Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19360618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193606183
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19360618
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-06
- Tag1936-06-18
- Monat1936-06
- Jahr1936
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nummer 18S, 18. Juni 1936 solchen Aufsatzes hat. Das OLG. hat jedenfalls in dem zu be urteilenden Fall solche »gegenteiligen Anhaltspunkte» nicht ge funden, ein Ergebnis, das man nur beurteilen kann, wenn man den Aufsatz, die ganze Sachlage, das etwaige Vorliegen geheimer Absichten der Beteiligten kennt. Wcrbcblättcr als »Extrablätter« und Ausbrauchssrist beanstan deter Werbeschriften. Wenn der Werberat der deutschen Wirtschaft auch nicht als ein höheres Gericht und seine Sprüche nicht als gerichtliche Ent scheidungen anzusehen sind (vgl. Culemann, Die Rechtsnatur der Verfügungen des Wcrberats der deutschen Wirtschaft, in Jur. Wochenschr. 1836, 801), so darf vielleicht hier doch die für di« Leser des Börsenblatts wichtige Stellungnahme des Werberats verzeichnet werden, nach welcher der Werberat es als eine Irre führung des Publikums betrachtet, wenn, wie es schon mehrfach geschehen ist, Firmen für ihre Werbeblätter die Überschriftzeile »Extrablatt» verwenden. Allgemein wichtiger aber ist noch die weiters Äußerung des Werberats, daß er künftig weniger nachsichtig sein werde als bis her, wo er für das Aufbrauchen beanstandeter Werbeschriften noch längere Fristen gewährte. Er hat feststellen müssen, daß diese Nachsicht verschiedentlich mißbraucht worden sei, und er betont, daß, nachdem seit Erlaß der Bekanntmachungen des Werberats nahezu zwei Jahre verflossen sind, die Kenntnis der in ihnen enthaltenen Bestimmungen allgemein vorausgesetzt werden müsse. Grenzen des Slbwehrzweckes bei vergleichender Reklame. Die wichtige Frage der vergleichenden, den Gegner bekämp fenden oder gar herabsetzenden Reklame (vgl. auch den Aufsatz im Börsenblatt 1934 Nr. 124) war erneut Gegenstand eines Reichs gerichtsurteils (10. Jan. 1936, Markensch. u. Wettbew. 1936, 136), und zwar nach der Richtung, wie weit bei solchen Wett bewerbsmaßnahmen eine Überschreitung der Grenzen des Ab wehrzwecks festzustellcn ist, die dann ihrerseits als unlautere Wettbewevbshan'dlung angesehen werden muß. Es handelte sich um einen ziemlich erbitterten Kampf zweier Konkurrenten. Der eine hatte herabsetzende Mitteilungen über den anderen verbrei tet. Dieser andere hatte Strafanzeige erstattet und ist dann mit dieser Strafanzeige und mit seinerseits den Gegner herabsetzenden Bemerkungen und Briefen zur Kundschaft gegangen. Der Wett bewerbszweck, der in diesen Handlungen liegt, wird vom Reichs gericht mit Recht bejaht. Die sehr schwierige Frage, wie weit der Angegriffene in seiner Abwehr gehen darf, ohne sich selbst eines unlauteren Wettbewerbs schuldig zu machen, wird mit folgenden Sätzen festgelegt: »Es ist zuzugeben, daß es nicht in jedem Falle sittenwidrig zu sein braucht, wenn sich ein Wettbewerber bei seiner Werbung mit der Person oder den Waren seines Konkur renten befaßt. Er kann hierzu durch Umstände veranlaßt werden, die seinem Verhalten den Makel der Unlauterkeit nehmen, und es kann insbesondere die Notwendigkeit, sich gegen sittenwidrige An griffe eines Mitbewerbers wehren zu müssen, sein, die ein sonst nicht zulässiges Vorgehen dieser Art rechtfertigt (vgl. die Urteile RG. II 199/34 v. 25. Jan. 1935 u. RG. II 221,34 v. 1. März 1935 in M. u. W. 35, 151 u. 228). Das hat aber der Berufungs richter auch nicht verkannt. Er würdigt das Verhalten der Be klagten unter dem Gesichtspunkte, daß diese Anlaß gehabt habe, dem ihr bekannt gewordenen Vorgehen der Klägerin entgegenzu treten, weiteren Schaden zu verhüten und sich Unterlagen für die Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Er ge langt jedoch zu dem Ergebnis, daß sie die Grenzen zuläs siger Abwehr und gebotener Jnteressenwahr- nehmung überschritten habe, wenn sie dabei ihre Strafanzeige und die daraufhin erfolgte Einleitung eines staats- anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zur Sprache brachte und die Maschinen der Klägerin als ungewöhnlich teuer und den ihrigen unterlegen bezeichnete. Die Behauptung der Beklagten, es habe des Hinweises auf die Strafanzeige und auf das Einschreiten der Staatsanwaltschaft bedurft, weil