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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1936
- Strukturtyp
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- 1936-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1936
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- Deutsch
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Nummer 2SS/2S7, 22. Dezember 1S38 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel das Eintreffen der Korrektur für den geeigneten Zeitpunkt hält, nun erst in rücksichtsloser Selbstprüfung die letzten Folgerungen aus mangelhaftem Stil und oberflächlichem Satzbau zieht, begnügt sich der andere damit, die Korrektur mit seiitem Namen zu versehen und den Verlag und die Druckerei für die Richtigkeit verantwortlich zu machen. Auch der Verleger nimmt häufig die Korrektur nicht ernst genug; er verläßt sich auf den Verfasser. Wenn nun die Druckerei ebenfalls dem Verleger blindlings vertraut, so entsteht eine Arbeit, die dem hohen handwerklichen Stand der Buchdruckerkunst nicht zur Ehre gereicht. Doch der Drucker ist mißtrauisch; er hat eben seine Erfahrungen. Denn wenn von einem über fünfzig Bogen umfassen den Werk Bogen um Bogen ohne jede Beanstandung durch Verfasser und Verleger an die Druckerei zurückkommt, so gibt ein pflicht bewußter Leiter ohne Bedenken die Anweisung — nicht immer ist jedoch die notwendige Zeit hierfür vorhanden —, das Werk noch mals zu überlesen. Dieses sogenannte Druckfertiglesen för dert dann wider Erwarten, oder vielmehr wie erwartet, eine große Anzahl von Widersprüchen und Zwcifelssällcn zutage. Es liegt in der Natur der Sache, daß in der Regel mehrere Setzer und Korrek toren an einem Werke arbeiten. Die Durchsicht des Werkes von einem Korrektor ermöglicht es nun, alle Mängel aufzudecken und alle Zweifel zu klären. Nicht immer ist dies im eigenen Machtbereich möglich, sodaß Rückfragen beim Verfasser oder Verleger unerläßlich sind. Alles dies aber führt zu Mißhclligkeitcn, verursacht Maschinen stillstand und verzögert die Drucklegung. Es ist deshalb gewiß nicht unbillig, zu fordern, daß der Zweck der Verfasserkorrektur aus wirtschaftlichen Gründen vom Verleger und Verfasser in vollem Umfang erkannt werde. Wie sieht es nun in der Praxis aus? Es kann der seltene Fall eintrctcn, daß sich der Verleger und der Drucker über alle wichtigen Punkte geeinigt haben. Das Werk entsteht unter strengster Beachtung der im Duden verankerten und verbindlichen rechtschreiblichen und fachtcchnischen Regeln. Das letzte Wort hat nun der Verfasser, zu weilen — bei Sammelwerken und Zeitschriften — der Herausgeber oder der Verleger. Ist der Verfasser ein vernünftiger und verstän diger Mann, so wird er die Arbeit des Verlegers und des Druckers zu schätzen wissen und sich dankbar des gelungenen Werkes freuen. Leider gibt es aber Verfasser, die vom Duden nichts wissen wollen, ja, die ihn bewußt ablehnen und bekämpfen. Das gibt unabsehbare Korrekturen. Der Verleger wagt nicht, dem Verfasser oder Heraus geber zu widersprechen, besonders dann nicht, wenn es sich um einen Mann von Ruf handelt. Der Drucker aber steht auf dem heute unhaltbaren Standpunkte: »Wer bezahlt hat recht!« Die Korrekturen werden samt und sonders berücksichtigt und zertrümmern die wohl erwogene und begründete Einheitlichkeit des Werkes. Außerdem kosten die Korrekturen viel Zeit und noch mehr Geld und sind doch völlig überflüssig. Dabei hat uns der verstorbene Geheimrat Prof, vi. Duden den beherzigenswerten Ausspruch hinterlassen: »Möchten die Herren Schriftsteller und Verleger doch endlich einsehe n, daß die Rechtschreibung ausschließlich Sache der Korrektoren jd. h. des Drucke rsj ist.« Dabei fordern und verteidigen wir heute mehr denn je eine ein heitliche deutsche Sprache und Rechtschreibung und müssen deshalb jede Eigenbrötelei grundsätzlich ablehnen. Hierher gehört auch die noch immer bestehende Hausorthographie gewisser Verlage. Auch Lammertz sagt in seiner bekannten »Ausführlichen Rechtschreiblehre« mit vollem Recht: »Die Einheits schreibung ist ein Gut des Volkes, das zu pflegen Pflicht des Volkes ist.