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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1936
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- Deutsch
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- Saxonica
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Nummer 2S8/2S9, 24. Dezember 1S3S Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nachdruck von Artikeln und Nachrichten aus Zeitschriften und Zeitungen Don Dr. jur. Alex« (Schluß z IV. 8 18 LUG. jetzt und in Zukunft. Solange das deutsche Gesetz von 1910 mit seiner Fassung des § 18 (s. oben) noch gilt, fallen für unseren inländischen Verkehr einige der hier für die BU. erwähnten Schwierigkeiten — -»wirt schaftliche-, -»religiöse- Artikel, «Presse-, Zeitschriften — weg; denn für uns gilt noch die Beschränkung der Nachdruckserlaubnis auf das eigentlich Journalistische. Also: Abdruck nur in Zeitungen ans Zeitungen, und Begrenzung auf das Journalistische. Daß aber auch dies nicht immer eindeutig ist, muß zugegeben werden, indessen öffnet es doch nicht die Pforten für den Nachdruck allzu weit. Die Umgrenzung wird klarer, wenn man die Erörterungen für das neue deutsche Urheberschutzgesetz, die Entwürfe und ihre Begründung ansicht. Es wäre ein Irrtum, gutzuheißen, daß man etwa den Ge danken des urheberrechtlichen Werkschutzes schlechthin opfert, so bald das Werk in der -«Presse- erscheint oder sobald ein politischer, ökonomischer oder ähnlicher Artikel von hervorragendem öffent lichen Interesse ist. Denn der Schutz und die Schntzbedürftigkeit der Autoren ist gerade auch von maßgebender deutscher Seite neuerdings — vergleiche die programmatischen Reden der Mini ster Or. Goebbels und -vr. Frank auf der jüngst in Berlin statt gehabten internationalen Autorenkonferenz — stark unterstrichen worden. Vom Gegenständlichen, d. h. vom Werkcharakter her ist jener Zwiespalt zwischen Autorschutz und Gemeinschaftsinteresse nicht zu lösen. Es mutz vom Gemeinschaftlichen her, wobei persönliche Funktionen mitsprechen, ge löst werden. Das heißt: unsere neuere deutsche Auf fassung, die solche Rcchtsgedanken herausstellt, kann hier viel leicht zum Ziele führen. Der Wille und die Gemein schaftsfunktion im Einzelsall, die Stellung des Autors als öffentlich verantwortlicher oder andererseits nur privatim sprechender Person wird dabei nicht außer acht gelassen werden können. Die amtliche Begründung des deutschen Ent wurfs versucht dies mit folgenden aufschlußreichen Ausführun gen: »Nach dem Artikel 9 der Verbandsübereinkunst in seiner revi dierten Gestalt ist der Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften grundsätzlich voll geschützt. Nur Artikel über wirtschaftliche, poli tische oder religiöse TageSfragen können durch die Presse abgedruckt werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich Vorbehalten ist. Damit ist im Interesse der Allgemeinheit eine wichtige Ausnahme zugelassen. Für die Bildung der öffentlichen Meinung über die bezeichneten Tagesfragen ist es von großer Bedeutung, daß andere Blätter bereits erschienene Artikel, soweit sie solche Tagesfragen betressen, aufgreifen können, um die darin vertretene Stellung nahme sich zu eigen zu machen, sie zu unterstützen oder zu be kämpfen. Eine solche Weiterverbreitung der genannten Artikel liegt auch regelmäßig im Interesse der Zeitung oder Zeitschrift selbst, deren Artikel abgedruckt wird, da dadurch für ihre Stellung nahme in den weitesten Kreisen Propaganda gemacht wird. Wünscht sie gleichwohl den Abdruck nicht, so läßt Artikel 9 einen Vor behalt zu, durch den der Abdruck verboten wird.