MM1atkfllr-tllDeM!M ViMaM Nr. 111 (N. 60) Leipzig, Donnerstag den 14. Mai 1838 103. Jahrgang Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Bekanntmachung Belieferung von Volksbüchereien Mit Zustimmung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und im Benehmen mit dem Deutschen Gemeindetag ordne ich auf Grund des 8 i Abschnitt ° Ziffer 2 und des 8 4 Ziffer z der Satzung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sowie des § 9 Ziffer 1 der buchhändlerischen Verkaufsordnung folgendes an: I. 1. Bei Bezug neuer deutscher Bücher, die im Originalverlegereinband gebunden oder broschiert von den volkstümlichen Büchereien der Gemeinden und Gemeindeverbände beim Buchhandel eingekauft werden, wird ein Nachlaß von 10"/° gewährt. 2. Ausgenommen von jeder Nachlaßgewährung sind Bücher in Büchereieinbänden, die jedoch ebenfalls durch den Buch handel zu beziehen sind. z. Bei Bezug von Zeitschriften wird durchgängig ein Nachlaß von z°/-> gewährt. 4. Voraussetzung der Gewährung des Nachlasses ist, daß ») die Bezahlung der Rechnung innerhalb sechs Wochen nach Lieferung erfolgt, b) die volkstümlichen Büchereien alle von ihnen benötigten Bücher vom Sortimentsbuchhandel beziehen, 0) höhere Nachlässe als die nach der Anordnung zulässigen von den Büchereien weder verlangt noch angenommen werden. II. 1. Wenn die Bücherbestellungen der nebenamtlich geleiteten Volksbüchereien in Orten unter zooo Einwohnern, in be sonderen Fällen auch in Orten von zooo bis 10000 Einwohnern, von den Staatlichen Beratungsstellen für volkstümliches Büchereiwesen zusammengefaßt werden, tritt folgende Regelung in Kraft: Die staatlichen Beratungsstellen überweisen die bei ihnen zusammenlaufenden Bestellungen an den für ihren Arbeitsbczirk zuständigen Gau des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler e. V., Fachverband der Reichsschrifttumskammer. Die Gaue liefern die bestellten Bücher an die Beratungsstellen und gewähren dabei auf die Ladenpreise der im Original einband oder broschiert gelieferten Werke io°4> Preisnachlaß. Reicht dieser Nachlaß in besonderen Fällen bei Ausleihfertigmachung der Bücher durch die Beratungsstellen zur Deckung der Unkosten nicht aus, so kann den Beratungsstellen ein weiterer Kostenersatz bis zu z?L gewährt werden. Auf die in Büchereieinband an die Beratungsstellen gelieferten Werke wird dagegen kein Nachlaß gewährt. 2. Voraussetzung der Gewährung des Nachlasses ist, daß die Beratungsstellen die ihnen gelieferten Werke an die Gaue innerhalb sechs Wochen nach Lieferung bezahlen. III. Wenn bei Neugründungen von Büchereien in Orten unter 10000 Einwohnern der Einkauf über das Einkaufshaus für Büchereien G. m. b. H. Leipzig erfolgt, gilt für die Anschaffung des Grundstockes das folgende Verfahren: Die Verrechnung geht über den betreffenden Gau des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler. Der Gau erhält vom Ein kaufshaus eine Vergütung von i2!4°/<>. Als Grundstock gilt: für Orte bis 500 Einwohner 240 Bände 1000 4000 10000 400 1000 2000 428