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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1936
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börlrnb:»n Illi dc» DeuNchrn >v>chh»n°°> Die Anschaffung eines Grundstockes wird auf den Zeitraum von drei Jahren nach Ncugründung der betreffenden Bücherei begrenzt. Bei Nengründungen von Büchereien, Zweigstellen, Jugendbüchereien, Lesesälen und dergl. in Gemeinden über 10000 Einwohnern wird 12^7° Nachlaß gewährt, wenn die Summe für die einmalige Beschaffung des Grundstockes RM zooo.— übersteigt. Im übrigen gelten auch für diese Lieferungen die Bestimmungen des Absatzes I Ziffer z entsprechend. Leipzig, den 12. Mai igz6 Baur, Vorsteher Lieferungsordnung des Einkaufsyauses für Büchereien G. m. b. H., Leipzig 8 1. Das Einkaufshaus führt im allgemeinen nur Bücher im Bücherei einband und in rohen Bogen, gemäß einem vom Verwaltungsrat der Vereinigung für volkstümliches Büchereiivescn ausgestellten und laufend zu ergänzenden Lagerverzeichnis. Bücher, die vom Verleger weder roh noch broschiert abgegeben werden, darf das Einkaufshaus auch im Originalverlegereinband liefern, 8 L Das Einkaufshaus liefert nur über das Sortiment, 8 3. Der dem Sortimenter zu gewährende Rabatt beträgt 25°/° von den im Lagerverzeichnis aufgesührten Preisen, Bei Sonderbefchas- sungen <d, h, bei Büchern, die nicht in der Lagcrliste enthalten find) beträgt der Preis für den Sortimenter: Einkaufspreis Mettobelragf zuzüglich 25°/° Besorgungsgebühr und durchschnittlich RM ILll für den Einband, Der Sortimenter ist in solchen Fällen berechtigt, den Verkaufspreis so sestzufetzen, daß ihm 25"/» als Bruttonutzen ver bleiben, 8 4. Bibliothekarische Sondcrarbeitcn — Einschlagen oder Zaponieren, Signieren, Einklcben von Kristblättern u, a. — werden besonders berechnet. 8 5, Die Büchereien und Beratungsstellen wählen sich die Sortimcnts- buchhandlungcn, denen sic ihre Austräg- erteilen wollen, selbst, Büche reien und Beratungsstellen an Orten, in denen kein Sortimenter seinen Sitz hat, sollen darauf hingcwiesen werde», sich an eine» benachbarten Sortimenter zu wenden. Ein Zwang in dieser Hinsicht kann s-doch aus sie nicht ausgeübt werden. Die Belieserung soll nur durch Mit glieder des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler erfolgen. 8 E Die Büchereien und Beratungsstellen haben sich bei den Bestellun gen über die Sortimenter besonderer Vordrucke zu bedienen, die vom Einkaufshaus kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die bestellende Bücherei ist vom Sortimenter anzugeben, 8 7- Ob die Bllchersendungen über den Sortimenter zu leiten oder direkt an die Bücherei zu richte» sind, ist von Fall zu Fall mit den Bestellern zu vereinbaren. Im allgemeinen ist der billigste Weg zu wählen. Die Abrechnung geschieht grundsätzlich mit dem Sortiment. 8 8, Versanbspesen trägt das Sortiment. Die für das Sortiment und für sämtliche deutschen Volks büchereien und Beratungsstellen geltende Regelung ist das Er gebnis längerer Verhandlungen der Vertreter des Börscnvercins und der zuständigen Regierungsstellen, Vor der Machtergreifung ist vergeblich versucht worden, Buchhandel und Volksbüchereien in ein gutes, von gegenseitigem Vertrauen getragenes Verhältnis zu bringen. Glaubte man schon einmal dem Ziele nahe zu sein, wie beispielsweise vor dem Bibliothekartag in Braunschweig, kamen Quertreibereien, und alle Mühen waren umsonst. Von der jetzt vereinbarten Regelung ist mit Bestimmtheit zu erwarten, daß sie sich zum Segen beider Teile auswirken wird, Natürlich war eine solche Neuregelung ohne Entgegenkommen und Opfer, auch auf Seiten des