sonst die Empfänger der Briefe aus ihre von den Behauptungen der Klägerin abweichende Darstellung keinen Wert gelegt, sondern die Angaben der Klä gerin nach wie vor für zutreffend gehalten und weiter verbreitet haben würden, hält der Borderrichter nicht für stichhaltig, da mit der Einleitung eines staatsanwaltschastlichen Ermittelungsver- fahrens die Unwahrheit der Behauptungen der Klägerin noch nicht bewiesen oder auch nur wahrscheinlich gemacht worden sei«. Diese Stellungnahme der Berufungsinstanz wird vom Reichs gericht als zutreffend anerkannt. Man sieht also, wie vorsichtig der Wettbewerbtreibende auch noch bei der Abwehr ungerecht fertigter Angriffe in der Wahl seiner Abwehrmittel sein muß. Vom ausländischen Buchhandel England Uber »das billige Buch in England« schreibt das Juni-Heft der »Literatur« u. a.: »Vor einiger Zeit griff in einem Zeitungsartikel (s. Börsenblatt vom 11. Februar. D. Schriftl.) der bekannte Buch- und Theaterkritiker James Agate die Methoden an, nach denen der vom Käufer seufzend gezahlte Buchprcis zwischen Sortimenter, Grossist, Verleger, Buchbinder, Drucker, Agent und Verfasser verteilt wird. Ein hübsch in seine Preisbestandteile zerlegtes Buch machte klar, welcher Teil etwa den einzelnen Gruppen zukam. Auf den Ver fasser kam gerade noch die Kante des einen Buchdeckels oder bei besonders günstigen Verträgen noch das Lesezeichen. Diese Darstel lung und der Angriff auf den Buchhandel, der sich auf Kosten der Buchschöpfer ohne eigene Leistung bereichere, brachte Agate einen Proteststurm ein, und nach einiger Zeit mußte er denn auch erklären, daß seine Darstellung dem Buchhandel nicht ganz gerecht geworden sei. Der Anlaß zu diesem Ausbruch des an seiner Börse getroffenen Schriftstellers war eine neue, vom Verlag Lane ins Leben gerufene Serie von erfolgreichen Romanen und Memoiren in Volksausgaben zu 50 Pfennig. Es handelt sich dabei nicht um Novellen oder eine »Kleine Bücherei«, sondern ungekürzte Romane von der üblichen Länge, die bisher als Neuerscheinungen 7^ Schilling und als Volks ausgabe nach zwei bis drei Jahren 214 bis 3)4 Schilling gekostet hatten. In England haben ja überhaupt die Bücher nicht wie in Deutsch land einen eigenen Preis, der sich auf genaue und individuelle Kal kulation stützt, sondern es gibt bestimmte Preisgruppen, in die sich das Buch einordnen muß. Eine solche Gruppenübcrsicht lautet etwa: l's und 2 Schilling, Volksausgaben toter Schriftsteller: 2)4 und 3)4 Schilling, dasselbe für lebende; 4, 4)4 und 5 Schilling, Ver schiedenes und Jugendschriften: 7)4 Schilling, Romane; 8)4 Schilling, dicke Romane; 10)4 Schilling, Memoiren und Reisebeschreibungen: 12)4 Schilling, dasselbe mit Bildern, wissenschaftliche Werke; 15 Schilling, dasselbe, dazu Jagdbücher: 18, 18)4, 21 Schilling, wissenschaftliche Werke und Bücher für einen kleinen, wohlhabenden Leserkreis. In dieses schön aufeinander abgestimmte System brachen nun die Pinguin-Bücher Lanes ein, und seinem Vorbild folgten bald andere. Die in jeder Papier- und Zeitungshandlung, bei Woolworth wie bei den Buchhandlungen ausliegenden farbigen Bändchen drin gen in Leserschichten, die bisher nur von den Leihbüchereien erfaßt wurden. Was Agate nicht sah, war die gewaltige Arbeit des Verlegers in Lektorat, Werbung und literarischer Kritik, des Sortiments in Auswahl und Beratung des Käufers, Lagerkosten und vielfältiger unbezahlter Auskunft, und es ist denn auch nach dem ersten hastigen Angriff recht still geworden. Nur eine Klage blieb, eine alte, die vor allem der Verleger für England immer wieder erhob — in Schott land ist es etwas besser —, nämlich, daß es nur wenige Buchhand lungen in Großbritannien gibt, die an kultureller Höhe, an gediegener Leistung und Verantwortungsbewußtsein den Büchern, die sie ver treiben, gewachsen sind und die sich mit den deutschen messen können. Die großen deutschen Universitätsbuchhandlungen wie auch die ge pflegten Kleinstadtsortimenter sind beneidete und einzigartige Er scheinungen, denen nichts an die Seite gestellt werden kann; in man cher englischen Stadl von zwanzig- und dreißigtausend Einwohnern und mehr ist die Filiale der Bahnhofsbuchhandlung die einzige Buchhandlung am Ort«. Die »London Kekool ok Lconomie8 and ?olitiea! Zoience« an der OniveiÄt^ ok London hat soeben einen fast 200 Seiten starken 549
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder