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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1936
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- 1936-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1936
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- Deutsch
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Nummer 131, 9. Juni 1936 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel doch erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nicht wegdenken. Ist nun der Ertrag ein wesentliches Moment einer Unternehmung, so muß notwendig und zwangsläufig der Ertrag bestimmend für den geldlichen Wert der Unternehmung sein. Die Dinge liegen hier so ähnlich wie bei der Kursbemessung von Wertpapieren; hier spielt die Höhe des Ertrags, d. h. der Zinsen, der Dividende usw. eine sehr wesentliche, wenn zwar nicht ausschließliche Rolle. Es kann nicht genug betont werden, daß der Geschäftswelt in engster Beziehung zum Ertrage steht und nicht etwa zu anderen Momenten wie dem Umsatz, der Kundschaft, dem Alter der Firma usw. Der Umsatz ist selbstverständlich ein wichtiges Beurteilungs moment, namentlich wenn Angaben über den Ertrag mehr oder weniger fehlen oder wegen mangelhafter Buchsührung zweifelhaft sind. Der Umsatz ist sodann jedoch immer nur ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Ertragsmöglichkeiten, niemals darf er die Berechnungsgrundlage unmittelbar sein. Art und Umfang der Kundschaft sind gewiß nicht unwichtig, eine alte, treue Stammkundschaft wird den bisherigen Ertrag in stärkerem Maße für die Zukunft als wahrscheinlich erscheinen lassen als vielfach die unbekannte Laufkundschaft. Dies ändert jedoch nichts daran, daß z. B. eine Buchhandlung mit typischen Lauskunden bei gutem Ertrage ein wertvolleres und be gehrteres Objekt sein wird als eine Buchhandlung mit alter, treuer Stammkundschaft, an der sie wenig verdient oder Geld zu setzt. Mit dem Alter und Ruf einer Firma, mit den Beziehungen zu Lieferanten, Autoren, Behörden und dergleichen ist es nicht anders. Alle diese Faktoren sind gewiß nicht gegenstandslos, jedoch keineswegs entscheidend. Wirken sie sich wirtschaftlich aus, so äußern sie sich im Ertrag und werden durch seine Zugrunde legung bei der Berechnung des Geschäftswerts mitersaßt. Be einflussen sie jedoch nicht den Ertrag, so sind sie, wenigstens wirt schaftlich gesehen, wertlos. Bei Zeitschriftenvertrieben findet man manchmal eine Bewertung nach den »Koiltinuarioiien«, d. h. nach der Zahl und Ständigleit der Abnehmer und dem Bezugspreis. Dieser besonderen Bewertungs form hat der Reichsftuanzhos ft bezüglich besonderer Abschreibungs- Möglichkeiten Rechnung getragen. Dieser Bewertung liegt ossensichl- lich die Erwägung zugrunde, Last die Gewinnung jedes Abnehmers einen bestimmlcn Aufwand, vor allem durch Vertreterverglltungen, erfordert; anstatt die Abnehmer selbst zu gewinnen und diesen Auf wand unmittelbar zu bestreiten, übernimmt man bestehende Kon- tinuationen und zahlt dafür einen Betrag, welcher der Neugewinnung von Abnehmern etwa entsprechen würde. Diese Form ist durchaus am Platz bei Übernahme von Kontinuationen, versagt praktisch jedoch bei einer Übernahme eines ganzen Bertriebsunternehmens. Wenn nämlich der aus diese Weise ermittelte Betrag höher ist als der Ge schäftswelt, so ist er unbrauchbar, da das Unternehmen sonst Lber- bezahlt und llberkapitalisiert wäre. Ist der Betrag niedriger als der Geschäftswelt, so stellt er nur den eigentlichen »Kundenwert« oder de» Wert der Abonncmentsverträge dar, nicht aber den viel wsiter- gehenden, für den Verlaus wichtigen Geschäftswelt. Wie bereits betont, ist die Ermittlung des Geschäftswerts be sonders wichtig bei der Veräußerung eines Unternehmens. Eine innere Berechtigung zum Fordern dieses Werts ergibt sich hier aus dem Umstand, daß der Käufer zwar ein neues Unternehmen ins Leben rufen könne; in den ersten Jahren würden die Gewinn aussichten aber viel ungünstiger und wagnisreicher sein als bei dem Ankauf eines bereits bestehenden Unternehmens, sodaß es vorteilhafter ist, lieber ein bestehendes Unternehmen trotz des ge forderten Geschästswerts zu kaufen, als sich den Blühen, dem Wagnis und den unsicheren Aussichten einer Neugründung aus zusetzen und dabei schließlich durch unzureichende Gewinne oder Verluste in den ersten Jahren indirekt Opfer zu bringen. Der Volksmund hat hier den sehr treffenden Ausdruck gesunden, daß sich der Käufer »ins gemachte und gewärmte Bett legen darf» und dafür eben etwas zahlen muß. An dieser Stelle sehe ich von den besonderen Verhältnissen ab, die sich aus den heute bestehenden Erschwerungen, Einschränkungen und Verboten für Neugründun gen ergeben. Diese Verhältnisse bringen es mit sich, daß heute für ft Entscheidung vom 12. Dezember 1935 — VI11 893/34 in Steuer und Wirtschaft 1938, Nr. 25, Sp. 45. 