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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1936-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1936
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- Deutsch
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Sie enden mit dem Ende des Verpflichtungsvertrags, womit der Urheber wieder sein volles Urheberrecht erlangt (genau wie nach dem deutschen Verlagsgesetz mit Ende des Verlagsvertrags das Verlagsrecht endet und, ohne daß es einer Rückübertragung be darf, der Urheber wieder sein volles, nicht mehr durch das Ver lagsrecht belastetes Urheberrecht erlangt). Diese Werknutzungsrechte sind übertragbar und vererblich. Aber — auch hier ist das deutsche Verlagsgesetz das Vorbild — das Werknutzungsrecht ist auf einen Sonderrechtsnachfolger (anders beim Erben) grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers übertragbar, die jedoch nur aus wichtigem Grunde ver weigert werden kann. Ausnahmen gelten, wenn das Werknutzungs recht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder mit einem ab- gegrenzten Teil des Unternehmens übertragen wird, dergleichen für solche Werknutzungsrechte an Werken, die auf Bestellung oder im Dienst eines Unternehmens geschaffen worden sind. Ähnlich dem in den deutschen Entwürfen für ein Urheber rechtsgesetz durchweg vorgesehenen »Rückruf» sieht das österrei chische Gesetz eine vorzeitige Kündigung des Bertragsverhältnisses vor, wodurch das Werknutzungsrecht von selbst auf den Urheber zurücksallt. Eine solche vorzeitige Lösungsmöglichkeit ist für den Urheber dann gegeben, wenn der Werknutzungsberechtigte von seinem Recht einen dem Zweck der Bestellung entsprechenden Ge brauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße ge macht hat, daß hierdurch wichtige Interessen des Urhebers beein trächtigt werden. 3. Für die Verwertung des Filmwerkes gelten Beson derheiten. Zwar wird die Hilfskonstruktion der Werknutzungsrechte beibehalten, aber ohne rechten Grund. Denn beim Filmwerk sind die Verwertungsrechte (die dem Filmhersteller zustchen) übertrag bar Und vererblich. Ist damit bereits der Rcchtscharaktcr dieser Berwertungsrechte gänzlich geändert, so werden sie ihrer beson deren urheberrechtlichen Natur noch dadurch entkleidet, daß mit ihrer Übertragung der Erwerber sogar das Recht erwirbt, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. Dagegen haben diejenigen, die an der Schaffung des Film- werkes derart mitgewirkt haben, daß infolge ihrer Mitwirkung der Gesamtgestaltung des Films die Eigenschaft einer eigentüm lichen persönlichen Schöpfung zukommt (die Begründung nennt in diesem Zusammenhang den Regisseur; ob andere Personen hier für überhaupt noch in Betracht kommen, erscheint sehr zweifel haft), den Anspruch gegenüber dem Hersteller, auf dem Film streifen und bei Ankündigungen des Films als Urheber genannt zu werden (daß sie wirkliche Urheber des Filmwerkes sind, ist da mit nicht gesagt) und daß ihre Zustimmung vor Abänderung des Films eingeholt wird. Dieses Recht ist nicht übertragbar, wohl aber nach den Regeln der Vererblichkeit von Urheberrechten vererblich. (Schluß folgt.) Gehilfenprüfungen 1936 Gau Sachsen I Die Firma v. Zahn L Jaensch Nachfolger in Dresden hatte liebenswürdigerweise ihre für diesen Zweck außerordentlich geeigneten Geschäftsräume zur Verfügung gestellt. Im ganzen hatten sich 25 Lehr linge zur Prüfung gemeldet, und zwar 8 weibliche und 17 männliche. Die Leistungen waren im allgemeinen recht erfreulich. Nur ein einziger hat die Prüfung nicht bestanden. Es erhielten alle Lehrlinge die gleiche schriftliche Prüfungsarbeit, und zwar: »Welche Neuerscheinungen aus dem Weihnachtsgeschäft 1935 halten Sie für so wertvoll, daß Sie dieselben immer wieder nachbeziehen werden? Geben Sie von mindestens vier derselben eine ausführliche In haltsangabe und eine Begründung, weshalb Ihnen diese so wertvoll erscheinen.« Die mündliche Prüfung fand jeweils in Gruppen zu fünf Prüf lingen statt, und auch hier bekamen alle je zwei gleichlautende prak tische Arbeiten: 1. Bestellbuchführung, 2. Ostermeßabrechnung. Die Gleichmäßigkeit der Aufgaben hält der Prüfungsausschuß, wie schon früher erwähnt, für wichtig, um die Beurteilung der einzelnen Leistungen sicherer und leichter treffen zu können. Die Prüfung als Abschluß der Lehrzeit scheint sich auf die Leistungen günstig auszu wirken. Erfreulich war, daß auch Prüflinge aus Kleinstadt-Sortimen ten recht gute Leistungen zeigten. Ein Beweis, daß auch der Kleinstadt- Sortimenter, wenn er nur den guten Willen hat, seine Lehrlinge gut ausbilden kann. Helmut Voigt. Westdeutsche Gaue In den Gauen Düsseldorf, Essen, Koblenz-Trier, Köln-Aachen, Westfalen-Nord und -Süd sind in diesem Jahre mehr als 190 Lehrlinge geprüft worden, und die Erfahrungen, die bei diesen Prüfungen gemacht worden sind, mögen einige grundsätz liche Erwägungen und Gedanken, die hier ausgesprochen werden sollen, gerechtfertigt erscheinen lassen. Von einer auch nur einigermaßen einheitlichen Ausbildung der Lehrlinge kann noch kaum die Rede sein. Gerade hier muß die Er ziehungsarbeit bei manchem Betriebsführer einsetzen, der glaubt, die Berechtigung zu haben, Lehrlinge auszubilden, und hier muß die Bil dungsarbeit des Jungbuchhandels weiter ausgebaut werden. Es muß möglich sein, daß die Lehrlinge in kleinen Orten Gelegenheit haben, an regelmäßig stattfindenden Ausbildungskursen teilzunehmen. Den Lehr lingen im Großstadtsortiment steht sowohl im Betrieb der Lehrfirma, in den Arbeitsgemeinschaften des Jungbuchhandels und in den vielen Kursen, die in einer Großstadt veranstaltet werden, eine Vielzahl von Bildungsmöglichkeiten offen, die an kleineren Orten einfach fehlen. Es müssen solche kleine Orte gebietsmäßig zusammengefaßt werden und da es dort wahrscheinlich an eigenen Kräften fehlt, sollten aus den größeren Städten geeignete Kräfte hinausgehen und die Schulung dort durchführen. Ich denke dabei nicht an Vorträge über neuere oder ältere Literatur, diese Kenntnisse kann sich jeder selbst durch eigenes Studium erwerben, sondern in erster Linie an solche über buchhänd lerische Betriebswirtschaft. Wenn ich auch grundsätzlich auf dem Stand punkte stehe, daß die Lehrlingsausbildung allen jenen Firmen ent zogen werden müßte, die entweder keinen gelernten Buchhändler als Besitzer oder verantwortlichen Leiter haben oder aber ihre Lehrlinge so schlecht ausbilden, daß die Prüfung nicht bestanden werden kann, so weiß ich auch, daß wohl im Augenblick diese scharfe Forderung noch nicht zu erfüllen ist. Aber wie soll ein Lehrling geprüft werden, der nie ein Börsenblatt in der Hand gehabt, in dessen Lehrsirma außer dem Barsortimentskatalog keinerlei Katalogmatcrial vorhanden ist und dessen Lehrfirma oft alle Bücher und Zeitschriften nur vom Grossisten bezieht. In unseren Lehrverträgen und in der Prüfungsordnung ist scst- gelegt, was für ein Mindestmaß an Kenntnissen verlangt wird und trotzdem muß immer wieder festgestellt werden, daß die Ausbildung sowohl im Sortiment wie auch im Verlage oft eine mehr als einseitige ist. So ist in einem angesehenen Sortiment ein Lehrling ausschließlich am Bestellbuch beschäftigt worden und so einseitig, daß darüber hinaus jede praktische buchhändlerische Kenntnis fehlte und nur in der Theorie vorhanden war, was auf die ausgezeichnete Fachgruppenarbeit des Jungbuchhandels zurückzuführen ist. Ein Verlagslchrling, der wäh rcnd dreier Jahre nur in der Expedition beschäftigt worden ist, hat natürlich noch weniger Ahnung vom deutschen Buchhandel als der Sortimentslehrling, der nur am Bestellbuch arbeitete. Hier erhebt sich meines Erachtens die Forderung, die Zulassung von Verlagslehrlin gen, soweit der Verlag in Zukunft überhaupt Lehrlinge ausbilden soll, davon abhängig zu machen, daß mindestens ein Jahr der Lehrzeit im Sortiment durchgemacht sein muß. Erschütternd waren die mangelhaften Kenntnisse bei fast allen Prüflingen über die Geschichte des deutschen Buchhandels. Dieser Mangel muß behoben werden. Es geht einfach nicht an, daß unser ge samter Nachwuchs von der Geschichte seines Berufsstandcs keine Ahnung hat und hier muß die Arbeit der Fachschaft angesetzt werden. Fast ebenso gering sind die Kenntnisse über die Buchherstellung, nicht nur beim Sortimentslehrling, nein, auch beim Verlagslehrling. Auch das darf es in Zukunft nicht mehr geben, daß Buchhändler über Buch herstellung und Jllustrationsverfahren keine klare Antwort geben können. Bei den schriftlichen Arbeiten wäre durchweg eine größere Sorg falt, sowohl im Äußeren wie auch im Ausdruck, zu fordern. Ein Buch händler hat die Pflicht, solange an sich zu arbeiten, bis er einen anständigen und klaren Stil schreibt. Wenn ich auch in diesem Jahre feststcllen konnte, daß das Wissen der Prüflinge, trotz der oben aufgeführten Mängel, besser geworden 479
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