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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1936
- Strukturtyp
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- 1936-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1936
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- Deutsch
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Verfügung des Vorsitzenden der Parteiamtlichen Prüfungs kommission zum Schutze des NS-Schrifttums Ich sehe mich veranlaßt, im Zusammenhang mit dem nun mehrigen Erscheinen der NS.-Bibliographie, die in monatlichen Folgen allen Dienststellen der Partei und der Öffentlichkeit zu gänglich gemacht wird, und mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit der Arbeiten der Zusammenfassung, Sichtung und Ordnung des nationalsozialistischen Schrifttums folgendes anzuordnen: Einzelzusammenstellungen über nationalsozialistisches Schrift tum von Personen und Dienststellen der Partei außerhalb des Rahmens der Nationalsozialistischen Bibliographie sind nicht mehr gestattet Soweit es erforderlich ist, aus dem Bereich des national sozialistischen Schrifttums zu besonderen Zwecken Sonderzusam- mcnstellungen zu machen, ist Vorsorge getroffen, daß dies in Form von Sonderheften der NS.-Bibliographie geschehen kann. In der Regel geschieht die Bearbeitung solcher Sonderhefte durch die mit der verantwortlichen Führung des betreffenden Dienst bereiches betraute Dienststelle der Partei. Soweit Ausnahmen von dieser Regelung notwendig sind, werden sie durch mich persönlich entschieden. Alle Verzeichnisse über nationalsozialistisches Schrifttum er scheinen ausschließlich im Parteiverlag. Berlin, den 30. April 1836 Bouhler Gau Koblenz-Trier im Bund Reichsdeutscher Buchhändler Die erste größere Tagung unseres gesamten Gaues findet am Sonntag, dem 24. Mai in Trier statt. Sie ist gleichzeitig die erste Sondertagung der Fachschaft der Angestellten unseres Gaues gemeinsam mit dem Jungbuchhandel des Gaues Saar-Pfalz. Vormittags 18.30 Uhr im Hotel-Restaurant Franziskaner, Fahrstraße ll (Eingang durch den Garten: Nagclstraße): 1. Bericht des Gauobmannes. 2. Hans Köster-Königstein über Jungbuchhänd lerbewegung und fachschaftliche Organi sation der buchhändlerischen Angestellten. Nach dem gemeinsamen Mittagessen (RM l.—> und kurzer Besichtigung der Stadt sind wir vereint mit den Dichtern unserer Grenzmark Albert Bauer, dem Träger des Wcstmarkpreises 1836, und Johannes Kirschweng, die aus ihrem Werk vorlesen und aus Leben und Arbeit erzählen. Eine gemeinschaft liche Autobusfahrt zu den Moselhöhen ist vorgesehen. Die Tagung soll einem Kennenlernen aller Berufskameraden des Gesamtbuchhandels untereinander dienen und die Gründung weiterer örtlicher Arbeitsgruppen vorbereiten. Für die Mitglieder des Bundes sowie der Fachschaft Angestellte des Gaues Koblenz-Trier ist bei Entfernung über 58 Kilometer voraussichtlich ein Fahrt- kostenzuschuß möglich. Begründende Anträge sind mit der Anmeldung bis 18. Mai unter Angabe des Fahrpreises 3. Klasse (Sonntagskarte) und der Ausweisnümmer an den Gauobmann des Bundes, Berlagsbuchhändler Georg Fischer, Wittlich, zu richten. Anmeldungen frühzeitig erbeten. Wittlich, 3. Mai 1936 Georg Fischer, Gauobmann Verlag des Börsenvereins erschienenen Ordner gut übersichtlich dargestellt nachzulesen sind). Im übrigen soll aber auf folgende Aufgaben und Fragen, die uns beschäftigt haben, hingewiesen werden: Wir hatten wiederholt Veranlassung, Behörden und Verbände auf die Reichskulturkammer-Gesetzgebung und ihre Auswirkungen auf den Handel mit