Buchhandels, nicht möglich. Der Buchhandel hat aber dafür jetzt die Gewähr, in den Bezug der Volksbüchereien grundsätzlich eingeschaltet zu sein. Das ist das Opfer des Nach lasses wohl wert. Wie sich aus dem Einleitungsabsatz in Absatz I ergibt, er streckt sich die Anordnung nur auf neue deutsche Bücher im Originalverlegereinband oder broschiert. Für Werke im Biblio thekseinband gilt die schon vor längerer Zeit vereinbarte Liefe rungsordnung des Einkaufshauscs für Büchereien G, m. b, H,, die wir nochmals mit veröffentlichen, damit unsere Mitglieder das gesamte Vertragswert zusammengcfaßt in Händen haben. Weder diese Lieferungsordnung noch der Absatz I der Anordnung bedarf eines Kommentars, Dagegen ist ein solcher zu den Ab sätzen II und III notwendig. Die in Absatz II vorgesehene Rege lung ist im Gau Kurmarl bereits ausprobiert. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsaktion, die sicher von dem einen oder ande ren Buchhändler Verzicht und damit Opfer fordert, Lieferungen, die er bisher allein gehabt hat, gehen jetzt über die Gemeinschaft des Gaues, und er erhält nur seinen entsprechenden Anteil, Die staatlichen Stellen legen aber aus kulturellen Gründen auf die Zusammenfassung der Bestellungen dieser kleinen Büchereien größten Wert, Es wird Aufgabe der Gauobmänner sein, die Regelung so durchzuführen, daß die Mitglieder damit zufrieden sind. Um fcstzustellen, wie sich die Ausivendungen der einzelnen 430 Büchereien gebietsmäßig verteilen, hat der Gau Kurmark von der für ihn zuständigen Staatlichen Büchereiberatungsstelle eine Aufstellung der aufgewendeten Mittel in Prozenten angefordert, die aus die einzelnen Kreise entfallen. Da die geschäftlichen Be ziehungen der einzelnen Buchhandlungen über die Kreisgrenzen hinausgehen und ineinanderfließen, ist Abstand davon genommen, die prozentualen Gewinnsummen nur auf diejenigen Buchhand lungen zu verteilen, die innerhalb des betreffenden Kreises an sässig sind. Die Kreise des Regierungsbezirkes wurden vielmehr zu Gruppen zusammcngestellt, für die aus Grund der wirtschaft lichen Struktur und der Verkehrsverhältnisse gewisse Zusammen hänge bestehen. Der auf die Gruppen entfallende Betrag wurde gleichmäßig nach der Kopfzahl (Zahl der vertreibenden Buch- händlermitgliedcr des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler) ver teilt. In Orten, in denen Ortsgruppen oder Arbeitsgemeinschaf ten bestehen, erhält der Obmann den aus den Ort nach der Kopß zahl entfallenden Betrag zur Verteilung, Uber das hierbei im Gau Kurmark angewendete Verfahren stehen den Gauobmännern Unterlagen zur Verfügung, die beim Bund angefordert werden können. Ebenfalls um eine Gemeinschaftsaufgabe handelt es sich bei den sogenannten Grundstock-Lieferungen bei Neugründungen in Orten unter 10 000 Einwohnern, wenn der Bezug über das Ein kaufshaus erfolgt. Hier sowohl wie bei Neugründungsanschasfun- gen in Gemeinden über 10000 Einwohnern bei einer Grundstock- summe über RM 3000,— erschien eine Erhöhung des Nachlasses gerechtfertigt. Immer muß der Buchhändler sich vor Augen halten, daß nunmehr die unmittelbare Belieserung aufhört, und daß die Beratungsstellen nicht mehr in Konkurrenz zum Sortiment treten können. Es ist selbstverständlich — und es ergeht gleichzeitig init unserer Veröffentlichung eine entsprechende Anweisung des Mi nisteriums an die Volksbüchereien —, daß diese auf die gewissen hafte Einhaltung des Abkommens hingewiesen werden. Wie von seiten des Buchhändlers nicht mehr geboten werden darf, so darf von seiten der Volksbüchereien nicht mehr gefordert werden. De, H e ß.
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