnt werden muß, mit hineinnimmt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Der von der Reichsfchrifttumskammer unter dem 3. Juni 1935 mit einer Anordnung veröffentlichte Normalverlagsvertrag gilt nur für den geschäftlichen Verkehr zwischen Verfassern schön geistiger Werke und Verlegern. Er enthält eine Bestimmung über die Übertragung des Urheberrechts nicht, andererseits aber auch kein Verbot der Übertragung. 'Eine solche Übertragung könnte lediglich im einzelnen Falle als Zuwiderhandlung behandelt und nach Punkt 10 der Anordnung als Verstoß gegen verlegerische Pflichten mit Verwarnung, Verweis, Geldbuße und in schweren Fällen mit dem Ausschluß aus der Rcichsschrifttumskammer ge ahndet werden. Aber wie gesagt, handelt es sich ja wohl bei dem Sammelwerk des ansragenden Verlages nicht um ein schönwissen schaftliches Werk. Leipzig, den 30. November 1936 Justizrat vr. Hillig Nr. 30 Sonnabend, den 6. Februar 1937 113
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