Büchern hinzuweisen. Wir waren bemüht, den zentralen Einkauf der Behörden auszuschalten und diese zu veranlassen, den örtlichen Dienststellen die Wahl des Buchhändlers freizustellen. Dem schon seit langem gehegten Wunsch des Buchhandels auf Schutz der Berufs- und Geschäfts bezeichnung ist durch die Anordnung der Reichsschristtumskammer zum Schutz der Bezeichnung Buchhandlung und Buchhändler entsprochen worden. Danach ist »Buchhändler- grundsätzlich nur das Mit glied des Bundes. Gewerbetreibende, die Ausnahme in die beim Bund Reichsdeutscher Buchhändler gesührte Stammrolle geneh migter Buchverkaufsstellen gefunden haben (von der Mitglied schaft bei der Reichsschrifttumskammer befreite Nebenbetriebe), dürfen sich nur dann als Buchhändler bezeichnen, wenn sie Voll mitglied eines anderen Fachverbandes innerhalb der Reichskultur- kammer sind. Aus den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschristcn ergibt sich, daß solche Mitglieder des Bundes, die nicht mit Büchern handeln, ihren Geschäftsbetrieb nicht als Buchhandlung bezeichnen dürfen. Hierzu ist auch die Anordnung der Reichs kulturkammer vom 9. Dezember 1935 zu erwähnen, wonach mit Rücksicht darauf, daß die Buchhändler bereits ihre geschützte Be- russbezeichnung haben, es verboten ist, sich besonders als Mit glied der Reichsschrifttumskammer oder der Reichskulturkammer zu bezeichnen. Besondere Mühe widmeten wir der Bekämpfung von Zugabeartikeln und Werbeschriften, die ihre Auf gabe überschreitend, zu den Gegenständen des Buchhandels in 406 einen wirtschaftlich nicht zu verantwortenden Wettbewerb treten. Leider war hinsichtlich der Zugaben im Anfang die Rechtslage ziemlich ungeklärt. Inzwischen ist aber eine gerichtliche Entschei dung ergangen, welche Zuwendungen von Aufmerksamkeiten im Geschäftsverkehr, welche das übliche Maß überschreiten, als un lauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb festlegt. Ein Reichsgerichtsurteil spricht sich dafür aus, daß das gelegentliche Verschenken von Werbegaben (z. B. Taschenbüchern für Dentisten) gegen die Zugabcverordnung vom 9. März 1932 verstößt. Das oberste Gericht stellt fest, daß auch solche Werbe gaben als Zugabe unzulässig sind, die nicht einer bestimmten ein zelnen Ware beigelegt werden; dem Zweck des Zugabeverbotes widerspreche es, wenn etwa am Schluß des Jahres allen Kunden wertvolle Gegenstände geliefert würden, auf die sie zwar keinen Rechtsanspruch haben, auf deren Lieferung sie aber nach dem Ver halten in früheren Jahren rechnen konnten. In dem Kampf gegen Werbeschriften mit zuweitgehender Ausstattung, die dahin führt, daß diese einfach anstelle von Orts und Reiseführern verwendet werden, haben wir noch keinen Er folg erzielen können. Ebenso nicht gegen die Gratisabgabe von Stadtplänen durch die Verwaltungen, Banken und andere Stellen und von Autokarten durch Tankstellen. Wir bleiben aber hier unablässig bemüht und hoffen, doch noch zu einem für den Buch handel tragbaren Ergebnis zu kommen. Auf wettbewerblichem Gebiete lag das Verbot des ver größerten Aufdruckes der Ratenbeträge auf Pro spekten und Anzeigen. Laut einer Bekanntmachung des Vorstehers vom 22. März 1935 muß bei Prospekten und Anzeigen, in denen ein Ratenangebot gemacht wird, in unmittelbarem Zusammen hang mit dieser Rate auch der Gesamtbetrag des zum Verkauf angebotenen buchhändlerischen Gegenstandes in augenfälliger Weise angegeben werden. Desgleichen ist auf den vom Besteller auszufüllenden Bestellscheinen der für das Kaufobjekt zu zahlende
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