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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1936
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel — nämlich welche Arbeiten zu den abdrucksreien journalistischen gehören —, sondern ebenso auch auf das Subjekt — nämlich wer zu solcher freien Benutzung berechtigt sein soll, ob nur die Zei tung oder auch die Zeitschrift und der Rundfunk. Daß diese Dinge aktuell sind aus inländischen wie aus inter nationalen Gründen, zeigt sich u. a. darin, daß auf der für 1936 angesetzt gewesenen Brüsseler Konferenz zur Revision der Berner Übereinkunft, die freilich nicht stattgefunden hat und vertagt worden ist, ein Abänderungsvorschlag des Artikel 9 Bü. zur Debatte stand, von deren Ausgang auch das deutsche Recht dann nicht unabhängig sein könnte. Wie wenig einheitlich jetzt und früher die Auffassung über diese Probleme war, ergibt sich aus der geschichtlichen Entwicklung, die ein sehr bemerkenswertes Schwanken zeigt. Die BÜ. von 1886 schützte alle Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, sofern sie mit einem Vorbehalt der Rechte versehen waren; nur die politischen Artikel, die Tagesneuigkeiten und vermisch ten Nachrichten waren frei; bei der Revision von 1896 wur den die Feuilletonromane und Novellen unbedingt geschützt, für alle anderen Artikel blieb es bei der Regelung von 1886. Die Revision von 1908 nach der Berliner Konferenz begann mit einer prinzipiellen Anerkennung des Schutzes für alle Zeitungs- und Zejtschriftenartikel, erlaubte jedoch den Nachdruck aller Artikel, die nicht Fsuilletonromane oder No vellen waren, wenn kein Nachdrucksverbot ver zeichnet war und wenn die Quelle angegeben wurde. Bei der unbedingten Nachdruckfreiheit für Tages nachrichten und Vermischtes blieb es. Einer Reihe von Staaten gefiel diese Regelung nicht, sie machten Vorbehalte. Zumeist nahmen sie dann aber die 1928er Roin-Ande- rung des Art. 9 an. Diese setzte an die Stelle des Satzes »Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung ab gedruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich unter sagt worden ist« den Satz »Artikel über wirtschaft liche, politische oder religiöse Tagessragen können durch die Presse ab gedruckt werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich Vor behalten ist«. Deutschland hat die Romsassung der BÜ. rati fiziert <Ges. v. 31. Okt. 1933), hat also die neue Fassung des Artikels als Recht anerkannt. Freilich gilt dies nur für den inter nationalen Verkehr, während für innerdeutsche Verhältnisse der K 18 des geltenden LUG. maßgebend bleibt, solange die deutsche Gesetzgebung nicht geändert ist. Daß diese einer Änderung aus Grund des Art. 9 BÜ. nicht bedarf, wie von mancher Seite be hauptet worden ist, trifft m. E. nicht zu. Denn — um hier nur eines zu nennen — spricht der § 18 LUG. nur von Zeitungen, der Art. 9 Bü. aber von der gesamten Presse, zu der also zum Teil auch Zeitschriften zu rechnen sind. II. Deutsches Gesetz i8 18) und Berner Übereinkunft (Art. 9). Der K 18 des deutschen LUG. lautet: »Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen, soweit die Artikel nicht mit einem Vorbehalte der Rechte versehen sind; jedoch ist nur ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird. Bei dem Abdruck ist die Quelle deutlich anzugeben. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, techni schen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig. Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tages neuigkeiten dürfen aus Zeitungen oder Zeitschriften stets abge druckt werden.« Er lautet also, wie schon oben erwähnt, zum Teil anders als der Art. 9 der Romfassung der Bü. <s. oben). Die deutsche Ratifikation dieser Romsassung der Bü. ändert aber noch keines- , Wegs das deutsche Gesetz. Wir kennen diese Verhältnisse ja von der Schutzfrist her, die lange Jahre in Deutschland dreißig Jahre betrug, während die von uns ratifizierte Bll. die Schutzdauer aus fünfzig Jahre angesetzt hatte. Wenn also die Nachdrucker von Artikeln in der Presse größere Rechte aus der Romfassung der Bü. für sich herleiten wollen, so 1102 sind sie für den internen deutschen Rechtsverkehr mit Deutschen im Irrtum, und es ist auch sehr fraglich, ob die den