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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1879
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- Deutsch
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5356 Nichtamtlicher Theil. 299, 2g. December. In Sachen der Erklärung der Leipziger Verleger. I'sstinn lonts — so ist ein Artikel in Nr. 291 d. Bl. gegen die Erklärung der Leipziger Verleger unterzeichnet, die jetzt zu treffender als eine Erklärung der deutschen Verleger bezeichnet würde, da auch die Berliner Separat-Votanten als dem Prinzip zustimmend zu betrachten sind, wenn sie auch ihren Beitritt zu der „Erklärung" von unerfüllbaren Bedingungen abhängig gemacht haben. Durch seine Unterschrift scheint der Verfasser des erwähnten Artikels den Unterzeichnern der Erklärung „Eile mit Weile" empfehlen zu wollen, aber er vergißt dabei, daß die Verleger wahr lich lange genug gezögert haben, wenigstens der öffentlichen Schleuderei gegenüber Stellung zu nehmen. Nachdem einzelne Verleger sich schon längst bemüht hatten, theils auf gütlichem Wege, theils durch Androhung einer Rabattverminderung die An kündigungen ihres Verlages unter dem Ladenpreis zu verhindern, ohne damit einen ersichtlichen Erfolg zu erzielen, so mußte endlich ein weiter gehender Schritt durch die Gesammtheit der Verleger versucht werden und die überraschend große Theilnahme, welche die Leipziger Erklärung bei den Verlegern Deutschlands gesunden hat, ist jedenfalls eine schwer wiegende Bernrtheilung der öffent lichen Schleuderei, die ihre Wirkung nicht verfehlen wird. Daß die „Erklärung" sich des Beifalls Derjenigen erfreuen würde, welche das System der Schleuderei aus ihre Fahne ge schrieben haben, ist gewiß von Niemanden erwartet worden, und ebenso wenig wird man sich verhehlt haben, daß einzelne Verleger es ihrem eignen Interesse nicht entsprechend finden würden, sich der „Erklärung" anzuschließen. Es kann daher nicht überraschen, daß die geplante Maßregel aus jede Weise zu bekämpfen versucht wird. Die in dem angeführten Artikel ausgesprochene Verdächtigung aber, daß es den Verlegern selbst nicht voller Ernst sei, die angedrohte Maßregel auch wirklich durchzusühren, muß entschieden zurnck- gewiesen werden. Niemand ist berechtigt, den Unterzeichnern der Erklärung die Absicht des Wortbruchs zuzuschreiben, und wenn der Verfasser versichert, er habe „mit vielen Verlegern, darunter Firmen ersten Ranges eingehend Rücksprache genommen", welche sich angeblich schon jetzt damit beschäftigen sollen, Mittel undjWcge zur Umgehung der Maßregel aufzufinden, so ist diese Speculation auf Leichtgläubigkeit doch allzu ausfällig, als daß sie irgend welchen Effect machen könnte. Immerhin muß man dem Verfasser dankbar sein für die offene Mittheilung, daß „in der Stadt, worin er wohnt", die Umgehung des vorgeschriebenen Abbruchs der Ge schäftsverbindung förmlich organisirt werden soll, denn Niemand wird im Zweifel sein, welche Stadt dies ist, und es kann daher um so leichter auch diesen Versuchen ein Riegel vorgeschoben werden. Ich habe die Erklärung ohne Bedenken unterzeichnet; sie ist kurz und bündig und konnte meines Erachtens aus specielle An führung aller denkbaren Ausnahmen sich nicht cinlassen. Ja, ich hätte gewünscht, sie wäre noch weiter gegangen und hätte die gegen seitige solidarische Verpflichtung der Verleger ausgesprochen, während nach dem Wortlaut sich jeder Verleger nur um seinen Verlag zu kümmern hat. Im klebrigen möge dem Verfasser unseres Artikels noch Folgendes kurz bemerkt werden: 1) Ein Unterschied zwischen alten und neuen Büchern konnte nicht gemacht werden, weil alt und neu bei