- Diese Weiterverbreitung liegt aber in vielen Fällen noch mehr im Interesse des gemeinnützlichen Gedankenaustausches. Wenn es gelingt, die Begrenzung dieser Bestimmung, wie es wohl die Ab sicht ist, auf das rein Journalistische durchzusetzen — eben die »ge steigerte journalistische Zitierfreiheit« —, so ist dies zu begrüßen; es liegt jedoch eine gewisse Gefahr vor, daß auch alle privaten Beiträge, sofern sie sich nur aus wirtschaftliche, politische oder reli giöse Tagesfragen beziehen (und das wird eine große Anzahl sein), nachdruckfrei werden. Es muß, sagt die amtliche Begründung weiter, »nach dem Artikel 9 gesichert sein, daß Artikel über poli tische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen beim Fehlen eines 1116 nder Elster (Berlin) Nr. A5, Vorbehalts unter allen Umständen in der Presse nachgcdruckt wer den können, auch wenn sie sich zur Begründung der Stellung nahme wissenschaftlicher Methoden bedienen und deshalb zu den Ausarbeitungen im Sinne des (bisherigen) K 18 Abs. 2 LUG. ge rechnet werden könnten. Ferner müssen Rezensionen von Büchern oder Kunstwerken sowie von Theater- und Konzertaussührungen, Artikel über Gesundheitspflege, über gerade auftauchende Rechts fragen, Gerichtsverhandlungsberichte und andere Artikel dieser Art, sofern sie über bloße Tatsachenberichte hinausgehen, nach Artikel 9 unter allen Umständen vollen Schutz genießen, auch wenn es bei Zugrundelegung des (bisherigen) K l8 Abs. 2 zweifel haft erscheinen könnte-. Was das Ziel der Unterscheidung ist, ist hiernach gewiß ziemlich klar, nur die gesetzgeberische Festlegung der Unterschei dungsmerkmale bleibt schwierig. Auch Hoffmann (a. a. O. S. 149) versucht die Klärung, wenn er betont, daß die die Stoff gebiete des Wirtschaftlichen, Politischen und Religiösen betreffen den Artikel nur dann die Nachdruckfreiheit bedingen, »wenn sie als Hauptfrage eine Frage aus diesem Gebiete behandeln, die im Augenblick die öffentliche Meinung beschäftigt. Lediglich die Aktua lität, die den Artikeln den Charakter einer Augcnblickserschcinung gibt, läßt die Abdruckssreiheit verstehen, weil man glaubt, daß hierdurch der Gedankenaustausch und darüber hinaus die Bildung einer öffentlichen Meinung gefördert würde. Es genügt also nicht bereits ein ,zeitungsmäßigcr Charakter' des Artikels selbst, viel mehr muß zu diesem dem Charakter des betreffenden Presseorgans angepaßten Wesen noch der besondere Inhalt des ,für den Tag Geborenen' hinzutreten, soll die Voraussetzung des Abs. 2 ge geben sein. Was eine Tagessragc ist, ist im Einzelsalle sestzustellen. Dabei wird je nach dem Erscheinungsort, der Erscheinungszeit und dem Leserkreis, an den das betreffende Presseorgan sich richtet, die Entscheidung darüber, ob eine Tagesfrage vorliegt, ausfallen. Auf die hier entstehenden großen Schwierigkeiten weist mit besonderem Nachdruck Giannini (ein bekannter italienischer Urheberrecht ler) hin-. Vielleicht werden einige Beispiele geeignet sein, die Unterschiede zu verdeutlichen: Wenn in einer aktuellen wirtschajtlichen Frage, etwa über die Rohstoffversorgung, ein Kampsaussatz im Sinne der Ersparung von Werten und gegen die Verschleuderung von Material an der Spitze des redaktionellen — auch des wirtschaftlichen — Teils steht und der Autor nicht genannt ist, so wird ein solcher Aufsatz als ein journalistischer anzusehen sein, selbst wenn das wissenschaftliche Rüstzeug, mit dem er arbeitet, einen eigenartigen oder gar pro- sessoralen Eindruck macht. Steht ein Aufsatz ähnlichen Inhalts aber etwa in der Beilage, unter Namennennung des nicht eigentlich journalistischen Autors, so wird im Zweifel keine Nachdrucksfreiheit anzunehmen sein. Der innere Auseinandcrsctzungsgedanke mag der gleiche fein, die äußere Stellung des Aufsatzes ist für die not wendige Unterscheidung wichtig. Oder: Im religiösen Tageskampf äußert sich ein Pfarrer und die Zeitung gibt dem Aufsatz das Ge präge, daß sie diese Ausführungen als Kronzeugen für die eigene Auffassung ansieht, so kann sehr wohl ein journalistischer Charakter mit der Folge der Nachdrucksfreiheit angenommen werden. Spricht der Pfarrer hingegen im Feuilleton und etwa in einer mehr poetisch-theologischen als realistischen Art, so muß die Arbeit unter die nicht ohne weiteres abdruckssähigen gerechnet werden. Geschieht derlei in Zeitschriften oder in Büchern, so ist um so eher die An nahme eines nichtjournalistischen Charakters berechtigt, und es müßten schon besondere Umstände vorlicgen, um den mehr redak tionellen Zeitschristenaufsatz als einen abdruckfreien anzusehen. — Man sieht, die Dinge sind nicht mit der Elle zu messen, sondern nur in der Praxis erkennbar, und doch ist grundsätzlicher Sinn in der Unterscheidung zwischen individuellem Autorrecht und gemein nütziger Berkehrsfreiheit.
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