« Es ließe sich wohl denken, daß Verleger und Drucker in treuer Gemeinschaft solche Auswüchse entschieden bekämpften. Dabei haben geschäftliche Belange zurückzutreten. Wohl haben viele Drucker in ihren Lieferungsbcstimmungen bereits den Hinweis: »Als Richtlinie für die Rechtschreibung gilt in unserer Druckerei nur die Dudensche.« Doch wäre zu wünschen, daß dieser Hinweis in entschlossener Kampfansage an alle Außenseiter noch durch den Satz erweitert würde: »Korrekturen, die dem Duden widersprechen, werden nicht ausgeführt.« Das Gegenstück: Verzicht auf jede Korrektur, ist nicht weniger bedenklich. Wenn auch der Drucker seinen Stolz darcinsetzt, die Ber- fasserkorrektur möglichst einwandfrei abzusenden, so ist er doch nicht so vermessen, zu glauben, daß nun auch der letzte Fehler ausgcmerzt worden ist. Der Drucker brauchte sich darüber zwar keine Gedanken zu machen, denn die Verantwortung für stehengebliebenc Fehler wird ihm durch die berufsüblichcn Vereinbarungen abgcnommen. Aber was tut er nicht, um alle Meinungsverschiedenheiten mit den Auftraggebern im Keime zu ersticken und sich einen zufriedenen Kundenstamm zu erhalten. Ich fasse zusammen: Aus der Durcharbeitung des Manuskripts vor der Drucklegung erwachsen dem Verleger und dem Drucker so große wirtschaftliche Vortelle, daß er im Sinne der Forderung der Zeit: Kampf dem Verderb! mehr als bisher darauf zurück kommen muß. Diese Vortelle vergrößern sich, wenn es den berufenen Stellen gelingt, die Berfasserkorrektur nicht länger als Tummelplatz unbelehrbarer Eigenbrötler, wenn nicht gar Querulanten freizu geben. Der bescheidene Zweck dieser Zellen ist, zu diesem notwendigen und zeitgemäßen Handeln den Anstoß zu geben. Leipzig. RobertArtucSchmiedel. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle der Fachschaft Verlag 1. Grenzen des Rechts des Verfassers aus Vorzugspreise nach Verlagsrcchtgesetz 8 26. 2. Was ist unter dem niedrigsten Bezugspreise in Verlagsrecht gesetz K 26 heute zu verstehen? Der anfragende Verlag hat das Buch eines Verfassers, ent haltend religiöse Vorträge, die der Verfasser im Lause der letzten Jahre an verschiedenen Orten gehalten hat, verlegt. Der Ver fasser will an die Hörer seiner Vorträge eine Mitteilung über das Erscheinen des Buches verschicken und diese auffordern, den Text der einst gehaltenen Vorträge nochmals an Hand des gedruckten Buches durchzuarbeiten. In dem Schreiben wird nichts davon ge sagt, zu welchem Preise das Buch seinen Hörern geliefert werden soll. Es liegt aber die Vermutung vor, daß der Verfasser be absichtigt, die Stücke, die er seinen Hörern zukommen lassen will, zu Vorzugspreisen vom Verlag zu beziehen. Der Verfasser ist An gehöriger eines religiösen Ordens, der seinen Mitgliedern zur Pflicht macht, keine gewerbsmäßigen Geschäfte zu betreiben. Der Verfasser lehnt auch in dem mir abschriftlich vorliegenden Briefe an den Verlag das an ihn gestellte Verlangen des Verlags, beim Verkauf der von ihm direkt bezogenen Stücke den Ladenpreis ein zuhalten, ab, mit der Begründung, daß er damit sowohl gegen das Gesetz wie gegen die Ordensregel verstoßen werde. 1108 Ferner besteht zwischen Verlag und Verfasser noch Meinungs verschiedenheit über die Höhe des dem Verfasser zuzubilligenden Vorzugspreises. Zu 1. Nach Verlagsrechtgesetz 8 26 hat der Verleger die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für den er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. Uber die Bedeutung dieser Vorschrift besteht Meinungsverschieden heit. So führt Allfeld in der 2. Auslage seines Kommentars zum Verlagsrecht Bemerkung 5 zu VG 8 26 S. 121 flg. (und zwar im Gegensatz zu seiner früheren, im Kommentar zum Urheber- und Verlagsrecht zu VG 8 26 Bemerkung 5 vertretenen Ansicht) aus, daß es nicht auf den Zweck ankomme, zu dem der Verfasser die Überlassung von Abzügen verlangen dürfe. Ec kommt damit zu dem Ergebnis, daß dem Verfasser für die Ausübung seines Rechts keine Schranken gesetzt seien, der Verfasser also berechtigt sei, auch gewerbsmäßig die von ihm bezogenen Stücke seines Werkes, und zwar ohne Bindung an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis, zu verkaufen. Das Reichsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 190S, abgedruckt in der Deutschen Juristcn-Zeitung 1906 S. 81 flg. und in Seufferts Archiv Bd. 61 S. 147 flg., auf
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