Büchern, wie der Verfasser ja selbst andeutet, relative Begriffe sind, die sich durch Bestimmung einer gleichmäßigen Zeitdauer nicht präcisiren lassen. Es gibt gangbare Bücher genug, die S, 10 Jahre und älter sind, deren öffentliche Ausbietung zu Schleuderpreisen der Verleger nicht wünschen kann. 2) Im Preise herabgesetzte Bücher haben ihren Ladenpreis ver ändert, und der herabgesetzte Preis ist im Sinne der Er klärung Ladenpreis geworden. Ich sollte meinen, dies müßte für jeden Buchhändler selbstverständlich sein. Die Herab setzung der Preise aber muß Sache des Verlegers bleiben und kann nicht der Willkür des Sortimenters überlassen werden. 3) Wirkliche Antiquaria können von der „Erklärung" nicht be troffen werden, ebenso wenig wie solche Bücher, die von dem Verleger selbst dem antiquarischen Vertrieb übergeben werden, z. B. Rest- und alte Auflagen u. s. w., die nach des Verlegers eignem Willen antiquarische Artikel geworden sind. Dies ist auch in dem von Leipzig aus an die auswärtigen Verleger versandten Circular ausdrücklich als selbstverständlich be zeichnet worden. Wohl aber soll der Mißbrauch verhindert werden, daß Bücher, welche neu vom Verleger bezogen werden, gegen dessen Willen in antiquarische Kataloge ausgenommen und zu Schleuderpreisen ausgeboten werden. Jeder Verleger wird in solchen Fällen wirkliche und nur angeblich anti quarische Bücher leicht zu unterscheiden wissen. 4) Der Vorschlag, das Verbot der Ankündigung unter dem Ladenpreis aus die Zeitdauer eines Jahres nach dem Er scheinen eines Buches zu beschränken, ist durchaus unannehmbar. Es würde damit absolut nichts gebessert werden, denn es ist doch hinlänglich bekannt, daß die Schleudere! von Berus sich viel weniger mit Neuigkeiten als mit solchen Büchern be schäftigen, welche als gangbar bekannt sind und sich bereits ein dauerndes Publicum erworben haben. Mit diesem Vor schlag beweist übrigens der Verfasser, daß sein Artikel nicht „am grünen Tisch" entstanden ist, sondern entweder aus eigner Praxis oder doch aus genauer Kenntniß der besonderen Be dürfnisse vieler Sortimenter in der Stadt, worin er wohnt, beruht, während ihm die Bedürfnisse der großen Mehrzahl der deutschen Sortimenter nicht bekannt zu sein scheinen. Unverständlich aber wird es Jedem sein, warum der Verfasser bei der Beschränkung auf „ein Jahr" nicht dieselbe organisirte Umgehung fürchtet, wie sie nach seiner Meinung der durch die Leipziger Erklärung vorgesehenen Aufhebung der Geschäftsverbindung bevorsteht. 5) Wenn auch der indirecte Bezug einzelner Artikel und von einzelnen Verlegern sich niemals ganz verhindern lassen wird, weil sich derselbe aus sehr verschiedenen Wegen bewerkstelligen läßt, so wird derselbe doch schwierig und kostspielig werden, wenn es sich um den ganzen Verlag einer größeren Anzahl, namentlich bedeutenderer Verleger handelt. Auch wird keine der durch die „Erklärung" vorzugsweise betroffenen Sorti mentsfirmen den directen Bezug von den Verlegern auf die Dauer entbehren können. Es ist daher um so mehr zu er warten, daß sie ihre Prinzipien der „Erklärung" entsprechend ändern werden, als auch die Commissionäre kein Interesse daran haben, die Schleuderei zu befördern und es überdies keineswegs an Mitteln fehlt, den regelmäßigen indirecten Be zug durch die Commissionäre zu verhindern. Ll. I- . . . Misrcllen. In der Liblivßraüa.Italiaua vom IS. December findet sich die Notiz, daß die Firmen H. Loesch er's Buchhandlung (Aug. Würten- berger) in Florenz und G. Brigola's Buchhandlung in Mailand, erstere unterm 26. September, letztere unterm 9. December fallirt haben.
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