514 bestehende Unternehmen Preise bezahlt werden, die sich ohne diese besonderen Verhältnisse vielfach nicht erzielen ließen. Selbstver ständlich werden die Schwierigkeiten und Aussichten einer Neu gründung je nach dem vorhandenen oder angenommenen Wissen und Können des einzelnen verschieden beurteilt werden, daher muß auch die Beurteilung eines geforderten Geschäftswerts sub jektiv verschieden aussallen. So wichtig der Vergleich zwischen den Kosten und dem Wagnis einer Neugründung und dem Kauf eines Unternehmens ist, so muß man sich davor hüten, einen Geschäftswelt nur nach den Mühen und Schwierigkeiten einer Neugründung beurteilen zu wollen. Die Berechnung eines Geschästswerts kann und darf immer nur nach wirtschaftlichen Erwägungen in den Grenzen gesunder Wirtschaftlichkeit erfolgen; hierfür sind die --Gestehungs kosten« einer Neugründung nicht maßgebend, dieses am aller wenigsten dann, wenn sie durch ihre Höhe eine gesunde Ertrags- sähigkeit vereiteln würden. Im Schrifttum und in der Handelsübung faßt man die Ver gütung für den Geschäftswert vielfach und mit Recht als eine Art von Bezahlung für die vom Verkäufer geleistete Arbeit oder Vorarbeit aus, deren Nutzen — Ertrag weiterhin dem Käufer zu- sließt. Man verfährt häufig dann so, daß man die Gewinne der letzten drei bis fünf, heute vielfach auch der letzten sieben Jahre zusammenrechnet und durch die Zahl der Jahre teilt. Man erhält damit einen Durchschnittsertrag, der nunmehr die Grundlage für die Bewertung bilden soll. In diesem Verfahren liegen verschie dene Fehler. Man darf nicht vergessen, daß die Gewinne der Vergangen heit dem Verkäufer zugeflossen sind und ihm verbleiben, für den Käufer kommen nur die Gewinne der Zukunft in Betracht. Die Untersuchung der Vergangenheit dars daher nicht Selbstzweck sein, sondern immer nur ein Mittel zur Feststellung der zu er wartenden, nachhaltigen, künftigen Gewinne. Die Prüfung der Vergangenheit darf sich daher nicht aus die Frage beschränken, ob die vorgelegten Ersolgsberechnungen, Bilanzen oder sonstigen Unterlagen einwandfrei und ordnungsmäßig sind, es müssen viel mehr durch eine entsprechende Erfolgsanalyse alle außerge wöhnlichen Gewinne und Verluste ausgeschal tet werden, die für den Käufer des Unternehmens künftig nicht in Betracht kommen würden. Wie weit man hier gehen kann, gehen dars, gehen muß, unterliegt subjektivem Ermessen, feste Regeln und Ausmaße lassen sich hier nicht geben. In Anschluß an die Erfolgsanalyse der Vergangenheit muß sodann eine Erfolgssynthese der Zukunft vorgenommen werden, d. h. es ist zu ermitteln, wie sich nunmehr für den Käufer des Unternehmens die Verhältnisse künftig gestalten dürften. Neben den konjunkturellen Aussichten und Änderun gen sind hier vor allem die Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art und den Bedingungen der Übernahme ergeben kön nen. Beispielsweise sei angenommen, daß der Verkäufer das Ge schäft in Räumen des eigenen Hauses betrieb, dieses jedoch nicht mitverkauft; der Käufer muß daher Miete entrichten, die der Ver käufer nicht entrichtete bzw. nicht verrechnete. Niedrig zu Buch stehende Maschinen oder Vorräte werden stets zu weit höheren Preisen bei einem Verkauf angesetzt; dies ist ziemlich selbstver ständlich, denn der Käufer hat keinen Anspruch aus kostenlosen Übergang stiller Reserven, er muß jedoch die Auswirkungen ent sprechend berücksichtigen. Auch die Frage der Gehälter und sonstige Verpflichtungen gegenüber der Gefolgschaft sind unter Umständen zu prüfen. Kein Käufer wird einem alten, bewährten Mitarbeiter bei einer Geschästsübernahme kündigen wollen, es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß ein überaltertes Personal aus verschiedenen Gründen unter Umständen ein Passivum darstellen kann. Die Auswirkung darf selbstverständlich nicht zu Lasten der einzelnen Gefolgschastsmitglieder geschehen, sehr wohl aber zu Lasten des Verkäufers, der in früheren Jahren den Nutzen von seiner Gefolgschaft hatte, ihr zum Teil mit den Geschäftswert verdankt, den er sich jetzt bezahlen lassen will. Bei kleinen Objekten werden diese und andere Betrachtungen, die Erfolgsanalyse der Vergangenheit und die Erfolgssynthese der
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