Nachdruckern günstigere Regelung der BÄ. seit der römischen Änderung mit zixr Auslegung des auch nicht ganz eindeutigen Wortlauts des deutschen 8 18 LUG. herangezogen werden kann. Das ist selbst dann fraglich, wenn man die »Sonderrechte« der BÜ., zu denen der Art. 9 zu rechnen ist, als Minimalschutz ansieht. So sagt auch WillyHoffmannjin seinem Buch über die Berner Übereinkunft S. 16): »Nach Erhebung der Bü. zum internen Gesetz bestehen dessen Bestimmungen und die der BÜ. nebeneinander, und es erhebt sich angesichts dieser beiden, die gleiche Materie regelnden Texte die Frage, welche Geltung dem Landesgesetz bzw. der BÜ. zukommt und welche Norm beim Zu sammentreffen von Landesgesetz und Bü. vorgeht. In der Rege lung der internen Urheberrechtsverhältnisse ist das Landesgesetz nicht nur völlig frei, sondern hier ist jede Ein wirkung der BÜ. ausgeschlossen. Wie auch immer die Bestimmun gen über den materiellen Schutz sein mögen, die die BÜ. enthält, das Landesgesetz kann den Schutz der ihm unterworfenen Sub jekte und Objekte gänzlich unabhängig von dem Texte der BÜ. sestlegen, kann diesen Schutzumsang überschreiten und kann dar unter bleiben, ohne daß der einheimische Urheber für sein Werk auf die Normen der Bü. zurückgreisen könnte. Weder beschränkt noch erweitert die Bü. die Rechte der inländischen Urheber für das Gebiet des Inlandes (RGSt. 37, 388)«. In dieser hier zuletzt zitierten Entscheidung des Reichs gerichtes (RGSt. 37, 388) heißt es: »Die Bll. gewährt den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder deren Rechtsnach folgern in den übrigen Verbandsländern die Rechte der inländi schen Urheber, sie beschränkt aber nicht für das Gebiet des In landes die Rechte der inländischen Urheber. Wenn sie einen Ab druck für gestattet erklärt, so will sie nicht in den Rechtszustand der einzelnen Verbandsländer durch Gewährung der Möglichkeit eingreifen, einen nach dessen Recht strafbaren Nachdruck straflos zu begehen und dadurch die Verbreitung durch Nachdrucke zu be fördern. Deshalb entbehrt allerdings der Times-Artikel (um den es sich in diesem vom RG. abzuurteilenden Fall handelte) außer halb Englands des urheberrechtlichen Schutzes, welcher übrigens auch im vorliegenden Falle nicht beansprucht ist. Dagegen wird durch den Art. 9 der BÜ. nicht die Frage entschieden, ob durch den Abdruck im Berliner Lokal-Anzeiger ein deutsches Urheber recht in Deutschland verletztest, ob nach deutschem Recht ein straf barer Nachdruck unter Benutzung des Mittelgliedes einer aus ländischen Veröffentlichung begangen werden kann«. Mit einer Berufung auf Inhalt oder Tendenzen der Neu fassung der BÜ. ist es also für deutsche Nachdrucker von Zeitungs und Zeitschriftenaufsätzen nichts, solange 8 18 LUG. nicht durch ein neues deutsches Gesetz geändert ist. Es ist also, wenn die Be stimmung des Art. 9 der Bü. in der Romfassung zu einer er weiternden Auslegung Anlaß geben sollte, damit wohl etwas für den internationalen Verkehr (mit »verbandseigenen« Werken), nicht jedoch für einheimische Werke im Jnlandsverkehr gesagt. III. Auslegung des Art. 9 Berner Übereinkunft. Die Fassung kann ziemlich weitgehend für Nachdruck und gegen Urheberrechte ausgelegt werden. Denn erstens schließt der Begriff der »Presse« auch eine große Zahl von Zeitschriften ein, — wenn auch in häufig sehr umstrittenem, also keineswegs seststehendem Maße, — und zweitens können unter den Begriff des Artikels über »wirtschaftliche, politische und Tagesfragen» auch ganz bedeutsame literarische Eigenarbeiten fallen, die, ob schon Tagesfragen behandelnd, doch über die Eigenschaft der Tagesbehandlung weit hinausgehen. Fehlt dann ein ausdrücklich hinzugesetztes Nachdrucksverbot (vielleicht aus Versehen), so können Arbeiten nachdruckfrei werden, die als nicht eigentlich journali stische sich als schutzberechtigte Eigenschöpsungen des Verfassers darstellen. Die Regelung erschien daher den Journalisten und Schrift stellern im Laufe der Zeit immer mehr abänderungshedürftig. Die vor einigen Jahren gegründete Höcksration internationals äss lour- uatistss hat bereits in mehreren Entschließungen auch für dis aktuellen wirtschaftlichen, politischen und religiösen Zeitungs-
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